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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Der zuständigkeitsbegründende Ort der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG liegt dort, wo sich das ausübende Organ bei Beginn der Ausübung aufhält. Im Fall eines telefonisch ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a Abs. 1 SPG ist das jener Ort, von dem aus das das Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechende Organ den Anruf tätigte.Der zuständigkeitsbegründende Ort der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG liegt dort, wo sich das ausübende Organ bei Beginn der Ausübung aufhält. Im Fall eines telefonisch ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG ist das jener Ort, von dem aus das das Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechende Organ den Anruf tätigte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:KO2026030002.K05Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026