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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Durch die Anordnung eines auf § 38a Abs. 1 SPG gestützten Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber einem Gefährder wird in dessen Rechtssphäre eingegriffen, zumal auch § 87 SPG dem Betroffenen einen Anspruch gewährt, dass sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ihm gegenüber im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werden. Der Betroffene hat daher auf Grund einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. § 88 SPG Anspruch auf Überprüfung durch das zuständige VwG, ob das Betretungs- und Annäherungsverbot im Zeitpunkt seiner Anordnung rechtmäßig war (vgl. etwa VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, Rn. 26 und 29).Durch die Anordnung eines auf Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG gestützten Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber einem Gefährder wird in dessen Rechtssphäre eingegriffen, zumal auch Paragraph 87, SPG dem Betroffenen einen Anspruch gewährt, dass sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ihm gegenüber im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werden. Der Betroffene hat daher auf Grund einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bzw. Paragraph 88, SPG Anspruch auf Überprüfung durch das zuständige VwG, ob das Betretungs- und Annäherungsverbot im Zeitpunkt seiner Anordnung rechtmäßig war vergleiche etwa VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, Rn. 26 und 29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:KO2026030002.K02Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026