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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3Rechtssatz
Ein Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist zulässig, wenn beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit mit Beschluss förmlich abgelehnt haben, eine Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG nicht zulässig ist und das Revisionsverfahren gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich abgeschlossen ist, ohne dass in diesem Verfahren die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich rechtsverbindlich festgestellt worden wäre (vgl. VwGH 3.5.2017, Ko 2017/03/0001).Ein Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist zulässig, wenn beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit mit Beschluss förmlich abgelehnt haben, eine Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG nicht zulässig ist und das Revisionsverfahren gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich abgeschlossen ist, ohne dass in diesem Verfahren die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich rechtsverbindlich festgestellt worden wäre vergleiche VwGH 3.5.2017, Ko 2017/03/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:KO2026030002.K01Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026