TE Vwgh Beschluss 2026/6/19 Ro 2026/09/0028

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Veröffentlicht am 19.06.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/09/0028
Ro 2026/09/0029
Ro 2026/09/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision 1. des A B sowie 2. der C D und 3. der E B, vertreten durch Ignaz Mairitsch, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2026, W128 2336532-1/5E, betreffend ein Informationsbegehren nach dem IFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Leiterin der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren betreffend den Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin wird eingestellt.

2. Die Revision wird insoweit, als sie von der Drittrevisionswerberin erhoben wurde, zurückgewiesen.

Begründung

Zu 1:

1
Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind der gemäß § 30a Abs. 2 VwGG an sie ergangenen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2026, zugestellt an den Erstrevisionswerber am 13. Mai 2026 und an die Zweitrevisionswerberin am 18. Mai 2026, näher bezeichnete Mängel der gegen das oben genannte Erkenntnis eingebrachten ordentlichen Revision zu beheben, mit ihrer erneut mangelhaften Eingabe vom 20. Mai 2026, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind der gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, VwGG an sie ergangenen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2026, zugestellt an den Erstrevisionswerber am 13. Mai 2026 und an die Zweitrevisionswerberin am 18. Mai 2026, näher bezeichnete Mängel der gegen das oben genannte Erkenntnis eingebrachten ordentlichen Revision zu beheben, mit ihrer erneut mangelhaften Eingabe vom 20. Mai 2026, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
2
Dies gilt gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.Dies gilt gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.
3
Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren betreffend den Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin - anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 22.2.2018, Ro 2017/22/0019, mwN).Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren betreffend den Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin - anders als in den Fällen des Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen vergleiche , VwGH 22.2.2018, Ro 2017/22/0019, mwN).

Zu 2:

4
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet (vgl. VwGH 9.10.2024, Ra 2024/09/0054, mwN).Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet vergleiche , VwGH 9.10.2024, Ra 2024/09/0054, mwN).
5
Weder das hier angefochtene Erkenntnis, noch der diesem zugrundeliegende Bescheid der Leiterin der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 20. Jänner 2026, ergingen gegenüber der Drittrevisionswerberin.
6
Damit fehlte es der Drittrevisionswerberin schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Revision an der Möglichkeit, dass sie durch das angefochtene Erkenntnis in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Revision war daher insoweit, als sie von der Drittrevisionswerberin erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Damit fehlte es der Drittrevisionswerberin schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Revision an der Möglichkeit, dass sie durch das angefochtene Erkenntnis in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Revision war daher insoweit, als sie von der Drittrevisionswerberin erhoben wurde, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026090028.J00

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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