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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30a Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision 1. des A B sowie 2. der C D und 3. der E B, vertreten durch Ignaz Mairitsch, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2026, W128 2336532-1/5E, betreffend ein Informationsbegehren nach dem IFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Leiterin der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Das Verfahren betreffend den Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin wird eingestellt.
2. Die Revision wird insoweit, als sie von der Drittrevisionswerberin erhoben wurde, zurückgewiesen.
Begründung
Zu 1:
Zu 2:
Wien, am 19. Juni 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026090028.J00Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026