Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §35Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision von 1. B A, 2. A A, 3. A A, und 4. M A, alle vertreten durch Dr. Dominik Hofmarcher als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2025, 1. W161 2318877-1/4E, 2. W161 2318875-1/3E, 3. W161 2318874-1/3E und 4. W161 2318876-1/3E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision von 1. B A, 2. A A, 3. A A, und 4. M A, alle vertreten durch Dr. Dominik Hofmarcher als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2025, 1. W161 2318877-1/4E, 2. W161 2318875-1/3E, 3. W161 2318874-1/3E und 4. W161 2318876-1/3E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
„Wurde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 35 rechtzeitig Beschwerde oder Revision erhoben und hat der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof zum 12. Juni 2026 noch nicht darüber entschieden, so ist das jeweilige Rechtsmittel als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers oder Revisionswerbers sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde oder Revision gegen eine Entscheidung im Sinne des ersten Satzes erst nach dem 12. Juni 2026 erhoben wurde. Mit der Verfahrenseinstellung tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft. Die Rechtssache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden hat. ... “„Wurde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 35, rechtzeitig Beschwerde oder Revision erhoben und hat der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof zum 12. Juni 2026 noch nicht darüber entschieden, so ist das jeweilige Rechtsmittel als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers oder Revisionswerbers sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde oder Revision gegen eine Entscheidung im Sinne des ersten Satzes erst nach dem 12. Juni 2026 erhoben wurde. Mit der Verfahrenseinstellung tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft. Die Rechtssache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden hat. ... “
Wien, am 19. Juni 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026180049.L00Im RIS seit
15.07.2026Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026