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Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass dem Revisionswerber mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. April 2025 unter anderem eine Übertretung des § 3 Abs. 1 und 2 Oö. Polizeistrafgesetz angelastet und über ihn (gemäß § 10 Abs. 1 Z a Oö. Polizeistrafgesetz) eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass dem Revisionswerber mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. April 2025 unter anderem eine Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins und 2 Oö. Polizeistrafgesetz angelastet und über ihn (gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z a Oö. Polizeistrafgesetz) eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
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Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - nach Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde - mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurück und erklärte die Revision für unzulässig.
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Die Revision ist unzulässig.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
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§ 25a Abs. 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/03/0092, mwN).Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst mit der in Ziffer eins, genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe vergleiche , VwGH 18.9.2025, Ra 2025/03/0092, mwN).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl. erneut etwa VwGH 18.9.2025, Ra 2025/03/0092, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein vergleiche , erneut etwa VwGH 18.9.2025, Ra 2025/03/0092, mwN).
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Gemäß § 10 Abs. 1 Z a Oö. Polizeistrafgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 360 Euro bestraft.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z a Oö. Polizeistrafgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 360 Euro bestraft.
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Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind (vgl. dazu wiederum VwGH 18.9.2025, Ra 2025/03/0092, mwN), war die Revision - in Bezug auf die in die Zuständigkeit des Senates 03 des Verwaltungsgerichtshofes fallende Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetz - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen. Soweit sich die Revision gegen die Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz richtet, wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 2026, Ra 2026/01/0062, hingewiesen.Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind vergleiche , dazu wiederum VwGH 18.9.2025, Ra 2025/03/0092, mwN), war die Revision - in Bezug auf die in die Zuständigkeit des Senates 03 des Verwaltungsgerichtshofes fallende Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetz - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen. Soweit sich die Revision gegen die Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz richtet, wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 2026, Ra 2026/01/0062, hingewiesen.
Wien, am 19. Juni 2026