TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/28 91/19/0161

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Veröffentlicht am 28.10.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1968 §5 Abs2;
AsylG 1968 §5 Abs3;
FrPolG 1954 §10a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des X in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 16. April 1991, Zl. FrA 428/1991, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1991 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 10a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz aus Österreich ausgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1990 illegal die österreichisch-jugoslawische Grenze bei Spielfeld an einer nicht zum Grenzübertritt vorgesehenen Stelle überschritten und sich so der Grenzkontrolle entzogen habe. Am 9. Jänner 1991 habe er bei der Bundespolizeidirektion Graz einen Asylantrag eingebracht.

Bereits am 23. September 1990 habe er versucht, illegal von Jugoslawien nach Österreich zu gelangen, sei aber dann zurückgewiesen worden. Vom 23. September bis 31. Dezember 1990 habe er sich in Jugoslawien aufgehalten. Gemäß § 5 Abs. 3 Asylgesetz komme dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, auf die er sich in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid bezogen habe, nicht zu, sondern es richte sich sein Aufenthalt ausschließlich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die Voraussetzungen für die Erlassung eines Ausweisungsbescheides (nach § 10a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz) an sich vorliegen, er macht jedoch geltend, daß er als Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei und auf ihn - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz nicht anzuwenden sei, weil er auf Grund der derzeitigen politischen Situation in Jugoslawien keinen Schutz vor Verfolgung finden könne.

2.1. § 5 Abs. 3 Asylgesetz hat folgenden Wortlaut:

"Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung kommt einem Asylwerber nicht zu, der auf Grund einer bereits getroffenen rechtskräftigen Feststellung nach § 1 oder § 3 nicht Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, oder der bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Konvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat; seine Aufenthaltsberechtigung richtet sich in diesen Fällen ausschließlich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes."

2.2. Davon, daß ein Asylwerber in einem anderen Staat "anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden" hat, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn zum einen der Asylwerber bei der Rückkehr in diesen Staat nicht Gefahr läuft, in seinen Heimatstaat (oder - sofern er staatenlos ist - in den Staat, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt hat) abgeschoben zu werden, und zum anderen feststeht, daß der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von diesen geduldet wurde (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0231, mit weiteren Judikaturhinweisen). Ob diese Voraussetzungen in Ansehung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Jugoslawien oder in einem anderen Staat, in dem er sich seit Verlassen der Türkei aufgehalten hat, zutreffen, kann im Hinblick auf die insoferne unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht beurteilt werden.

2.3.1. Dennoch war der angefochtene Bescheid nicht wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Im Asylantrag vom 7. Jänner 1991 führte der Beschwerdeführer aus, er sei Kurde und werde in der Türkei wegen seiner "Zugehörigkeit zur Rasse und Nationalität und auch zu sozialen Gruppen und wegen meiner politischen Gesinnung verfolgt". Wenn er Flugzettel in kurdischer Sprache verteile und kurdisch spreche, werde er von Organen der Verwaltung festgenommen und ca. eine Woche eingesperrt. Er könne sich in seiner Heimat nicht des Schutzes der türkischen Behörden bedienen und müsse fürchten, in seiner Heimat getötet zu werden.

Anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung am 18. Jänner 1991 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe nach dem Militärdienst in der Türkei Schwierigkeiten gehabt, Arbeit zu finden. Er habe sich politisch nie aktiv betätigt und auch nie Flugblätter verteilt. Er habe auch in anderer Weise nie öffentlich gegen die türkische Regierung Stellung genommen. Von der Polizei oder anderen offiziellen Stellen sei er nie geschlagen oder festgenommen worden. Er habe die Türkei vor allem aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, weil er praktisch seit 1984 keine geregelte Arbeit gefunden habe. Eine Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit habe in der Türkei nicht bestanden. Nach seiner Einreise habe er in Graz Landsleute getroffen, die ihm geraten hätten, nach Baden zu einem namentlich genannten Rechtsanwalt zu fahren. Dort sei, ohne daß er irgendwelche Angaben gemacht hätte, ein Asylantrag verfaßt worden, den er nur unterschrieben habe. Er kenne den Inhalt dieses Antrages nicht. Ebenso habe er die auf seinem Antrag angeführten Zeugen nicht gekannt. Für die Verfassung des Asylantrages habe er an den Rechtsanwalt S 2.000,-- bezahlt.

Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 25. Jänner 1991 gab der Beschwerdeführer an, er sehe ein, daß er keine Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe vorbringen können. Trotzdem wolle er seinen Asylantrag aufrechterhalten.

Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift auf die oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Tatsache hingewiesen, daß er am 21. Mai 1991 den Asylantrag zurückgezogen habe. Der Beschwerdeführer hat sich zum Inhalt der Gegenschrift nicht geäußert, obwohl er gemäß § 36 Abs. 8 VwGG dazu aufgefordert wurde.

2.3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz ist der Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens (§ 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn er den Antrag auf Asylgewährung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt stellt, in dem er in das Bundesgebiet eingereist ist oder in dem er von der Gefahr einer Verfolgung aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention angeführten Gründe Kenntnis erlangt hat.

Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Asylwerber für die Dauer des Feststellungsverfahrens, solange also noch nicht feststeht, ob er Flüchtling ist oder nicht, den Aufenthalt im Bundesgebiet unabhängig von den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes zu gestatten (vgl. auch § 5 Abs. 2 Asylgesetz). Für die Dauer des Feststellungsverfahrens geht somit der Gesetzgeber von einem schutzwürdigen Interesse des Asylwerbers am Aufenthalt im Bundesgebiet aus.

Ein schutzwürdiges Interesse in diesem Sinn wird aber vom Gesetzgeber nicht in allen Fällen angenommen, vielmehr ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Asylgesetz, daß der Gesetzgeber in bestimmten Fällen das im allgemeinen mit dem Asylantrag, also einer bloßen Erklärung, verbundene Recht zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zuerkennt. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden kann aber derjenige, der von vornherein den Asylantrag nicht in der Absicht gestellt hat, als Flüchtling anerkannt zu werden, weil ihm ohnedies bewußt war, daß bei ihm die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, nicht bessergestellt werden als jener, bei dem die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling zwar gegeben sind, der aber in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden hat.

Da im vorliegenden Fall schon auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden mußte, daß ihm die Aussichtslosigkeit seines Asylantrages bewußt war und dieser Antrag nur dem Zweck diente, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz in Anspruch zu nehmen, kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf eine ihm im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zukommende vorläufige Aufenthaltsberechtigung berufen.

2.4. Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine gesonderte Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen (zur hg. Zl. AW 91/19/0045 protokollierten) Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190161.X00

Im RIS seit

28.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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