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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/16/0085 B 17. November 2025 RS 3Stammrechtssatz
Bei der fehlenden Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung nach § 26a Abs. 2 GGG eingangs der Eingabe handelt es sich um keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG. Das Gesetz räumt der Vollziehung insoweit auch keinen Vollzugsspielraum ein (vgl. VwGH 29.7.2025, Ra 2024/16/0006; sowie zum fehlenden Vollzugsspielraum auch VwGH 29.5.2024, Ra 2024/16/0002).Bei der fehlenden Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG eingangs der Eingabe handelt es sich um keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Das Gesetz räumt der Vollziehung insoweit auch keinen Vollzugsspielraum ein vergleiche VwGH 29.7.2025, Ra 2024/16/0006; sowie zum fehlenden Vollzugsspielraum auch VwGH 29.5.2024, Ra 2024/16/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026160026.L02Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026