TE Vwgh Beschluss 2026/6/22 Ra 2026/16/0026

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Veröffentlicht am 22.06.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/06 Verkehrsteuern
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
GGG 1984 TP9
GGG 1984 TP9 litb Z1
GGG 1984 §26 Abs4a
GGG 1984 §26a Abs1
GGG 1984 §26a Abs1 Z1
GGG 1984 §26a Abs1 Z2
GGG 1984 §26a Abs2 idF 2013/I/001
GGV 2014 §7
GrEStG 1987 §12
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GrEStG 1987 § 12 heute
  2. GrEStG 1987 § 12 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. GrEStG 1987 § 12 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. GrEStG 1987 § 12 gültig von 31.05.2014 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  5. GrEStG 1987 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GrEStG 1987 § 12 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. GrEStG 1987 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994
  8. GrEStG 1987 § 12 gültig von 17.07.1987 bis 26.08.1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Linhuber, LL.M. (WU), über die Revision der M V, vertreten durch Mag. Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2026, I421 2330738-1/3E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Innsbruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Linhuber, LL.M. (WU), über die Revision der M römisch fünf, vertreten durch Mag. Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2026, I421 2330738-1/3E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 7. November 2025 schrieb der Präsident des Landesgerichts Innsbruck der Revisionswerberin die im Grundbuchsverfahren des Bezirksgerichts K entstandene restliche Eintragungsgebühr iHv € 4.281 gemäß TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GGG iHv € 8, insgesamt sohin € 4.289, zur Zahlung vor.Mit Bescheid vom 7. November 2025 schrieb der Präsident des Landesgerichts Innsbruck der Revisionswerberin die im Grundbuchsverfahren des Bezirksgerichts K entstandene restliche Eintragungsgebühr iHv € 4.281 gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG iHv € 8, insgesamt sohin € 4.289, zur Zahlung vor.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, die Revisionswerberin habe am 11. April 2022 beim Bezirksgericht K durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Grundbuchsantrag auf Einverleibung des Eigentums an näher genannten Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum auf einer näher genannten Liegenschaft gestellt. Am 12. April 2022 habe das Bezirksgericht K diesen Grundbuchsantrag zur Verbesserung eines Formgebrechens binnen einer Frist von einer Woche zurückgestellt und aufgetragen, das Gesuch als Folgeantrag neu einzubringen sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis der Revisionswerberin vorzulegen.
4
Diesem Auftrag habe die Revisionswerberin mit ERV-Folgeantrag vom 19. April 2022 entsprochen und den Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt.
5
Mit Beschluss vom 19. April 2022 habe das Bezirksgericht K die beantragte Einverleibung des Eigentums für die Revisionswerberin im Grundbuch vollzogen.
6
Im ERV-Antrag vom 11. April 2022 seien unter „Notiz“ und „Gesetzesgrundlage“ keine Angaben gemacht worden. In der Rubrik „Begehren“ sei bei „Bemessungsgrundlage“ ein Betrag iHv € 51.403,34 angegeben worden und unter „Finanzdaten“ sei angegeben worden: „Bemessungsgrundlage: € 440.576,75 Eintragungsgebühr: € 566“.
7
Der ERV-Folgeantrag vom 19. April 2022 unterscheide sich hinsichtlich dieser Angaben eingangs dahingehend, dass unter „Gebühren“: „Gebührenbefreiung“ eingetragen sei.
8
An Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG seien € 566 entrichtet worden.An Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG seien € 566 entrichtet worden.
9
In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, die Gerichtsgebührenpflicht entstehe nach § 2 Z 4 GGG mit der grundbücherlichen Eintragung. Für die Frage der Gebührenpflicht und die Höhe der Eintragungsgebühr sei der in § 2 Z 4 GGG genannte Zeitpunkt maßgeblich.In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, die Gerichtsgebührenpflicht entstehe nach Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der grundbücherlichen Eintragung. Für die Frage der Gebührenpflicht und die Höhe der Eintragungsgebühr sei der in Paragraph 2, Ziffer 4, GGG genannte Zeitpunkt maßgeblich.
10
Im Revisionsfall sei die Gebührenpflicht unstrittig mit der grundbücherlichen Eintragung am 19. April 2022 - somit vor dem 1. Mai 2022 - entstanden, sodass die Rechtslage vor der Zivilverfahrensnovelle 2022 anzuwenden sei. Demnach trete die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werde. Strittig sei im Revisionsfall, ob die Angaben im ERV-Antrag und im Folgeantrag ausreichend seien, um die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG in Anspruch zu nehmen.Im Revisionsfall sei die Gebührenpflicht unstrittig mit der grundbücherlichen Eintragung am 19. April 2022 - somit vor dem 1. Mai 2022 - entstanden, sodass die Rechtslage vor der Zivilverfahrensnovelle 2022 anzuwenden sei. Demnach trete die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werde. Strittig sei im Revisionsfall, ob die Angaben im ERV-Antrag und im Folgeantrag ausreichend seien, um die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG in Anspruch zu nehmen.
11
Dies sei im Hinblick auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26a Abs. 2 GGG sowie zur Anknüpfung der Gebührenpflicht an äußere Tatbestände zu verneinen. Eine nicht schon im Grundbuchsantrag, sondern erst später im Gebührenverfahren oder in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr sei nicht rechtzeitig. Dass aus den den Grundbuchsgesuchen angeschlossenen Urkunden erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reiche zur Inanspruchnahme der Ermäßigung nicht aus.Dies sei im Hinblick auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG sowie zur Anknüpfung der Gebührenpflicht an äußere Tatbestände zu verneinen. Eine nicht schon im Grundbuchsantrag, sondern erst später im Gebührenverfahren oder in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr sei nicht rechtzeitig. Dass aus den den Grundbuchsgesuchen angeschlossenen Urkunden erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reiche zur Inanspruchnahme der Ermäßigung nicht aus.
12
Das Verwaltungsgericht teilte zudem die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionswerberin mit Hinweis auf näher genannte Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes nicht.
13
Eine Verbesserung des Fehlens des Hinweises auf die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a Abs. 2 GGG im ERV-Antrag sei nicht möglich, weil es sich dabei nicht um ein Formgebrechen nach § 82a Grundbuchsgesetz handle.Eine Verbesserung des Fehlens des Hinweises auf die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG im ERV-Antrag sei nicht möglich, weil es sich dabei nicht um ein Formgebrechen nach Paragraph 82 a, Grundbuchsgesetz handle.
14
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht wird, der vom Bezirksgericht K im Grundbuchsverfahren im Hinblick auf die Gebührenermäßigung erteilte und von der Revisionswerberin erfüllte Verbesserungsauftrag sei in Bezug auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung des § 26a Abs. 1 GGG zu berücksichtigen, andernfalls wäre der Verbesserungsauftrag obsolet. Außerdem stelle sich die Frage „des Verbots der Schadenszufügung durch Gerichte wegen unwesentlicher Förmlichkeiten“. Schließlich habe das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis die Argumentation der Revisionswerberin übergangen, dass Rechtsanwälte bereits im Rahmen der Selbstberechnung der Gebühren die Privilegien des § 26a Abs. 1 GGG bei der Eingabe in FinanzOnline in Anspruch zu nehmen hätten. Ein zunächst fehlender Hinweis könne keine Ausschlusswirkung für die Gebührenbefreiung entfalten.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht wird, der vom Bezirksgericht K im Grundbuchsverfahren im Hinblick auf die Gebührenermäßigung erteilte und von der Revisionswerberin erfüllte Verbesserungsauftrag sei in Bezug auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG zu berücksichtigen, andernfalls wäre der Verbesserungsauftrag obsolet. Außerdem stelle sich die Frage „des Verbots der Schadenszufügung durch Gerichte wegen unwesentlicher Förmlichkeiten“. Schließlich habe das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis die Argumentation der Revisionswerberin übergangen, dass Rechtsanwälte bereits im Rahmen der Selbstberechnung der Gebühren die Privilegien des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG bei der Eingabe in FinanzOnline in Anspruch zu nehmen hätten. Ein zunächst fehlender Hinweis könne keine Ausschlusswirkung für die Gebührenbefreiung entfalten.
15
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
Vorauszuschicken ist, dass für die Beantwortung der Frage der Ermäßigung der Gebührenpflicht der Eingabe der Revisionswerberin zur Eintragung in das Grundbuch vom 11. April 2022, die am 19. April 2022 bewilligt wurde (vgl. § 2 Z 4 GGG), § 26a Abs. 2 GGG idF vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN-Novelle 2022), (BGBl. I Nr. 61/2022), somit idF der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, anzuwenden ist.Vorauszuschicken ist, dass für die Beantwortung der Frage der Ermäßigung der Gebührenpflicht der Eingabe der Revisionswerberin zur Eintragung in das Grundbuch vom 11. April 2022, die am 19. April 2022 bewilligt wurde vergleiche , Paragraph 2, Ziffer 4, GGG), Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN-Novelle 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,), somit in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, anzuwenden ist.
19
§ 26a Abs. 2 GGG, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 1/2013, lautete wie folgt:Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, lautete wie folgt:

„(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. [...]“

20
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG (in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor BGBl. I Nr.61/2022) iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ iSd § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064; 26.5.2021, Ra 2021/16/0023, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG (in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.61 aus 2022,) in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ iSd Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche , VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064; 26.5.2021, Ra 2021/16/0023, mwN).
21
Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des § 26a Abs. 2 leg. cit. „eingangs der Eingabe“ nicht aus (vgl. VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des Paragraph 26 a, Absatz 2, leg. cit. „eingangs der Eingabe“ nicht aus vergleiche , VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).
22
Nichts anderes kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten, wenn sich die Ermäßigung erst aus der Selbstberechnungserklärung § 12 GrEStG ergibt. Vor dem Hintergrund, dass die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/16/0126) und Grundbuchssachen durch eine besondere Formstrenge gekennzeichnet sind (vgl. VwGH 19.1.1990, 89/18/0202), vermag die Revision nicht aufzuzeigen, warum dies für die Inanspruchnahme der Ermäßigung bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nicht gelten sollte. Aus § 26 Abs. 4a GGG ergibt sich dies jedenfalls nicht, stellt sich die Annahme eines begünstigten Erwerbsvorgangs in der Selbstberechnungserklärung doch nachträglich als unrichtig dar, wenn das Erfordernis des § 26a Abs. 2 GGG nicht erfüllt ist (vgl. erneut VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064, mwN).Nichts anderes kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten, wenn sich die Ermäßigung erst aus der Selbstberechnungserklärung Paragraph 12, GrEStG ergibt. Vor dem Hintergrund, dass die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft vergleiche , etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/16/0126) und Grundbuchssachen durch eine besondere Formstrenge gekennzeichnet sind vergleiche , VwGH 19.1.1990, 89/18/0202), vermag die Revision nicht aufzuzeigen, warum dies für die Inanspruchnahme der Ermäßigung bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nicht gelten sollte. Aus Paragraph 26, Absatz 4 a, GGG ergibt sich dies jedenfalls nicht, stellt sich die Annahme eines begünstigten Erwerbsvorgangs in der Selbstberechnungserklärung doch nachträglich als unrichtig dar, wenn das Erfordernis des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG nicht erfüllt ist vergleiche , erneut VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064, mwN).
23
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der fehlenden Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung nach § 26a Abs. 2 GGG eingangs der Eingabe um keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG handelt und das Gesetz der Vollziehung insoweit auch keinen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2025/16/0085; 29.7.2025, Ra 2024/16/0006; sowie zum fehlenden Vollzugsspielraum auch VwGH 29.5.2024, Ra 2024/16/0002). Auf die Erfüllung des Verbesserungsauftrages durch die Revisionswerberin kommt es daher bei der Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG idF vor der ZVN-Novelle 2022 ebenfalls nicht an.Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der fehlenden Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG eingangs der Eingabe um keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG handelt und das Gesetz der Vollziehung insoweit auch keinen Vollzugsspielraum einräumt vergleiche , VwGH 17.11.2025, Ra 2025/16/0085; 29.7.2025, Ra 2024/16/0006; sowie zum fehlenden Vollzugsspielraum auch VwGH 29.5.2024, Ra 2024/16/0002). Auf die Erfüllung des Verbesserungsauftrages durch die Revisionswerberin kommt es daher bei der Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung vor der ZVN-Novelle 2022 ebenfalls nicht an.
24
Soweit die Revision vorbringt, die Gerichte seien nicht befugt, den Parteien wegen unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden zuzufügen, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gebührenpflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft und Grundbuchssachen durch eine besondere Formstrenge gekennzeichnet sind (vgl. erneut VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064, mwN).Soweit die Revision vorbringt, die Gerichte seien nicht befugt, den Parteien wegen unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden zuzufügen, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gebührenpflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft und Grundbuchssachen durch eine besondere Formstrenge gekennzeichnet sind vergleiche , erneut VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064, mwN).
25
Die Revision zeigt somit nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit der Beurteilung, die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 1 GGG sei nicht eingetreten, weil sie nicht gemäß § 26a Abs. 2 GGG idF vor der ZVN-Novelle 2022 eingangs der Eingabe in Anspruch genommen wurde, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.Die Revision zeigt somit nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit der Beurteilung, die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG sei nicht eingetreten, weil sie nicht gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung , vor der ZVN-Novelle 2022 eingangs der Eingabe in Anspruch genommen wurde, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
26
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
27
Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 22. Juni 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026160026.L00

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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