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Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. März 2026,
E 2952/2024-16, aufgehoben.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 22.1.2026, Ra 2025/18/0117, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , VwGH 22.1.2026, Ra 2025/18/0117, mwN).
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Die Revision war daher - nachdem dem Revisionswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, er davon aber keinen Gebrauch machte - gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher - nachdem dem Revisionswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, er davon aber keinen Gebrauch machte - gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz der in § 1 Z 1 lit. c VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 festgelegte Betrag zuzusprechen, weil der Revisionswerber vor Einleitung des Vorverfahrens klaglos gestellt wurde. Dies ist dem in § 55 zweiter Satz VwGG geregelten zweiten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 27.4.2026, Ra 2025/20/0597 bis 0598, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 festgelegte Betrag zuzusprechen, weil der Revisionswerber vor Einleitung des Vorverfahrens klaglos gestellt wurde. Dies ist dem in Paragraph 55, zweiter Satz VwGG geregelten zweiten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten vergleiche , VwGH 27.4.2026, Ra 2025/20/0597 bis 0598, mwN).
Wien, am 22. Juni 2026