RS Vwgh 2026/6/22 Ra 2023/11/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2026
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §91 Abs4
UmlagenO ÄrzteK Wien §5 Abs3
  1. ÄrzteG 1998 § 91 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 91 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  3. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 15.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2012
  4. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 19.08.2010 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  7. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 11.11.1998 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Behörde im Allgemeinen frei. Doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei durchgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Bemessungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. VwGH 30.9.2011, 2010/11/0066, mwN).Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Behörde im Allgemeinen frei. Doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei durchgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Bemessungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss vergleiche VwGH 30.9.2011, 2010/11/0066, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023110038.L01

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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