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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §91 Abs4Rechtssatz
Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Behörde im Allgemeinen frei. Doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei durchgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Bemessungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. VwGH 30.9.2011, 2010/11/0066, mwN).Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Behörde im Allgemeinen frei. Doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei durchgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Bemessungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss vergleiche VwGH 30.9.2011, 2010/11/0066, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023110038.L01Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
04.08.2026