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Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27. Mai 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
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Mit Bescheid vom 13. September 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 9.2.2026, Ra 2025/20/0550 bis 0553, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0532 bis 0534, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 9.2.2026, Ra 2025/20/0550 bis 0553, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0532 bis 0534, mwN). 8
Im vorliegenden Fall enthält die Revision in der gesonderten Begründung zu deren Zulässigkeit lediglich allgemeine Ausführungen, wonach die angefochtene Entscheidung unmittelbar und nachteilig in die Rechtssphäre des Revisionswerbers eingreife. Insbesondere werde dieser durch die drohende Aufenthaltsbeendigung in seinem Recht auf Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Art. 3 EMRK sowie in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde diesen einer erheblichen Gefährdung seiner körperlichen und psychischen Integrität aussetzen.Im vorliegenden Fall enthält die Revision in der gesonderten Begründung zu deren Zulässigkeit lediglich allgemeine Ausführungen, wonach die angefochtene Entscheidung unmittelbar und nachteilig in die Rechtssphäre des Revisionswerbers eingreife. Insbesondere werde dieser durch die drohende Aufenthaltsbeendigung in seinem Recht auf Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK sowie in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde diesen einer erheblichen Gefährdung seiner körperlichen und psychischen Integrität aussetzen.
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Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen und eine solche Behauptung nicht geeignet ist, die Zulässigkeit der Revision darzutun (vgl. VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0020, mwN; konkret bezogen auf die vorgebrachte Verletzung von Rechten nach der EMRK, vgl. etwa VwGH 19.7.2021, Ra 2021/18/0114, mwN), wird mit diesem unsubstantiierten und bloß pauschal gehaltenen Vorbringen die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen und eine solche Behauptung nicht geeignet ist, die Zulässigkeit der Revision darzutun vergleiche , VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0020, mwN; konkret bezogen auf die vorgebrachte Verletzung von Rechten nach der EMRK, vergleiche , etwa VwGH 19.7.2021, Ra 2021/18/0114, mwN), wird mit diesem unsubstantiierten und bloß pauschal gehaltenen Vorbringen die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2026