1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 2025 wurde das Spezialteilungsverfahren (Singularteilung) hinsichtlich der Gemeinschaftsliegenschaft EZ 109, KG W, der Agrargemeinschaft G eingeleitet.
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Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 16. Jänner 2026 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 16. Jänner 2026 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Entscheidungsbegründung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, der Mitbeteiligte habe mit einer elektronischen Nachricht, in der der Satz: „2. Antrag: Ich stelle gleichzeitig den Antrag auf Teilung“ enthalten gewesen sei, sein Ausscheiden aus der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien angestrebt. Schon dann, wenn ein Antrag auf Singularteilung als Form der Spezialteilung gemäß § 11 Abs. 1 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) vorliege, sei ein Singularteilungsverfahren einzuleiten, ohne dass aus diesem Anlass bereits zu prüfen wäre, ob eine „Teilung nach § 11 Abs. 4 StAgrGG 1985“ zulässig sei. Unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Frage, ob auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die nach dem StAgrGG 1985 beantragte Teilung vorlägen, sei für die Einleitung des Teilungsverfahrens noch nicht maßgebend; Voraussetzung hiefür sei allein ein Antrag im Sinne des Gesetzes - für die Einleitung eines Singularteilungsverfahrens somit gemäß § 11 Abs. 1 StAgrGG 1985 ein solcher des sein Ausscheiden begehrenden Mitgliedes - während die Frage der Zulässigkeit der Teilung nach § 11 Abs. 3 StAgrGG 1985 erst im weiteren Ermittlungsverfahren zu klären sei.In seiner Entscheidungsbegründung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, der Mitbeteiligte habe mit einer elektronischen Nachricht, in der der Satz: „2. Antrag: Ich stelle gleichzeitig den Antrag auf Teilung“ enthalten gewesen sei, sein Ausscheiden aus der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien angestrebt. Schon dann, wenn ein Antrag auf Singularteilung als Form der Spezialteilung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) vorliege, sei ein Singularteilungsverfahren einzuleiten, ohne dass aus diesem Anlass bereits zu prüfen wäre, ob eine „Teilung nach Paragraph 11, Absatz 4, StAgrGG 1985“ zulässig sei. Unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Frage, ob auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die nach dem StAgrGG 1985 beantragte Teilung vorlägen, sei für die Einleitung des Teilungsverfahrens noch nicht maßgebend; Voraussetzung hiefür sei allein ein Antrag im Sinne des Gesetzes - für die Einleitung eines Singularteilungsverfahrens somit gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StAgrGG 1985 ein solcher des sein Ausscheiden begehrenden Mitgliedes - während die Frage der Zulässigkeit der Teilung nach Paragraph 11, Absatz 3, StAgrGG 1985 erst im weiteren Ermittlungsverfahren zu klären sei.
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Dem in Rede stehenden Antrag des Mitbeteiligten hafte der von den Revisionswerbern in deren Beschwerde behauptete Mangel nicht an. Für die Rechtmäßigkeit des Antrags bedürfe es keiner Ausführungen zur Teilbarkeit des Gemeinschaftsgebietes oder gar eines Teilungsvorschlages.
5
Eine überdies monierte Verletzung des Parteiengehörs im Behördenverfahren sei, soweit sie überhaupt tatsächlich stattgefunden habe, durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit der Stellungnahme saniert, weil der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, in diesem Fall allein die Beurteilung der Antragszulässigkeit nach § 11 Abs. 1 StAgrGG 1985 enthalte. Überdies sei, weil Parteistellung im Singularteilungsverfahren nicht der Agrargemeinschaft, sondern nur deren Mitgliedern zukomme, auch die von den Revisionswerbern begehrte Diskussion mit dem Obmann oder dem Ausschuss über den Antrag, Aufschließungsmöglichkeiten, allfällige Abfindungsflächen oder die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der zu teilenden Liegenschaft im Verfahren nicht vorgesehen.Eine überdies monierte Verletzung des Parteiengehörs im Behördenverfahren sei, soweit sie überhaupt tatsächlich stattgefunden habe, durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit der Stellungnahme saniert, weil der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, in diesem Fall allein die Beurteilung der Antragszulässigkeit nach Paragraph 11, Absatz eins, StAgrGG 1985 enthalte. Überdies sei, weil Parteistellung im Singularteilungsverfahren nicht der Agrargemeinschaft, sondern nur deren Mitgliedern zukomme, auch die von den Revisionswerbern begehrte Diskussion mit dem Obmann oder dem Ausschuss über den Antrag, Aufschließungsmöglichkeiten, allfällige Abfindungsflächen oder die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der zu teilenden Liegenschaft im Verfahren nicht vorgesehen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision weisen die Revisionswerber zunächst darauf hin, dass eine Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke die Eigentums- und Nutzungsrechte der Mitglieder substantiell berühre. Ein derartiger Eingriff bzw. eine derartige Eigentumsbeschränkung sei nur auf Grundlage eines gesetzmäßigen, determinierten und verfassungsmäßig geführten Verfahrens zulässig, wenn dieses im öffentlichen Interesse gelegen sei, auf einer hinreichend determinierten gesetzlichen Grundlage beruhe und verhältnismäßig sei. Nicht nur Enteignungen, sondern auch Maßnahmen, die die Nutzung, Verfügung oder wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Eigentumsposition erheblich beschränkten, stellten „Eingriffe“ dar. Vorliegend werde das Eigentum der Revisionswerber „unmittelbar durch Gesetz in Gestalt einer hoheitlichen Maßnahme derart beschränkt, dass ihnen jegliche sinnvolle Nutzungsmöglichkeit entzogen [werde]“. Es liege eine „De-facto-Enteignung“ vor.
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Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG mit diesem Vorbringen aufgezeigt werden soll, ist auch darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid vom 18. August 2025 lediglich das Spezialteilungsverfahren (Singularteilung) eingeleitet worden, nicht aber eine Teilung tatsächlich erfolgt ist. Auch aus diesem Grund geht das wiedergegebene Vorbringen, das sich auf eine nicht verfahrensgegenständliche Teilung bezieht, an der Sache des Verfahrens vorbei.Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit diesem Vorbringen aufgezeigt werden soll, ist auch darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid vom 18. August 2025 lediglich das Spezialteilungsverfahren (Singularteilung) eingeleitet worden, nicht aber eine Teilung tatsächlich erfolgt ist. Auch aus diesem Grund geht das wiedergegebene Vorbringen, das sich auf eine nicht verfahrensgegenständliche Teilung bezieht, an der Sache des Verfahrens vorbei.
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Weiters machen die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision der Sache nach geltend, es liege kein (hinreichend konkreter) Antrag auf Einleitung eines Spezialteilungsverfahrens vor. Sie bringen vor, der Antrag des Mitbeteiligten habe keinerlei Spezifizierung hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, des begehrten Teilungsumfangs, der konkreten Teilungsmodalität, der Art des Teilungsverfahrens (General- oder Spezialteilung im engeren Sinn oder Singularteilung) oder der rechtlichen Auswirkungen auf bestehende Anteils- oder Nutzungsrechte enthalten. Ein „derart pauschales Begehren“ wie jenes des Mitbeteiligten genüge „dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebot“ nicht.
13
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass zur Ermittlung der Rechtsqualität und des Inhalts eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters ankommt. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa VwGH 19.3.2013, 2012/21/0082, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass zur Ermittlung der Rechtsqualität und des Inhalts eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters ankommt. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche , etwa VwGH 19.3.2013, 2012/21/0082, mwN). 14
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. VwGH 9.3.2026, Ra 2024/22/0066, Rn. 16, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft vergleiche , VwGH 9.3.2026, Ra 2024/22/0066, Rn. 16, mwN). 15
Gemäß § 11 Abs. 3 StAgrGG 1985 ist eine Teilung (General- oder Spezialteilung), nicht aber schon die Einleitung eines Teilungsverfahrens, nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist. Gemäß § 11 Abs. 1 StAgrGG 1985 wird im Zusammenhang mit der Einleitung eines Teilungsverfahrens nur die Antragsberechtigung genannt (vgl. näher VwGH 24.3.1992, 88/07/0051).Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, StAgrGG 1985 ist eine Teilung (General- oder Spezialteilung), nicht aber schon die Einleitung eines Teilungsverfahrens, nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StAgrGG 1985 wird im Zusammenhang mit der Einleitung eines Teilungsverfahrens nur die Antragsberechtigung genannt vergleiche , näher VwGH 24.3.1992, 88/07/0051). 16
Fallbezogen liegt dem angefochtenen Erkenntnis erkennbar die Annahme des Verwaltungsgerichtes zu Grunde, dass der Antrag des Mitbeteiligten vor dem Hintergrund der Aktenlage und der der Behörde daraus bekannten „Vorgeschichte“, die auch die Revisionswerber nicht in Abrede stellen, insoweit eindeutig war, als daraus hervorging, dass dieser sein Ausscheiden aus der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern herbeiführen habe wollen. Im Übrigen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es nicht erforderlich gewesen sei, dass der Mitbeteiligte in seinem Antrag Angaben zur Teilbarkeit des Gemeinschaftsgebietes oder gar einen Teilungsvorschlag erstattet.
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Dieser Beurteilung treten die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht substantiiert entgegen, wenn sie sich im Wesentlichen darauf beschränken, ihr Beschwerdevorbringen, wonach ein Antrag nach § 11 Abs. 1 StAgrGG 1985 Angaben zu den betroffenen Grundstücken, zum begehrten Teilungsumfang, der konkreten Teilungsmodalität, der Art des Teilungsverfahrens oder der rechtlichen Auswirkungen auf bestehende Anteils- und Nutzungsrechte enthalten müsse, zu wiederholen, ohne sich jedoch mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis auseinanderzusetzen.Dieser Beurteilung treten die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht substantiiert entgegen, wenn sie sich im Wesentlichen darauf beschränken, ihr Beschwerdevorbringen, wonach ein Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, StAgrGG 1985 Angaben zu den betroffenen Grundstücken, zum begehrten Teilungsumfang, der konkreten Teilungsmodalität, der Art des Teilungsverfahrens oder der rechtlichen Auswirkungen auf bestehende Anteils- und Nutzungsrechte enthalten müsse, zu wiederholen, ohne sich jedoch mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis auseinanderzusetzen.
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Im Übrigen steht die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtes, wonach es für die Einleitung eines Teilungsverfahrens bloß auf die Antragslegitimation des Antragstellers ankomme, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insoweit zeigen die Revisionswerber mit dem angesprochenen Vorbringen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Im Übrigen steht die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtes, wonach es für die Einleitung eines Teilungsverfahrens bloß auf die Antragslegitimation des Antragstellers ankomme, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insoweit zeigen die Revisionswerber mit dem angesprochenen Vorbringen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
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Sodann machen die Revisionswerber mit näherer Begründung eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der belangten Behörde geltend. Dabei treten sie jedoch der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht, wonach die im Behördenverfahren allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit der Stellungnahme saniert worden sei, nicht entgegen, weshalb sie auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigen.Sodann machen die Revisionswerber mit näherer Begründung eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der belangten Behörde geltend. Dabei treten sie jedoch der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht, wonach die im Behördenverfahren allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit der Stellungnahme saniert worden sei, nicht entgegen, weshalb sie auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzeigen.
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Soweit die Revisionswerber schließlich eine Verletzung der Verhandlungspflicht monieren, treten sie der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Sachverhalt hinreichend geklärt gewesen sei und keine besondere Komplexität der Rechtsfrage vorliege, nicht substantiiert entgegen. Auch in diesem Zusammenhang zeigen sie somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Soweit die Revisionswerber schließlich eine Verletzung der Verhandlungspflicht monieren, treten sie der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Sachverhalt hinreichend geklärt gewesen sei und keine besondere Komplexität der Rechtsfrage vorliege, nicht substantiiert entgegen. Auch in diesem Zusammenhang zeigen sie somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
21
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
22
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 23. Juni 2026