RS Vwgh 2026/6/23 Ra 2026/04/0084

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Veröffentlicht am 23.06.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das VwG nahm im angefochtenen Erkenntnis eine Einschränkung des von der belangten Behörde angenommenen strafbaren Tatzeitraumes auf einen konkreten innerhalb des bisher dem Revisionswerber vorgeworfenen Tatzeitraums gelegenen Tatzeitpunkt vor. Durch eine solche Verkürzung des Tatzeitraumes gegenüber dem behördlichen Straferkenntnis wird der Revisionswerber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2020/06/0187, 0188, Rn. 16, mwN).Das VwG nahm im angefochtenen Erkenntnis eine Einschränkung des von der belangten Behörde angenommenen strafbaren Tatzeitraumes auf einen konkreten innerhalb des bisher dem Revisionswerber vorgeworfenen Tatzeitraums gelegenen Tatzeitpunkt vor. Durch eine solche Verkürzung des Tatzeitraumes gegenüber dem behördlichen Straferkenntnis wird der Revisionswerber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt vergleiche etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2020/06/0187, 0188, Rn. 16, mwN).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040084.L07

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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