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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Das VwG nahm im angefochtenen Erkenntnis eine Einschränkung des von der belangten Behörde angenommenen strafbaren Tatzeitraumes auf einen konkreten innerhalb des bisher dem Revisionswerber vorgeworfenen Tatzeitraums gelegenen Tatzeitpunkt vor. Durch eine solche Verkürzung des Tatzeitraumes gegenüber dem behördlichen Straferkenntnis wird der Revisionswerber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2020/06/0187, 0188, Rn. 16, mwN).Das VwG nahm im angefochtenen Erkenntnis eine Einschränkung des von der belangten Behörde angenommenen strafbaren Tatzeitraumes auf einen konkreten innerhalb des bisher dem Revisionswerber vorgeworfenen Tatzeitraums gelegenen Tatzeitpunkt vor. Durch eine solche Verkürzung des Tatzeitraumes gegenüber dem behördlichen Straferkenntnis wird der Revisionswerber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt vergleiche etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2020/06/0187, 0188, Rn. 16, mwN).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040084.L07Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026