RS Vwgh 2026/6/23 Ra 2026/04/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2026
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50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2026/04/0008 E 15. April 2026 RS 18

Stammrechtssatz

Gemäß § 1 Abs. 4 GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Dass das allgemein zugängliche Lokal ein Anbieten der gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Personenkreis darstellt, kann nicht bezweifelt werden. Damit betrifft der Tatvorwurf, wonach in den verfahrensgegenständlichen Automaten alkoholische Getränke zum Verkauf angeboten worden seien, ein Verhalten, das gemäß der ausdrücklichen Anordnung der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist, die in § 52 GewO 1994 bestimmten Bedingungen unterworfen wird. Auf die Tatsache, ob es tatsächlich zu einem Vertragsabschluss im zivilrechtlichen Sinn gekommen sei, kommt es für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts somit nicht an.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Dass das allgemein zugängliche Lokal ein Anbieten der gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Personenkreis darstellt, kann nicht bezweifelt werden. Damit betrifft der Tatvorwurf, wonach in den verfahrensgegenständlichen Automaten alkoholische Getränke zum Verkauf angeboten worden seien, ein Verhalten, das gemäß der ausdrücklichen Anordnung der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist, die in Paragraph 52, GewO 1994 bestimmten Bedingungen unterworfen wird. Auf die Tatsache, ob es tatsächlich zu einem Vertragsabschluss im zivilrechtlichen Sinn gekommen sei, kommt es für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts somit nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040084.L02

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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