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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §114Rechtssatz
Die Bestrafung nach § 367a iVm § 114 erster Satz GewO 1994 setzt die Feststellung des tatsächlichen Ausschanks oder der tatsächlichen Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen durch den Gewerbetreibenden selbst oder durch die im Betrieb beschäftigen Personen voraus (vgl. VwGH 30.4.2026, Ra 2026/04/0046, Rn. 17).Die Bestrafung nach Paragraph 367 a, in Verbindung mit Paragraph 114, erster Satz GewO 1994 setzt die Feststellung des tatsächlichen Ausschanks oder der tatsächlichen Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen durch den Gewerbetreibenden selbst oder durch die im Betrieb beschäftigen Personen voraus vergleiche VwGH 30.4.2026, Ra 2026/04/0046, Rn. 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026040081.J02Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026