RS Vwgh 2026/6/24 Ro 2026/04/0081

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Veröffentlicht am 24.06.2026
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Bestrafung nach § 367a iVm § 114 erster Satz GewO 1994 setzt die Feststellung des tatsächlichen Ausschanks oder der tatsächlichen Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen durch den Gewerbetreibenden selbst oder durch die im Betrieb beschäftigen Personen voraus (vgl. VwGH 30.4.2026, Ra 2026/04/0046, Rn. 17).Die Bestrafung nach Paragraph 367 a, in Verbindung mit Paragraph 114, erster Satz GewO 1994 setzt die Feststellung des tatsächlichen Ausschanks oder der tatsächlichen Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen durch den Gewerbetreibenden selbst oder durch die im Betrieb beschäftigen Personen voraus vergleiche VwGH 30.4.2026, Ra 2026/04/0046, Rn. 17).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026040081.J02

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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