RS Vwgh 2026/6/24 Ro 2026/04/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2026/04/0046 B 30. April 2026 RS 1 (hier ohne die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Der Wortlaut des § 114 GewO 1994 richtet sich an den Gewerbetreibenden. Diesem ist untersagt, selbst oder "durch die im Betrieb beschäftigten Personen" alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgegeben zu lassen, wenn dies nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0017, mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 367a iVm § 114 GewO 1994 besteht die darin unter Strafe gestellte Tathandlung im tatsächlichen Ausschenken oder in der tatsächlichen Abgabe alkoholischer Getränke "an Jugendliche" durch den Gewerbetreibenden bzw. im tatsächlichen Ausschenken lassen oder Abgeben lassen durch die im Betrieb beschäftigten Personen entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen (vgl. etwa zur Abgabe alkoholischer Getränke an jugendliche Testkäufer VwGH 3.3.2020, Ra 2019/04/0125, sowie VwGH 11.5.2017, Ro 2017/04/0004).Der Wortlaut des Paragraph 114, GewO 1994 richtet sich an den Gewerbetreibenden. Diesem ist untersagt, selbst oder "durch die im Betrieb beschäftigten Personen" alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgegeben zu lassen, wenn dies nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0017, mwN). Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 367 a, in Verbindung mit Paragraph 114, GewO 1994 besteht die darin unter Strafe gestellte Tathandlung im tatsächlichen Ausschenken oder in der tatsächlichen Abgabe alkoholischer Getränke "an Jugendliche" durch den Gewerbetreibenden bzw. im tatsächlichen Ausschenken lassen oder Abgeben lassen durch die im Betrieb beschäftigten Personen entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen vergleiche etwa zur Abgabe alkoholischer Getränke an jugendliche Testkäufer VwGH 3.3.2020, Ra 2019/04/0125, sowie VwGH 11.5.2017, Ro 2017/04/0004).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026040081.J01

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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