RS Vwgh 2026/6/24 Ro 2025/04/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
VStG §64 Abs1
VStG §64 Abs2
32016R0679 DSGVO Art83 Abs4
32016R0679 DSGVO Art83 Abs5
32016R0679 DSGVO Art83 Abs6
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO sehen für Unternehmen Höchstbeträge für die nach diesen Bestimmungen zu verhängenden Geldbußen auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens vor. Im Falle von Verstößen gegen Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO können somit - für das Verwaltungsstrafverfahren - außergewöhnlich hohe Geldbußen verhängt werden. § 64 Abs. 2 VStG normiert jedoch keine Höchstgrenze für die Vorschreibung von Verfahrenskosten des Strafverfahrens erster Instanz. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldbuße iHv auf € 13.000.000 im Revisionsfall als überhöht und damit als nicht verhältnismäßig. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens war daher unter Außerachtlassung von § 64 Abs. 2 erster Halbsatz VStG vom VwGH gemäß § 64 Abs. 1 VStG mit € 100.000 festzusetzen.Artikel 83, Absatz 4 bis 6 DSGVO sehen für Unternehmen Höchstbeträge für die nach diesen Bestimmungen zu verhängenden Geldbußen auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens vor. Im Falle von Verstößen gegen Artikel 83, Absatz 4 bis 6 DSGVO können somit - für das Verwaltungsstrafverfahren - außergewöhnlich hohe Geldbußen verhängt werden. Paragraph 64, Absatz 2, VStG normiert jedoch keine Höchstgrenze für die Vorschreibung von Verfahrenskosten des Strafverfahrens erster Instanz. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldbuße iHv auf € 13.000.000 im Revisionsfall als überhöht und damit als nicht verhältnismäßig. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens war daher unter Außerachtlassung von Paragraph 64, Absatz 2, erster Halbsatz VStG vom VwGH gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG mit € 100.000 festzusetzen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J29

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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