TE Vwgh Beschluss 1991/10/28 90/19/0441

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Veröffentlicht am 28.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §11 Abs4;
FrPolG 1954 §6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache des N in R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. Februar 1990, Zl. III 1-5/8/89, betreffend Aufschiebung der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 17. Jänner 1990 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein bis zum 31. Dezember 1999 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.

In dem an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gerichteten Schreiben vom 24. Jänner 1990 führte der Beschwerdeführer nach Schilderung seiner persönlichen Verhältnisse aus, er habe zur teilweisen Finanzierung eines Hausbaues bei der Sparkasse Feldkirch einen Kredit aufgenommen, der derzeit noch mit rund S 44.000,-- aushafte. Außerdem werde er auf Grund einer Bürgschaftsverpflichtung für einen Landsmann in Anspruch genommen. Für den Fall, daß er Österreich sofort verlassen müsse, wäre nicht nur sein berufliches und persönliches Fortkommen, sondern auch das seiner Familienangehörigen in der Türkei gefährdet. Er stelle daher das Ersuchen, gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz das verhängte Aufenthaltsverbot nicht zu vollstrecken, ihm zu erlauben, das österreichische Bundesgebiet wiederholt zu betreten, und das Aufenthaltsverbot nicht als Grundlage für die Aufhebung bzw. Versagung des Sichtvermerkes bzw. der Arbeitsbewilligung zu verwenden.

Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch erließ am 12. Februar 1990 einen Bescheid mit folgenden Spruch:

"Gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 1954 wird die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes bis zum 30.6.1990 unter folgenden Auflagen und Bedingungen aufgeschoben:

1. Der Fremde wird weder verwaltungsrechtlich noch gerichtlich straffällig.

2. Der Fremde geht einer geregelten Arbeit nach.

Gemäß Tarifpost 14 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. ist hiefür eine Gebühr von S 120,-- und gemäß Tarif B, Abschnitt I TP. 15 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 eine Gebühr von S 150,-- zu entrichten."

Dieser Bescheid enthält keine Begründung, sondern den Hinweis, daß die Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfalle, weil dem Antrag stattgegeben worden sei. Die Rechtsmittelbelehrung lautet dahin, daß gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, die dieser nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. Juli 1990, B 300/90, abgetreten hat.

Hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Beschwerde stützt sich der Beschwerdeführer auf § 11 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz.

Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes oder ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes abgewiesen wird, ist eine Berufung nicht zulässig.

Der in dieser Gesetzesstelle enthaltene Rechtsmittelausschluß bezieht sich im gegebenen Zusammenhang somit nur auf die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes. Eine abweisende Entscheidung in diesem Sinne enthält der vorliegende Bescheid jedoch nicht. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch erschöpft sich in der Gewährung des Vollstreckungsaufschubes bis 30. Juni 1990, dies allerdings unter Anfügung der oben genannten "Auflagen und Bedingungen". Der Bescheid enthält keinen normativen Ausspruch über den Antrag, soweit sich dieser auf die Zeit nach dem 30. Juni 1990 bezieht, somit auch keine abweisende Entscheidung, für die der Rechtsmittelausschluß gemäß § 11 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz gelten würde. Durch den angefochtenen Bescheid konnte daher der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes für die Zeit nach dem 30. Juni 1990 nicht verletzt sein, weshalb seine Beschwerde insoweit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Soweit der Beschwerdeführer die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen "Auflagen und Bedingungen" bekämpft, ist er darauf hinzuweisen, daß es sich dabei nicht um eine den Antrag auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes abweisende Entscheidung handelt, weshalb der Rechtsmittelausschluß gemäß § 11 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz dafür nicht gilt. Insoweit eignet sich die vorliegende Beschwerde daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung, weil der Instanzenzug nicht erschöpft ist, sodaß sie in diesem Umfang gleichfalls gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Gemäß § 12 Abs. 3 VwGG erging die Entscheidung im Fünfersenat.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren auf Ersatz des Vorlageaufwandes war abzuweisen, weil in diesem Beschwerdeverfahren Akten von der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt wurden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190441.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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