RS Vwgh 2026/6/24 Ro 2025/04/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
VStG §19
32016R0679 DSGVO Art58 Abs2 litf
32016R0679 DSGVO Art83 Abs1
32016R0679 DSGVO Art83 Abs2

Rechtssatz

Der Verantwortlichen wurde zwar die Verarbeitung der Datenart Parteiaffinitäten zum Zwecke des Adresshandels und Direktmarketing ohne Einwilligung der betroffenen Personen mit Erkenntnis des VwG untersagt und die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH als unbegründet abgewiesen (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007). Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei der Strafbemessung spezialpräventive Erwägungen in Bezug auf die Tätigkeit der Verantwortlichen im Bereich des Adressverlags und des Direktmarketings gänzlich außer Betracht bleiben können.Der Verantwortlichen wurde zwar die Verarbeitung der Datenart Parteiaffinitäten zum Zwecke des Adresshandels und Direktmarketing ohne Einwilligung der betroffenen Personen mit Erkenntnis des VwG untersagt und die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH als unbegründet abgewiesen vergleiche VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007). Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei der Strafbemessung spezialpräventive Erwägungen in Bezug auf die Tätigkeit der Verantwortlichen im Bereich des Adressverlags und des Direktmarketings gänzlich außer Betracht bleiben können.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J24

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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