RS Vwgh 2026/6/24 Ro 2025/04/0007

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Veröffentlicht am 24.06.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
VStG §19
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art83 Abs2 lite

Rechtssatz

Gemäß Art. 83 Abs. 2 lit. e DSGVO sind etwaige frühere Verstöße des Verantwortlichen bei der Entscheidung über den Betrag der Geldbuße zu berücksichtigen. Nach den EDSA-Leitlinien 04/2022, Rn. 94, kann das Vorliegen früherer Verstöße bei der Berechnung der Geldbuße als erschwerender Faktor gesehen werden. Lägen keine früheren Verstöße vor, kann dies jedoch nicht als mildernder Umstand angesehen werden, weil die Einhaltung der DSGVO die Regel sei. Das VwG berücksichtigte das Fehlen früherer Verstöße der Verantwortlichen als Fehlen des Erschwernisgrundes einer "einschlägigen Vorstrafe" in dem angefochtenen Erkenntnis. Nach dem Wortlaut des Art. 83 Abs. 2 lit. e DSGVO, der auf das Vorliegen früherer Verstöße als Kriterium für die Bemessung der Geldbuße abstellt, sowie nach den Ausführungen in den EDSA-Leitlinien war eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des Fehlens früherer Verstöße der Verantwortlichen gegen die DSGVO als mildernder Umstand nicht geboten.Gemäß Artikel 83, Absatz 2, Litera e, DSGVO sind etwaige frühere Verstöße des Verantwortlichen bei der Entscheidung über den Betrag der Geldbuße zu berücksichtigen. Nach den EDSA-Leitlinien 04 aus 2022,, Rn. 94, kann das Vorliegen früherer Verstöße bei der Berechnung der Geldbuße als erschwerender Faktor gesehen werden. Lägen keine früheren Verstöße vor, kann dies jedoch nicht als mildernder Umstand angesehen werden, weil die Einhaltung der DSGVO die Regel sei. Das VwG berücksichtigte das Fehlen früherer Verstöße der Verantwortlichen als Fehlen des Erschwernisgrundes einer "einschlägigen Vorstrafe" in dem angefochtenen Erkenntnis. Nach dem Wortlaut des Artikel 83, Absatz 2, Litera e, DSGVO, der auf das Vorliegen früherer Verstöße als Kriterium für die Bemessung der Geldbuße abstellt, sowie nach den Ausführungen in den EDSA-Leitlinien war eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des Fehlens früherer Verstöße der Verantwortlichen gegen die DSGVO als mildernder Umstand nicht geboten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J23

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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