RS Vwgh 2026/6/24 Ro 2025/04/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
VStG §19
32016R0679 DSGVO Art83 Abs2 litd
32016R0679 DSGVO Art9

Rechtssatz

Die Verantwortliche prüfte die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Parteiaffinitäten im Rahmen der von ihr eingerichteten Datenschutzstruktur, die aus der Datenschutzmanagerin und der Datenschutzbeauftragten bestand, unter Einbeziehung der betroffenen Fachabteilungen. Im Ergebnis nahm die Verantwortliche die Beurteilung des Personenbezugs der Parteiaffinitäten unrichtig vor und prüfte davon ausgehend nicht weiter, ob es sich dabei um besondere Kategorien von personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO handelte. Auch wenn dies nicht dazu führt, dass der Verantwortlichen keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist dieser Umstand doch beim Grad der Verantwortung des Verantwortlichen nach Art. 83 Abs. 2 lit. d DSGVO bei der Bemessung der Geldbuße zu Gunsten der Verantwortlichen zu berücksichtigen.Die Verantwortliche prüfte die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Parteiaffinitäten im Rahmen der von ihr eingerichteten Datenschutzstruktur, die aus der Datenschutzmanagerin und der Datenschutzbeauftragten bestand, unter Einbeziehung der betroffenen Fachabteilungen. Im Ergebnis nahm die Verantwortliche die Beurteilung des Personenbezugs der Parteiaffinitäten unrichtig vor und prüfte davon ausgehend nicht weiter, ob es sich dabei um besondere Kategorien von personenbezogenen Daten nach Artikel 9, DSGVO handelte. Auch wenn dies nicht dazu führt, dass der Verantwortlichen keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist dieser Umstand doch beim Grad der Verantwortung des Verantwortlichen nach Artikel 83, Absatz 2, Litera d, DSGVO bei der Bemessung der Geldbuße zu Gunsten der Verantwortlichen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J22

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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