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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die Verantwortliche prüfte die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Parteiaffinitäten im Rahmen der von ihr eingerichteten Datenschutzstruktur, die aus der Datenschutzmanagerin und der Datenschutzbeauftragten bestand, unter Einbeziehung der betroffenen Fachabteilungen. Im Ergebnis nahm die Verantwortliche die Beurteilung des Personenbezugs der Parteiaffinitäten unrichtig vor und prüfte davon ausgehend nicht weiter, ob es sich dabei um besondere Kategorien von personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO handelte. Auch wenn dies nicht dazu führt, dass der Verantwortlichen keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist dieser Umstand doch beim Grad der Verantwortung des Verantwortlichen nach Art. 83 Abs. 2 lit. d DSGVO bei der Bemessung der Geldbuße zu Gunsten der Verantwortlichen zu berücksichtigen.Die Verantwortliche prüfte die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Parteiaffinitäten im Rahmen der von ihr eingerichteten Datenschutzstruktur, die aus der Datenschutzmanagerin und der Datenschutzbeauftragten bestand, unter Einbeziehung der betroffenen Fachabteilungen. Im Ergebnis nahm die Verantwortliche die Beurteilung des Personenbezugs der Parteiaffinitäten unrichtig vor und prüfte davon ausgehend nicht weiter, ob es sich dabei um besondere Kategorien von personenbezogenen Daten nach Artikel 9, DSGVO handelte. Auch wenn dies nicht dazu führt, dass der Verantwortlichen keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist dieser Umstand doch beim Grad der Verantwortung des Verantwortlichen nach Artikel 83, Absatz 2, Litera d, DSGVO bei der Bemessung der Geldbuße zu Gunsten der Verantwortlichen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J22Im RIS seit
22.07.2026Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026