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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/04/0089 E 29. September 2025 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß Art. 83 Abs. 3 DSGVO ist bei mehreren Verstößen eines Verantwortlichen gegen die DSGVO eine Gesamtstrafe zu verhängen (vgl. etwa zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber dem in § 22 VStG normierten Kumulationsprinzip VwGH 30.4.2025, Ro 2021/04/0024, Rn. 35, mwN), deren Gesamtbetrag nicht den Betrag für den schwersten Verstoß übersteigen darf.Gemäß Artikel 83, Absatz 3, DSGVO ist bei mehreren Verstößen eines Verantwortlichen gegen die DSGVO eine Gesamtstrafe zu verhängen vergleiche etwa zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber dem in Paragraph 22, VStG normierten Kumulationsprinzip VwGH 30.4.2025, Ro 2021/04/0024, Rn. 35, mwN), deren Gesamtbetrag nicht den Betrag für den schwersten Verstoß übersteigen darf.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J19Im RIS seit
22.07.2026Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026