RS Vwgh 2026/6/24 Ro 2025/04/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
VStG §22
32016R0679 DSGVO Art83 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/04/0089 E 29. September 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Art. 83 Abs. 3 DSGVO ist bei mehreren Verstößen eines Verantwortlichen gegen die DSGVO eine Gesamtstrafe zu verhängen (vgl. etwa zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber dem in § 22 VStG normierten Kumulationsprinzip VwGH 30.4.2025, Ro 2021/04/0024, Rn. 35, mwN), deren Gesamtbetrag nicht den Betrag für den schwersten Verstoß übersteigen darf.Gemäß Artikel 83, Absatz 3, DSGVO ist bei mehreren Verstößen eines Verantwortlichen gegen die DSGVO eine Gesamtstrafe zu verhängen vergleiche etwa zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber dem in Paragraph 22, VStG normierten Kumulationsprinzip VwGH 30.4.2025, Ro 2021/04/0024, Rn. 35, mwN), deren Gesamtbetrag nicht den Betrag für den schwersten Verstoß übersteigen darf.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J19

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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