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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §279 Abs1Rechtssatz
Mit der Sachentscheidung des VwG tritt der bekämpfte Bescheid zur Gänze aus dem Rechtsbestand (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2018/16/0109, mwN). Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der nicht mehr im Rechtsbestand stehenden abgabenbehördlichen Bescheide sind unzulässig und daher zurückzuweisen.Mit der Sachentscheidung des VwG tritt der bekämpfte Bescheid zur Gänze aus dem Rechtsbestand vergleiche VwGH 8.3.2021, Ra 2018/16/0109, mwN). Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der nicht mehr im Rechtsbestand stehenden abgabenbehördlichen Bescheide sind unzulässig und daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130027.L06Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026