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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §262Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/13/0118 B 14. Dezember 2023 RS 1Stammrechtssatz
Weist das VwG eine Beschwerde als unbegründet ab, ist dieser Spruch - auch dann, wenn der Spruch des Bescheides nicht wiederholt wird - so zu werten, als ob es ein mit dem bekämpften Bescheid im Spruch übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hätte (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/15/0042). Wird der Bescheidspruch abgeändert, ist bei der Gestaltung des Spruches und der Begründung zu berücksichtigen, dass durch das Erkenntnis des VwG der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes wegfallen und durch das Erkenntnis ersetzt werden (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032).Weist das VwG eine Beschwerde als unbegründet ab, ist dieser Spruch - auch dann, wenn der Spruch des Bescheides nicht wiederholt wird - so zu werten, als ob es ein mit dem bekämpften Bescheid im Spruch übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hätte vergleiche VwGH 24.3.2015, Ro 2014/15/0042). Wird der Bescheidspruch abgeändert, ist bei der Gestaltung des Spruches und der Begründung zu berücksichtigen, dass durch das Erkenntnis des VwG der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes wegfallen und durch das Erkenntnis ersetzt werden vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130027.L05Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026