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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289Rechtssatz
§ 93a BAO sieht die sinngemäße Anwendung der für Bescheide geltenden Bestimmungen nur vor, "soweit nicht anderes angeordnet ist". Für die Aufhebung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses enthält die BAO jedoch spezielle Vorschriften, nämlich § 289 BAO. Nach § 289 BAO kann das VwG Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim VwGH mit Revision oder beim VfGH mit Beschwerde angefochten sind und eine der in § 289 Abs. 1 lit. a bis d BAO genannten Voraussetzungen zutrifft. Durch § 289 BAO wird für die Aufhebung von Erkenntnisses und Beschlüssen des VwG somit im Sinn des § 93a BAO "anderes angeordnet". 289 BAO regelt die Aufhebung von Erkenntnissen und Beschlüssen durch das VwG abschließend. Für eine Aufhebung nach § 299 BAO bleibt daher kein Raum.Paragraph 93 a, BAO sieht die sinngemäße Anwendung der für Bescheide geltenden Bestimmungen nur vor, "soweit nicht anderes angeordnet ist". Für die Aufhebung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses enthält die BAO jedoch spezielle Vorschriften, nämlich Paragraph 289, BAO. Nach Paragraph 289, BAO kann das VwG Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim VwGH mit Revision oder beim VfGH mit Beschwerde angefochten sind und eine der in Paragraph 289, Absatz eins, Litera a bis d BAO genannten Voraussetzungen zutrifft. Durch Paragraph 289, BAO wird für die Aufhebung von Erkenntnisses und Beschlüssen des VwG somit im Sinn des Paragraph 93 a, BAO "anderes angeordnet". 289 BAO regelt die Aufhebung von Erkenntnissen und Beschlüssen durch das VwG abschließend. Für eine Aufhebung nach Paragraph 299, BAO bleibt daher kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130027.L03Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026