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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgRmRefG 2003Rechtssatz
Die Bestimmung des § 299 BAO wurde mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, neu gefasst. In den Erläuterungen zum Ausschussbericht (1128 BlgNR 21. GP 16) wurde insbesondere ausgeführt, dass Entscheidungen der Berufungsbehörde (Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz) durch die Neufassung des § 299 BAO von seinem Anwendungsbereich ausgenommen würden. Es entsprach auch der Rechtsprechung des VwGH zu jener Rechtslage, dass Rechtsmittelentscheidungen als Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben werden können (vgl. VwGH 23.2.2011, 2008/13/0115). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für Entscheidungen eines VwG im Anwendungsbereich der BAO anderes gelten solle. Mit dem FVwGG 2012 entfiel in § 299 BAO zwar die Wortfolge "erster Instanz"; dies erfolgte aber deswegen, weil als Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 keine Abgabenbehörden zweiter Instanz mehr existieren, sodass jene Bestimmungen, in denen von Abgabenbehörden erster Instanz die Rede war, entsprechend abzuändern waren (vgl. - zu § 15 Abs. 1 BAO - 2007 BlgNR 24. GP 14).Die Bestimmung des Paragraph 299, BAO wurde mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, neu gefasst. In den Erläuterungen zum Ausschussbericht (1128 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 16) wurde insbesondere ausgeführt, dass Entscheidungen der Berufungsbehörde (Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz) durch die Neufassung des Paragraph 299, BAO von seinem Anwendungsbereich ausgenommen würden. Es entsprach auch der Rechtsprechung des VwGH zu jener Rechtslage, dass Rechtsmittelentscheidungen als Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO aufgehoben werden können vergleiche VwGH 23.2.2011, 2008/13/0115). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für Entscheidungen eines VwG im Anwendungsbereich der BAO anderes gelten solle. Mit dem FVwGG 2012 entfiel in Paragraph 299, BAO zwar die Wortfolge "erster Instanz"; dies erfolgte aber deswegen, weil als Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 keine Abgabenbehörden zweiter Instanz mehr existieren, sodass jene Bestimmungen, in denen von Abgabenbehörden erster Instanz die Rede war, entsprechend abzuändern waren vergleiche - zu Paragraph 15, Absatz eins, BAO - 2007 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130027.L07Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026