RS Vwgh 2026/6/25 Ra 2026/13/0027

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Veröffentlicht am 25.06.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14 Organisationsrecht
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
30/01 Finanzverfassung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

AbgRmRefG 2003
BAO §299 idF 2002/I/097
BAO §299 idF 2013/I/014
FVwGG 2012
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwRallg
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 299 BAO wurde mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, neu gefasst. In den Erläuterungen zum Ausschussbericht (1128 BlgNR 21. GP 16) wurde insbesondere ausgeführt, dass Entscheidungen der Berufungsbehörde (Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz) durch die Neufassung des § 299 BAO von seinem Anwendungsbereich ausgenommen würden. Es entsprach auch der Rechtsprechung des VwGH zu jener Rechtslage, dass Rechtsmittelentscheidungen als Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben werden können (vgl. VwGH 23.2.2011, 2008/13/0115). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für Entscheidungen eines VwG im Anwendungsbereich der BAO anderes gelten solle. Mit dem FVwGG 2012 entfiel in § 299 BAO zwar die Wortfolge "erster Instanz"; dies erfolgte aber deswegen, weil als Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 keine Abgabenbehörden zweiter Instanz mehr existieren, sodass jene Bestimmungen, in denen von Abgabenbehörden erster Instanz die Rede war, entsprechend abzuändern waren (vgl. - zu § 15 Abs. 1 BAO - 2007 BlgNR 24. GP 14).Die Bestimmung des Paragraph 299, BAO wurde mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, neu gefasst. In den Erläuterungen zum Ausschussbericht (1128 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 16) wurde insbesondere ausgeführt, dass Entscheidungen der Berufungsbehörde (Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz) durch die Neufassung des Paragraph 299, BAO von seinem Anwendungsbereich ausgenommen würden. Es entsprach auch der Rechtsprechung des VwGH zu jener Rechtslage, dass Rechtsmittelentscheidungen als Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO aufgehoben werden können vergleiche VwGH 23.2.2011, 2008/13/0115). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für Entscheidungen eines VwG im Anwendungsbereich der BAO anderes gelten solle. Mit dem FVwGG 2012 entfiel in Paragraph 299, BAO zwar die Wortfolge "erster Instanz"; dies erfolgte aber deswegen, weil als Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 keine Abgabenbehörden zweiter Instanz mehr existieren, sodass jene Bestimmungen, in denen von Abgabenbehörden erster Instanz die Rede war, entsprechend abzuändern waren vergleiche - zu Paragraph 15, Absatz eins, BAO - 2007 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130027.L07

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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