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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §2aRechtssatz
§ 93a BAO enthält eine spezielle Regelung hinsichtlich der auf Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG anzuwendenden Bestimmungen der BAO. In diesem Umfang verdrängt die speziellere Bestimmung des § 93a BAO die allgemeinere des § 2a BAO.Paragraph 93 a, BAO enthält eine spezielle Regelung hinsichtlich der auf Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG anzuwendenden Bestimmungen der BAO. In diesem Umfang verdrängt die speziellere Bestimmung des Paragraph 93 a, BAO die allgemeinere des Paragraph 2 a, BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130027.L01Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026