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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2025 wurde der Schulbesuch im Ausland der im Oktober 2017 geborenen Zweitrevisionswerberin gemäß § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass diese ihre Schulpflicht im Schuljahr 2025/26 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.), der Erstrevisionswerber verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitrevisionswerberin zu sorgen (Spruchpunkt 3.) und eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung habe (Spruchpunkt 4.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2025 wurde der Schulbesuch im Ausland der im Oktober 2017 geborenen Zweitrevisionswerberin gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass diese ihre Schulpflicht im Schuljahr 2025/26 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.), der Erstrevisionswerber verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitrevisionswerberin zu sorgen (Spruchpunkt 3.) und eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG keine aufschiebende Wirkung habe (Spruchpunkt 4.).
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Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde.
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Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2025 wurde in Stattgabe der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Spruchpunkt 4. des Bescheides vom 24. September 2025 gemäß § 13 Abs. 4 iVm § 22 Abs. 3 VwGVG ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2025 wurde in Stattgabe der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Spruchpunkt 4. des Bescheides vom 24. September 2025 gemäß Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG ersatzlos behoben.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. März 2026 wurde die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. März 2026 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Mit der gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30 Abs. 5 VwGG sind auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 5, VwGG sind auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
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Mit hg. Verfügung vom 21. Mai 2026 wurde der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, zum vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde wurde insbesondere aufgefordert, sich zur Frage zu äußern, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstehen. Weiters wurde die belangte Behörde ersucht darzulegen, ob (und gegebenenfalls aus welchen Gründen) aus deren Sicht angesichts des herannahenden Endes des Unterrichtsjahres im Schuljahr 2025/26 das grundsätzlich bestehende große öffentliche Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern (vgl. VwGH 4.9.2012, AW 2012/10/0046) die von den revisionswerbenden Parteien im Aufschiebungsantrag geltend gemachten Interessen überwiegt.Mit hg. Verfügung vom 21. Mai 2026 wurde der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, zum vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde wurde insbesondere aufgefordert, sich zur Frage zu äußern, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstehen. Weiters wurde die belangte Behörde ersucht darzulegen, ob (und gegebenenfalls aus welchen Gründen) aus deren Sicht angesichts des herannahenden Endes des Unterrichtsjahres im Schuljahr 2025/26 das grundsätzlich bestehende große öffentliche Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern vergleiche , VwGH 4.9.2012, AW 2012/10/0046) die von den revisionswerbenden Parteien im Aufschiebungsantrag geltend gemachten Interessen überwiegt.
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Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben und somit das Überwiegen öffentlicher Interessen gegenüber den von den revisionswerbenden Parteien im Aufschiebungsantrag geltend gemachten Interessen fallbezogen nicht dargelegt.
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Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 25. Juni 2026