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Über den Revisionswerber wurde mit näher bezeichnetem Straferkenntnis der belangten Behörde wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. n StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Über den Revisionswerber wurde mit näher bezeichnetem Straferkenntnis der belangten Behörde wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
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Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) gab der Beschwerde des Revisionswerbers statt, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) gab der Beschwerde des Revisionswerbers statt, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil § 99 Abs. 3 StVO eine Geldstrafe bis zu € 726,-- sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/02/0206). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil Paragraph 99, Absatz 3, StVO eine Geldstrafe bis zu € 726,-- sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/02/0206). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
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Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. etwa VwGH 24.9.2025, Ra 2025/02/0165, mwN).Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , etwa VwGH 24.9.2025, Ra 2025/02/0165, mwN).
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Des Weiteren erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf die Frage, inwieweit der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis überhaupt beschwert sein könnte, hat doch das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde des Revisionswerbers ohnehin vollinhaltlich stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt (zu der für die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG notwendigen Prozessvoraussetzung des Vorliegens eines objektiven Rechtsschutzinteresses an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof vgl. etwa VwGH 11.9.2025, Ra 2024/03/0031 und 0053, mwN).Des Weiteren erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf die Frage, inwieweit der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis überhaupt beschwert sein könnte, hat doch das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde des Revisionswerbers ohnehin vollinhaltlich stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt (zu der für die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG notwendigen Prozessvoraussetzung des Vorliegens eines objektiven Rechtsschutzinteresses an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche , etwa VwGH 11.9.2025, Ra 2024/03/0031 und 0053, mwN). Wien, am 25. Juni 2026