TE Vwgh Beschluss 2026/6/25 Ra 2025/16/0097

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2026
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGG §46 Abs1
VwGG §61
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Linhuber, LL.M., über die Revision und den Wiedereinsetzungsantrag des O W F, BA, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2025, 1. W116 2282541-1/20E, und 2. W116 2282327-1/21E, und vom 22. Juli 2025, W116 2282325-1/22E, betreffend Gerichtsgebühren und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit der Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichts Krems an der Donau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Beschlüssen jeweils vom 17. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge des nunmehrigen Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung von Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. Oktober 2023 und vom 18. Oktober 2023 in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren, gemäß § 8a VwGVG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit Beschlüssen jeweils vom 17. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge des nunmehrigen Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung von Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. Oktober 2023 und vom 18. Oktober 2023 in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren, gemäß Paragraph 8 a, VwGVG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Mit Beschluss vom 22. Juli 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau vom 9. Oktober 2023 in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren, statt. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2025, 1. W116 2282541-1/20E, und 2. W116 2282327-1/21E, und vom 22. Juli 2025, W116 2282325-1/22E, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab.
4
Mit Schreiben vom 17. November 2025 stellte der Revisionswerber u.a. Anträge auf „Feststellung der Befangenheit“ des in den Beschlüssen erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts, auf Zulassung der „ordentlichen Revision“ an den Verwaltungsgerichtshof, auf Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
5
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 2026 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Schreiben vom 17. November 2025 an den Revisionswerber mit dem Auftrag zurück, bekannt zu geben, ob mit dem Schreiben vom 17. November 2025 eine Revision eingebracht werden sollte. Für den Fall der Erhebung einer Revision wurde das Schreiben vom 17. November 2025 zur Behebung näher genannter Mängel zurückgestellt; unter anderem wurde aufgetragen, die Revision binnen drei Wochen durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.
6
Mit Schreiben vom 12. Mai 2026 gab der Revisionswerber bekannt, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben zu wollen und beantragte neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision.
7
Mit diesem Schreiben ist der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 2026 nicht nachgekommen. Insbesondere hat der Revisionswerber den Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin nicht behoben.
8
Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.Die Revision gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen, weshalb das Revisionsverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war.
9
Soweit der Antragsteller auch einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ stellt, macht er keine Angaben, die auf die Versäumung einer Frist schließen lassen; das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem Wiedereinsetzungsantrag bezieht sich auf die von ihm vorgebrachten Gründe für die Rechtswidrigkeit der mit Revision angefochtenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts.
10
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde außerdem entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht.Der Wiedereinsetzungsantrag wurde außerdem entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht.
11
Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich zu verbessern, oder die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Wege der Verfahrenshilfe erübrigt sich aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegeben sind und diese somit auch nach Behebung des Formgebrechens ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH 10.6.2025, Ra 2025/01/0105, mwN).Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich zu verbessern, oder die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Wege der Verfahrenshilfe erübrigt sich aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegeben sind und diese somit auch nach Behebung des Formgebrechens ausgeschlossen wäre vergleiche , VwGH 10.6.2025, Ra 2025/01/0105, mwN).
12
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher mit Senatsbeschluss (vgl. VwGH 27.10.2008, 2008/17/0158, mwN) abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher mit Senatsbeschluss vergleiche , VwGH 27.10.2008, 2008/17/0158, mwN) abzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160097.L00

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten