TE Vwgh Erkenntnis 2026/6/25 Ra 2025/14/0158

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Veröffentlicht am 25.06.2026
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Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr.in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des S A (auch S A alias S alias A), vertreten durch Mag. Stefan M. Rass, Rechtsanwalt in Wörgl, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2025, W192 2304837-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Spruch

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, stellte am 19. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen Antrag begründete der Revisionswerber mit einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der Polizei, außerdem würde er von den Taliban der Spionage bezichtigt und deswegen verfolgt werden.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 4. November 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 4. November 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Diesen Bescheid begründete das BFA im Hinblick auf die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes damit, dass keine „vulnerability“ des Revisionswerbers im Hinblick auf die Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan vorliege.
4
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde rügte der Revisionswerber im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, trat der Beweiswürdigung des BFA mit näherer Begründung entgegen und beanstandete Ermittlungsmängel unter Anführung der Länderfeststellungen, die das BFA verabsäumt habe zu treffen.
5
Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der angefochtenen Entscheidung - ohne Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab (Spruchpunkt A.) und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der angefochtenen Entscheidung - ohne Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab (Spruchpunkt A.) und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
6
Das BVwG schloss sich - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich - zunächst der Beweiswürdigung des BFA an und setzte sich sodann mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Situation in Afghanistan näher auseinander. Dabei stützte es sich auf näher genannte Berichte des UNHCR aus dem Jahr 2023 und der European Asylum Agency vom November 2024 und führte dazu aus, dass sich aus diesen nichts Gegenteiliges zur Beweiswürdigung des BFA ergebe. Weiters stützte es sich auf eine IPC-Analyse zur Versorgungssicherheit vom März 2025 sowie auf ein näher genanntes Länderinformationsblatt vom Jänner 2025, auch letzteres habe keine Änderungen enthalten.
7
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die ihre Zulässigkeit zusammengefasst mit der Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG begründet und dazu fallbezogen vorbringt, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung insbesondere hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zur Frage des subsidiären Schutzes nicht vorgelegen wären.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die ihre Zulässigkeit zusammengefasst mit der Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG begründet und dazu fallbezogen vorbringt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung insbesondere hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zur Frage des subsidiären Schutzes nicht vorgelegen wären.
8
Der Verwaltungsgerichtshof führte nach Vorlage der Verfahrensakten ein Vorverfahren durch. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

9
Die Revision erweist sich als teilweise zulässig und insoweit auch begründet:

Zu I.:Zu römisch eins.:

10
Die Revision wendet sich formal zwar gegen das angefochtene Erkenntnis im gesamten Umfang, bringt in ihrer Begründung jedoch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten keine Rechtsfrage vor, die zur Zulässigkeit der Revision in diesem Spruchpunkt führen würde. Sofern das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers dahingehend abgewiesen hat, war der Revision daher kein Erfolg beschieden. Sie war sohin in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision wendet sich formal zwar gegen das angefochtene Erkenntnis im gesamten Umfang, bringt in ihrer Begründung jedoch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten keine Rechtsfrage vor, die zur Zulässigkeit der Revision in diesem Spruchpunkt führen würde. Sofern das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers dahingehend abgewiesen hat, war der Revision daher kein Erfolg beschieden. Sie war sohin in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

11
Berechtigung kommt der Revision jedoch insoweit zu, als sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Verweigerung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte richtet:
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
13
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 14.3.2025, Ra 2024/14/0405, mwN).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 14.3.2025, Ra 2024/14/0405, mwN).
14
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen auch, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das Verwaltungsgericht, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/14/0089, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen auch, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das Verwaltungsgericht, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf vergleiche , VwGH 15.12.2025, Ra 2025/14/0089, mwN).
15
Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall in mehreren Aspekten nicht entsprochen:
16
Der Revision ist zuzustimmen, dass das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung zur Frage des subsidiären Schutzes in seiner Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA nicht bloß unwesentlich ergänzte. Dabei bezog es aktualisierte Länderberichte in seine Würdigung mit ein.
17
Sohin lagen die oben dargestellten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung schon deshalb nicht vor.
18
Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier gegeben - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. abermals VwGH 14.3.2025, Ra 2024/14/0405, mwN).Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier gegeben - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , abermals VwGH 14.3.2025, Ra 2024/14/0405, mwN).
19
Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG im Umfang der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Verweigerung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der darauf aufbauenden Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG im Umfang der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Verweigerung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der darauf aufbauenden Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
20
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025140158.L00

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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