Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AWG 2002 §37 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2024/07/0006 E 25. Juni 2026 RS 2 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Der Ausnahmetatbestand des Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 stellt auf "Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung" ab. Eine vergleichbare Bestimmung enthält § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002, der Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen, von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 leg. cit. ausnimmt.Der Ausnahmetatbestand des Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 stellt auf "Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung" ab. Eine vergleichbare Bestimmung enthält Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002, der Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, leg. cit. ausnimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070267.L03Im RIS seit
29.07.2026Zuletzt aktualisiert am
04.08.2026