TE Vwgh Beschluss 2026/6/29 Ro 2026/04/0001

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Veröffentlicht am 29.06.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Niederösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §8
BauRallg
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art7
EURallg
MinroG 1999 §116 Abs3
MinroG 1999 §82 Abs1
MinroG 1999 §82 Abs1 Z1
MinroG 1999 §82 Abs2
MinroG 1999 §83 Abs1
MinroG 1999 §83 Abs1 Z1
MinroG 1999 §83 Abs2
ROG NÖ 2014 §20 Abs2 Z4
ROG NÖ 2014 §24
ROG NÖ 2014 §4
UVPG 2000 §17
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1
UVPG 2000 §3
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art2 lita
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art2 litb
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art3
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/04/0002
Ro 2026/04/0003
Ro 2026/04/0004
Ro 2026/04/0005
Ro 2026/04/0006
Ro 2026/04/0007
Ro 2026/04/0008
Ro 2026/04/0009
Ro 2026/04/0010
Ro 2026/04/0011
Ro 2026/04/0012
Ro 2026/04/0013
Ro 2026/04/0014
Ro 2026/04/0015
Ro 2026/04/0016
Ro 2026/04/0017
Ro 2026/04/0018
Ro 2026/04/0019
Ro 2026/04/0020
Ro 2026/04/0021
Ro 2026/04/0022
Ro 2026/04/0023
Ro 2026/04/0024
Ro 2026/04/0025
Ro 2026/04/0026
Ro 2026/04/0027
Ro 2026/04/0028
Ro 2026/04/0029
Ro 2026/04/0030
Ro 2026/04/0031
Ro 2026/04/0032
Ro 2026/04/0033
Ro 2026/04/0034
Ro 2026/04/0035
Ro 2026/04/0036
Ro 2026/04/0037
Ro 2026/04/0038
Ro 2026/04/0039
Ro 2026/04/0040
Ro 2026/04/0041
Ro 2026/04/0042
Ro 2026/04/0043
Ro 2026/04/0044
Ro 2026/04/0045
Ro 2026/04/0046
Ro 2026/04/0047
Ro 2026/04/0048
Ro 2026/04/0049
Ro 2026/04/0050
Ro 2026/04/0051
Ro 2026/04/0052
Ro 2026/04/0053
Ro 2026/04/0054
Ro 2026/04/0055
Ro 2026/04/0056
Ro 2026/04/0057
Ro 2026/04/0058
Ro 2026/04/0059
Ro 2026/04/0060
Ro 2026/04/0061
Ro 2026/04/0062
Ro 2026/04/0063
Ro 2026/04/0064
Ro 2026/04/0065
Ro 2026/04/0066
Ro 2026/04/0067
Ro 2026/04/0068
Ro 2026/04/0069
Ro 2026/04/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revisionen 1. der Marktgemeinde G (protokolliert zu Ro 2026/04/0001), vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, 2. Bürgerinitiative L (protokolliert zu Ro 2026/04/0002), 3. M D (protokolliert zu Ro 2026/04/0003), 4. B D (protokolliert zu Ro 2026/04/0004), 5. F D (protokolliert zu Ro 2026/04/0005), 6. C D (protokolliert zu Ro 2026/04/0006), 7. F D (protokolliert zu Ro 2026/04/0007), 8. L E (protokolliert zu Ro 2026/04/0008), 9. A E (protokolliert zu Ro 2026/04/0009), 10. I E (protokolliert zu Ro 2026/04/0010), 11. T E (protokolliert zu Ro 2026/04/0011), 12. H E (protokolliert zu Ro 2026/04/0012), 13. E E (protokolliert zu Ro 2026/04/0013), 14. J E (protokolliert zu Ro 2026/04/0014), 15. E E (protokolliert zu Ro 2026/04/0015), 16. A F (protokolliert zu Ro 2026/04/0016), 17. G F (protokolliert zu Ro 2026/04/0017), 18. A G (protokolliert zu Ro 2026/04/0018), 19. M G (protokolliert zu Ro 2026/04/0019), 20. S G (protokolliert zu Ro 2026/04/0020), 21. A G (protokolliert zu Ro 2026/04/0021), 22. J G (protokolliert zu Ro 2026/04/0022), 23. S H (protokolliert zu Ro 2026/04/0023), 24. R H (protokolliert zu Ro 2026/04/0024), 25. M H (protokolliert zu Ro 2026/04/0025), 26. M H (protokolliert zu Ro 2026/04/0026), 27. M H (protokolliert zu Ro 2026/04/0027), 28. T H (protokolliert zu Ro 2026/04/0028), 29. S H (protokolliert zu Ro 2026/04/0029), 30. W H (protokolliert zu Ro 2026/04/0030), 31. H J (protokolliert zu Ro 2026/04/0031), 32. E J (protokolliert zu Ro 2026/04/0032), 33. T K (protokolliert zu Ro 2026/04/0033), 34. R K (protokolliert zu Ro 2026/04/0034), 35. J M (protokolliert zu Ro 2026/04/0035), 36. F M (protokolliert zu Ro 2026/04/0036), 37. F M (protokolliert zu Ro 2026/04/0037), 38. A O (protokolliert zu Ro 2026/04/0038), 39. E O (protokolliert zu Ro 2026/04/0039), 40. E O (protokolliert zu Ro 2026/04/0040), 41. J P (protokolliert zu Ro 2026/04/0041), 42. A P (protokolliert zu Ro 2026/04/0042), 43. T P (protokolliert zu Ro 2026/04/0043), 44. G P (protokolliert zu Ro 2026/04/0044), 45. P R (protokolliert zu Ro 2026/04/0045), 46. A R (protokolliert zu Ro 2026/04/0046), 47. F S (protokolliert zu Ro 2026/04/0047), 48. G S (protokolliert zu Ro 2026/04/0048), 49. L S (protokolliert zu Ro 2026/04/0049), 50. J S (protokolliert zu Ro 2026/04/0050), 51. W S (protokolliert zu Ro 2026/04/0051), 52. R S (protokolliert zu Ro 2026/04/0052), 53. C S (protokolliert zu Ro 2026/04/0053), 54. D S (protokolliert zu Ro 2026/04/0054), 55. G S (protokolliert zu Ro 2026/04/0055), 56. M S (protokolliert zu Ro 2026/04/0056), 57. R S (protokolliert zu Ro 2026/04/0057), 58. P T (protokolliert zu Ro 2026/04/0058), 59. M T (protokolliert zu Ro 2026/04/0059), 60. S T (protokolliert zu Ro 2026/04/0060), 61. M T (protokolliert zu Ro 2026/04/0061), 62. T T (protokolliert zu Ro 2026/04/0062), 63. M T (protokolliert zu Ro 2026/04/0063), 64. C T (protokolliert zu Ro 2026/04/0064), 65. G T (protokolliert zu Ro 2026/04/0065), 66. T T (protokolliert zu Ro 2026/04/0066), 67. M W (protokolliert zu Ro 2026/04/0067), 68. B W (protokolliert zu Ro 2026/04/0068), 69. T W (protokolliert zu Ro 2026/04/0069) und 70. S W (protokolliert zu Ro 2026/04/0070), die 2. bis 70.-revisionswerbende Partei vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2025, Zl. W270 2272438-1/115E, betreffend ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: R GmbH, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die zu hg. Ro 2026/04/0001 revisionswerbende Partei und die zu hg. Ro 2026/04/0002 bis 0070 revisionswerbenden Parteien (diese zu gleichen Teilen) haben der mitbeteiligten Partei jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die zu hg. Ro 2026/04/0002 bis 0070 revisionswerbenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Die mitbeteiligte Partei beantragte mit (in der Folge mehrfach modifizierter) Eingabe vom 28. März 2019 die Genehmigung gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das in der (zu Ro 2026/04/0001) revisionswerbenden Standortgemeinde (im Folgenden: Standortgemeinde) gelegene Vorhaben „Tagbau GE“ betreffend die Errichtung und den Betrieb von zwei Nassbaggerungen zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Tagbau.1.1. Die mitbeteiligte Partei beantragte mit (in der Folge mehrfach modifizierter) Eingabe vom 28. März 2019 die Genehmigung gemäß Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das in der (zu Ro 2026/04/0001) revisionswerbenden Standortgemeinde (im Folgenden: Standortgemeinde) gelegene Vorhaben „Tagbau GE“ betreffend die Errichtung und den Betrieb von zwei Nassbaggerungen zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Tagbau.
2
Die zu Ro 2026/04/0002 revisionswerbende Partei ist eine während der öffentlichen Auflage des Vorhabens gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 konstituierte Bürgerinitiative (im Folgenden: Bürgerinitiative). Die zu Ro 2026/04/0003 bis 0070 revisionswerbenden Parteien sind Nachbarn des Vorhabens (im Folgenden: Nachbarn).Die zu Ro 2026/04/0002 revisionswerbende Partei ist eine während der öffentlichen Auflage des Vorhabens gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 konstituierte Bürgerinitiative (im Folgenden: Bürgerinitiative). Die zu Ro 2026/04/0003 bis 0070 revisionswerbenden Parteien sind Nachbarn des Vorhabens (im Folgenden: Nachbarn).
3
1.2. Die belangte Behörde erteilte mit Bescheid vom 21. März 2023 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des beantragten Vorhabens nach Maßgabe der näher bezeichneten Projektunterlagen und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen.
4
1.3. Soweit vorliegend wesentlich gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den gegen den Bescheid der belangten Behörde unter anderem von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden mit dem angefochtenen Erkenntnis teilweise Folge, änderte den Bescheid durch teilweise Neufassung sowie Ergänzung seiner Spruchabschnitte „I.2. (‚Ausführung des Vorhabens‘)“, „I.3. (‚Auflagen‘)“ und „I.5.2.3. Ökologische Bauaufsicht“ ab, wies im Übrigen die Beschwerden unter anderem der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab (Spruchpunkt II. A) und sprach aus, dass die Revision zulässig sei (Spruchpunkt II. B).1.3. Soweit vorliegend wesentlich gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den gegen den Bescheid der belangten Behörde unter anderem von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden mit dem angefochtenen Erkenntnis teilweise Folge, änderte den Bescheid durch teilweise Neufassung sowie Ergänzung seiner Spruchabschnitte „I.2. (‚Ausführung des Vorhabens‘)“, „I.3. (‚Auflagen‘)“ und „I.5.2.3. Ökologische Bauaufsicht“ ab, wies im Übrigen die Beschwerden unter anderem der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei. A) und sprach aus, dass die Revision zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei. B).
5
Das Verwaltungsgericht traf (zum Teil disloziert im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung) - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - nachstehende Feststellungen:

Das Vorhaben umfasse die Errichtung und den Betrieb von zwei Nassbaggerungen zur Versorgung des bestehenden Kieswerks N.N. der mitbeteiligten Partei im Gebiet der Nachbargemeinde durch Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Tagbau. Es seien zwei getrennte Abbauflächen vorgesehen. Die geplante offene Fläche der Abbaufläche „See 1“ auf näher genannten Grundstücken betrage rund 27 ha, die geplante offene Fläche der Abbaufläche „See 2“ auf näher genanntem Grundstück rund 10 ha.

Die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke seien nicht von den in § 2 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, LGBl. 8000/83-0, aufgezählten Abbauverboten erfasst.Die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke seien nicht von den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, LGBl. 8000/83-0, aufgezählten Abbauverboten erfasst.

Die Abbauflächen wiesen im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde die Widmungsart „Grünland - Land- und Forstwirtschaft (Glf)“ auf und würden derzeit landwirtschaftlich genutzt (Ackerflächen).

Die nächstgelegenen gewidmeten Siedlungsgebiete seien der Ortsrand von K (Widmung BA - Bauland Agrargebiet und BW - Bauland Wohngebiet) und eine näher genannte Badeteichsiedlung in einer Entfernung von mindestens 300 m zum Vorhaben. Zudem befänden sich erhaltenswerte Gebäude im Grünland im Bereich „XY-hof“ in Nahelage der Abbaufläche „See 1“.

Der Abtransport des gewonnenen Rohstoffes erfolge mit elektrisch angetriebenen Förderbändern mit einer Gesamtlänge von rund 1.500 m in nordöstlicher Richtung bis zum Kieswerk N.N.. Unter anderem quere das Förderband die Landesstraße 45 mit einer Unterführung. Im Verlauf der Förderbandtrasse würden auch zwei Feldwege auf näher genannten Grundstücken durch eine Fly-Over-Konstruktion gequert. Ein Rohstofftransport zum Kieswerk per Lkw sei nicht vorgesehen. Überschüssiges Überlagerungsmaterial (Abraummaterial) könne auch mittels der Förderbandanlage abtransportiert werden.

Im Vorhabensbereich befänden sich zwei wesentliche Vorkommen an Sand und Kies, die im Wesentlichen aus dem Traisental sowie dem Donautal bestünden. Insgesamt würden jährlich rund 2,615 Mio. Tonnen an hochwertigen Sanden und Kiesen produziert. Während im Traisental ausschließlich „karbonathältige“ Kiese produziert werden könnten, seien die Kiese des Donautales in der Regel „silikatisch“. Dies stelle im Hinblick auf die hochwertigeren Produkte einen maßgeblichen Vorteil dar. Am Schnittpunkt beider Rohstoffgebiete liege das Kieswerk N.N. mit einem sehr großen Marktanteil in diesem Bereich. Die Reserven an mineralischen Rohstoffen seien in der gesamten Region sehr unterdurchschnittlich und reichten für rund neun Jahre. Das geplante Vorhaben könne zusätzliche fünf Jahre an Rohstoffversorgung sicherstellen.

Die lokal bestehenden Rohstoff-Eignungszonen „3“ und „4“ stellten wegen entweder zu kleiner und verkehrstechnisch ungünstiger oder sehr vieler teils kleiner Grundstücke, einer ungünstigen Situation durch bisherige Auskiesungen, einer geringen Abbaumächtigkeit sowie einer Zergliederung durch öffentliche Wege keine Alternative dar. Die Vielzahl an erforderlichen Abbauverträgen mache die Projektentwicklung in der Eignungszone sehr schwierig, obwohl dort rechnerisch Vorräte von ungefähr neun Mio. m³ vorhanden wären. Durch den früheren Abbau im Zentrum der Eignungszone „4“ stünden nur mehr zergliederte Randbereiche zur Verfügung. Dies bedinge auch gravierende Nachteile im Rohstofftransport. Ein Ersatz der natürlichen Rohstoffe durch Recycling-Baustoffe sei mangels Menge und entsprechender Spezifikation derzeit und „wohl auch“ mittelfristig nicht denkbar. Sofern das Kieswerk N.N. nicht lokal mit Rohstoff versorgt werden könne, bestehe als Alternative nur mehr die Versorgung von „außen“ durch Zufuhr entsprechender Kiese und Sande aus den umliegenden Rohstoffbetrieben. Dies würde jedoch mittelfristig auch die Reservesituation in diesen Gebieten stark strapazieren.

Aus den vorhabensbedingten Immissionen durch Luftschadstoffe einschließlich Geruch und Staubniederschlag sowie durch Lärm würden sich keine erheblichen „Bestätigungen“ (wohl gemeint: Belästigungen) für Nachbarinnen und Nachbarn oder Gesundheitsgefährdungen für Menschen ergeben.

Eine Beeinträchtigung der umliegenden näher genannten Europaschutzgebiete und von Korridorfunktionen für naturschutzrelevante Tierarten könne insbesondere auch angesichts der vorgeschriebenen Auflagen zweifelsfrei ausgeschlossen werden.

Durch die im Vorhaben vorgesehenen staubmindernden Maßnahmen komme es zu keinen relevanten Emissionserhöhungen oder Grenzwertüberschreitungen, sodass eine Beeinträchtigung des Bodens und Untergrundes nicht zu erwarten sei. Ebenso wenig sei eine Beeinträchtigung des Bodens und Untergrundes durch Abwässer oder Sickerwässer zu erwarten.

Für den Bereich der Gewässeroberfläche komme es durch die Verfuhr von Oberboden zu einem Bodenverbrauch im Ausmaß von 239.130 m³. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Auflage, dass der zur Verfuhr vorgesehene Oberboden in einer Stärke von mindestens 50 cm bis maximal 90 cm auf Ackerflächen aufzutragen sei, die in der BEAT-Karte des Umweltbundesamtes nicht als „wertvolle landwirtschaftliche Produktionsfläche“ ausgewiesen seien, sowie der vorgesehenen Rekultivierungen seien die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden als vertretbar zu bewerten.

Durch das Vorhaben komme es zu keinem dauerhaften Flächenverbrauch. Nach Beendigung der Bergbaunutzung verblieben zwei Landschaftsteiche mit extensiver Fischereinutzung, die von bepflanzten Schutzdämmen im Ausmaß von rund 1,6 ha umgeben seien. Daraus ergebe sich eine Änderung der Flächennutzung (Gewässer statt Landwirtschaft). Es verblieben jedoch wie bisher unbebaute Flächen. Die vorhabensbedingte Flächeninanspruchnahme betrage für die Abbauflächen 1 und 2 („See 1“ und „See 2“) und die Fördertrasse insgesamt 45,49 ha.

Die temporäre Flächeninanspruchnahme und die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche seien als geringfügig zu bewerten.

Durch das Vorhaben werde Ackerland im Ausmaß von rund 45,2 ha dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Die Fördertrasse im Umfang von 0,72 ha werde rückgebaut und der landwirtschaftlichen Nutzung rückgeführt. Der Verlust an Ackerland sei bezogen auf die Landwirtschaft der Standortgemeinde als geringfügig zu bewerten. Eine vorhabensbedingte Substanzvernichtung durch den Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen sei auszuschließen, weil es sich beim Eigentümer dieser Flächen um einen landwirtschaftlichen Großbetrieb handle. Im Vergleich zur gesamten Ackerfläche Österreichs sei durch den Verlust von insgesamt rund 45,2 ha Ackerland ein relevanter Einfluss auf die Ernährungssicherheit auszuschließen.

Im Hinblick auf den Aspekt der Flächennutzung sei die Sensibilität der Eingriffsflächen des Vorhabens als überwiegend mäßig einzustufen. Es handle sich um eine temporäre Flächeninanspruchnahme von außerhalb des derzeitigen Siedlungsraumes gelegenen Flächen. Der Zustand, in den die Vorhabensflächen durch die Folgenutzungsphase versetzt würden, entspreche nicht dem Kriterium der Flächeninanspruchnahme. Aus fachlicher Sicht ergäben sich hinsichtlich der verbleibenden Auswirkungen aus einer Kombination einer mäßigen Sensibilität und einer mäßigen Eingriffsintensität mittlere Auswirkungen bezogen auf den Aspekt der Nutzung als Teil des Schutzgutes Fläche.

Zwischen der Standortgemeinde und der mitbeteiligten Partei bestehe eine vertragliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Gemeindegrund (Straßengrund), der die Benützung durch Errichtung und Betrieb eines Förderbands vorsehe.

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In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - zusammengefasst aus, ausgehend von näher dargestellter Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes komme es für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) nicht darauf an, ob die - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung relevante - Raumplanungslage das Vorhaben zulasse, sondern ob die Einbeziehung dieser Lage in die Abwägung mit anderen für und gegen das Vorhaben sprechenden Interessen zur Annahme des Vorliegens eines Versagungsgrundes führe.

Die Genehmigungsvoraussetzung nach § 82 Abs. 1 MinroG sei erfüllt, weil das Vorhaben in einem Abstand von mehr als 300 m zu von iSd § 82 Abs. 1 Z 1 bis 4 MinroG im Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Antragstellung ausgewiesenen Grundstücken liege. Betreffend der für das Gebiet „XY-hof“ als „erhaltenswertes Gebäude“ im Grünland gelegenen Flächen liege zwar nach § 20 Abs. 1 Z 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) eine sogenannte „Sternchenwidmung“ vor. Im Unterschied zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2013, 2012/04/0039, liege darin keine Festlegung für eine Widmung als „Bauland“.Die Genehmigungsvoraussetzung nach Paragraph 82, Absatz eins, MinroG sei erfüllt, weil das Vorhaben in einem Abstand von mehr als 300 m zu von iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 MinroG im Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Antragstellung ausgewiesenen Grundstücken liege. Betreffend der für das Gebiet „XY-hof“ als „erhaltenswertes Gebäude“ im Grünland gelegenen Flächen liege zwar nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) eine sogenannte „Sternchenwidmung“ vor. Im Unterschied zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2013, 2012/04/0039, liege darin keine Festlegung für eine Widmung als „Bauland“.

In Bezug auf die Abwägung nach § 83 MinroG seien die Aspekte wie Naturraumplanung, lokale Freizeitmöglichkeiten, Fremdenverkehr und der „Kulturstandort N.N.“ nicht Teil des Abwägungsgegenstandes. Fallbezogen seien die Vor- und Nachteile des Vorhabens für die Mineralrohstoffsicherung und Mineralrohstoffversorgung, die im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gegebene Raumordnung und örtliche Raumplanung, die Wasserwirtschaft, der Schutz der Umwelt und der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr - gesamthaft - abzuwägen.In Bezug auf die Abwägung nach Paragraph 83, MinroG seien die Aspekte wie Naturraumplanung, lokale Freizeitmöglichkeiten, Fremdenverkehr und der „Kulturstandort N.N.“ nicht Teil des Abwägungsgegenstandes. Fallbezogen seien die Vor- und Nachteile des Vorhabens für die Mineralrohstoffsicherung und Mineralrohstoffversorgung, die im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gegebene Raumordnung und örtliche Raumplanung, die Wasserwirtschaft, der Schutz der Umwelt und der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr - gesamthaft - abzuwägen.

Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen sei (mit Hinweis auf die Materialien zum MinroG - ErlRV 1428 BlgNR 20. GP, 94) insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, deren Verfügbarkeit und die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen gewesen. Ebenso seien die Art des mineralischen Rohstoffes wie auch die wirtschaftlichen Interessen der Projektwerber - etwa in der Ausnutzung von Investitionen - zu beachten und dem durch das Vorhaben erregten Verkehr besondere Bedeutung zuzumessen.

Lediglich hinsichtlich des Fachbereichs Landschaftsbild/Raumordnung würden sich erhebliche, aber tragbare Auswirkungen ergeben. Dies spiele jedoch in Bezug auf das Schutzgut Umwelt und im Zusammenhang mit der Abwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG keine Rolle. Die übrigen Auswirkungen auf den Abwägungsgegenstand „Umwelt“ seien nur als „gering“ oder „mäßig“ zu betrachten.Lediglich hinsichtlich des Fachbereichs Landschaftsbild/Raumordnung würden sich erhebliche, aber tragbare Auswirkungen ergeben. Dies spiele jedoch in Bezug auf das Schutzgut Umwelt und im Zusammenhang mit der Abwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, MinroG keine Rolle. Die übrigen Auswirkungen auf den Abwägungsgegenstand „Umwelt“ seien nur als „gering“ oder „mäßig“ zu betrachten.

Nachteilig im Ausmaß mittlerer Erheblichkeit wirke sich das Vorhaben auf die im Antragszeitpunkt geltende Raumordnung und örtliche Raumplanung in Form eines Widerspruchs zur Flächenwidmung aus.

In Abwägung der Vorteile, vor allem der mehrjährigen Versorgungssicherheit durch höherwertige Rohstoffe unter Nutzung einer bestehenden Infrastruktur unter Vermeidung von Zulieferungen auf längeren Wegen gegen die durchaus erheblichen Nachteile des Vorhabens, insbesondere der im Antragszeitpunkt geltenden Raumplanungs- bzw. Raumordnungslage, überwögen „gerade noch“ die Vorteile, weshalb die Genehmigungsvoraussetzung des § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG erfüllt sei.In Abwägung der Vorteile, vor allem der mehrjährigen Versorgungssicherheit durch höherwertige Rohstoffe unter Nutzung einer bestehenden Infrastruktur unter Vermeidung von Zulieferungen auf längeren Wegen gegen die durchaus erheblichen Nachteile des Vorhabens, insbesondere der im Antragszeitpunkt geltenden Raumplanungs- bzw. Raumordnungslage, überwögen „gerade noch“ die Vorteile, weshalb die Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG erfüllt sei.

Dem NÖ ROG 2014 seien keine fallbezogen zur Anwendung gelangenden Genehmigungsvoraussetzungen iSd § 17 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 zu entnehmen.Dem NÖ ROG 2014 seien keine fallbezogen zur Anwendung gelangenden Genehmigungsvoraussetzungen iSd Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 zu entnehmen.

Das Förderband sei als „Bergbauanlage“ iSd § 118 MinroG anzusehen. Die Grundbenützung durch Errichtung und Betrieb eines Förderbands sei Gegenstand einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen der Standortgemeinde und der mitbeteiligten Partei, weshalb die Genehmigungsvoraussetzung des § 119 Abs. 3 Z 1 MinroG vorliege.Das Förderband sei als „Bergbauanlage“ iSd Paragraph 118, MinroG anzusehen. Die Grundbenützung durch Errichtung und Betrieb eines Förderbands sei Gegenstand einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen der Standortgemeinde und der mitbeteiligten Partei, weshalb die Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer eins, MinroG vorliege.

Für die Umgestaltung einer öffentlichen Straße iSd § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 durch die Errichtung des „Fly Over“ bestehe keine Bewilligungspflicht. Einerseits liege eine Zustimmungserklärung der Gemeinde vor, andererseits seien durch die Maßnahme keine „sonstigen Parteien“ in ihren Rechten berührt. Bei § 18 NÖ Straßengesetz 1999 handle es sich um keine Genehmigungsvoraussetzung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 3 UVP-G 2000, deren Nichteinhaltung zur Versagung der begehrten Genehmigung führen könnte. § 18 NÖ Straßengesetz 1999 fordere die Zustimmung der Straßenverwaltung zur Benützung einer öffentlichen Straße außerhalb des Rahmens ihrer Wirkung als Akt der Wirtschaftsverwaltung, das heiße als zivilrechtliche Übereinkunft.Für die Umgestaltung einer öffentlichen Straße iSd Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999 durch die Errichtung des „Fly Over“ bestehe keine Bewilligungspflicht. Einerseits liege eine Zustimmungserklärung der Gemeinde vor, andererseits seien durch die Maßnahme keine „sonstigen Parteien“ in ihren Rechten berührt. Bei Paragraph 18, NÖ Straßengesetz 1999 handle es sich um keine Genehmigungsvoraussetzung iSd Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000, deren Nichteinhaltung zur Versagung der begehrten Genehmigung führen könnte. Paragraph 18, NÖ Straßengesetz 1999 fordere die Zustimmung der Straßenverwaltung zur Benützung einer öffentlichen Straße außerhalb des Rahmens ihrer Wirkung als Akt der Wirtschaftsverwaltung, das heiße als zivilrechtliche Übereinkunft.

Im Hinblick auf näher wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie Literatur zum Immissionsbegriff iSd § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 seien Auswirkungen auf das Schutzgut „Fläche“ im Gegensatz zum Schutzgut „Boden“ nicht als Immission zu sehen. Vielmehr gehe es darum, die Fläche als Grundlage „für oder vor einer bestimmte(n) Nutzung“ zu „schützen“. Es gehe sohin um den Schutz der räumlichen Inanspruchnahme von Grund und Boden unabhängig von seiner Qualität. Dagegen umfasse der Schutz des „Bodens“ den Schutz vor „Versiegelung“, „Verdichtung“ oder dem „Verlust der organischen Substanz“, sohin den Schutz des Bodens etwa als Lebensraum für Organismen oder in seiner Standortfunktion insbesondere für landwirtschaftliche Produktion.Im Hinblick auf näher wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie Literatur zum Immissionsbegriff iSd Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 seien Auswirkungen auf das Schutzgut „Fläche“ im Gegensatz zum Schutzgut „Boden“ nicht als Immission zu sehen. Vielmehr gehe es darum, die Fläche als Grundlage „für oder vor einer bestimmte(n) Nutzung“ zu „schützen“. Es gehe sohin um den Schutz der räumlichen Inanspruchnahme von Grund und Boden unabhängig von seiner Qualität. Dagegen umfasse der Schutz des „Bodens“ den Schutz vor „Versiegelung“, „Verdichtung“ oder dem „Verlust der organischen Substanz“, sohin den Schutz des Bodens etwa als Lebensraum für Organismen oder in seiner Standortfunktion insbesondere für landwirtschaftliche Produktion.

In Bezug auf das Schutzgut „Sach- und Kulturgüter“ gehe es nur um den Schutz der Substanz allfälliger betroffener Kulturgüter. Hingegen seien allfällige Auswirkungen etwa auf den Betrieb eines näher genannten Schlosses und des dazugehörigen Schlossparks als „Kulturstandort“ weder prüfgegenständlich noch in Zusammenschau mit § 1 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 UVP-G 2000 für die Beurteilung der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 UVP-G 2000 maßgeblich.In Bezug auf das Schutzgut „Sach- und Kulturgüter“ gehe es nur um den Schutz der Substanz allfälliger betroffener Kulturgüter. Hingegen seien allfällige Auswirkungen etwa auf den Betrieb eines näher genannten Schlosses und des dazugehörigen Schlossparks als „Kulturstandort“ weder prüfgegenständlich noch in Zusammenschau mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, UVP-G 2000 für die Beurteilung der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, UVP-G 2000 maßgeblich.

Soweit die zweitrevisionswerbende Bürgerinitiative Auswirkungen auf den Kulturstandort N.N. geltend mache, sei eine vorhabensbedingte Auswirkung auf dessen Substanz nicht zu erwarten. Im Übrigen handle es sich dabei nicht um eine Umweltschutzvorschrift iSd § 19 Abs. 4 UVP-G 2000, die von einer Bürgerinitiative geltend gemacht werden könne.Soweit die zweitrevisionswerbende Bürgerinitiative Auswirkungen auf den Kulturstandort N.N. geltend mache, sei eine vorhabensbedingte Auswirkung auf dessen Substanz nicht zu erwarten. Im Übrigen handle es sich dabei nicht um eine Umweltschutzvorschrift iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000, die von einer Bürgerinitiative geltend gemacht werden könne.

Nach dem zu den Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 festgestellten Sachverhalt seien fallbezogen keine durch Immissionen ausgelöste, konkret zu erwartende unvermeidbare und nicht kompensierbare, systemzerstörende oder nachhaltig beeinträchtigende Umweltauswirkungen auf den Tier- und Pflanzenbestand, die Luft, den Gewässerzustand und den Boden zu erwarten. Die einzelnen Schutzgüter seien gegenüber dem Ist-Bestand „geringfügig“ oder „mittelmäßig“ betroffen. Auch bei einer gesamthaften Zusammenschau dieser Auswirkungen sei nicht von durch die Vorhabensverwirklichung ausgelösten „schwerwiegenden“ Umweltbelastungen auszugehen. Bei Vorschreibung bestimmter Nebenbestimmungen sei das Vorhaben gemäß §§ 5 und 17 UVP-G 2000 zu genehmigen.Nach dem zu den Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 festgestellten Sachverhalt seien fallbezogen keine durch Immissionen ausgelöste, konkret zu erwartende unvermeidbare und nicht kompensierbare, systemzerstörende oder nachhaltig beeinträchtigende Umweltauswirkungen auf den Tier- und Pflanzenbestand, die Luft, den Gewässerzustand und den Boden zu erwarten. Die einzelnen Schutzgüter seien gegenüber dem Ist-Bestand „geringfügig“ oder „mittelmäßig“ betroffen. Auch bei einer gesamthaften Zusammenschau dieser Auswirkungen sei nicht von durch die Vorhabensverwirklichung ausgelösten „schwerwiegenden“ Umweltbelastungen auszugehen. Bei Vorschreibung bestimmter Nebenbestimmungen sei das Vorhaben gemäß Paragraphen 5, und 17 UVP-G 2000 zu genehmigen.

Der Spruch des Bescheids der belangten Behörde sei abzuändern gewesen, um die Abänderungen des Vorhabens durch die mitbeteiligte Partei im Beschwerdeverfahren zum Gegenstand der Entscheidung zu machen und Nebenbestimmungen anzupassen oder zusätzlich vorzuschreiben.

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Das Verwaltungsgericht erachtete die Revision als zulässig im Hinblick auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, „welcher Sachverhalt zu ermitteln und welche Tatsachenfeststellungen iZm der Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut ‚Fläche‘ (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b 2. Fall UVP-G 2000) zu treffen waren“, insbesondere in Bezug auf die Unterscheidung bzw. Abgrenzung des Schutzgutes „Fläche“ von anderen in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgütern, vor allem dem Schutzgut „Boden“, und auf die Beachtlichkeit der Genehmigungsvoraussetzung „Vermeidung von Immissionen einer bestimmten Intensität (Immissionsbegrenzung)“ nach § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 mit Blick auf das Schutzgut „Fläche“.Das Verwaltungsgericht erachtete die Revision als zulässig im Hinblick auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, „welcher Sachverhalt zu ermitteln und welche Tatsachenfeststellungen iZm der Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut ‚Fläche‘ (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, 2. Fall UVP-G 2000) zu treffen waren“, insbesondere in Bezug auf die Unterscheidung bzw. Abgrenzung des Schutzgutes „Fläche“ von anderen in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 genannten Schutzgütern, vor allem dem Schutzgut „Boden“, und auf die Beachtlichkeit der Genehmigungsvoraussetzung „Vermeidung von Immissionen einer bestimmten Intensität (Immissionsbegrenzung)“ nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 mit Blick auf das Schutzgut „Fläche“.
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Überdies fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „Umfang des Abwägungsgegenstands bzw. Begriff der ‚Umwelt‘ iSd § 83 Abs. 2 MinroG (dh. den Abwägungsgegenstand der Auswirkungen auf das öffentliche Interesse ‚Schutz der Umwelt‘) ..., nämlich wie dieser Begriff in dem genannten Zusammenhang auszulegen ist - und ... welcher Sachverhalt diesbezüglich zu ermitteln und festzustellen wäre“. Schließlich sei aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abschließend geklärt, „ob bzw. allenfalls inwieweit an der Ermittlung von Sachverhalt für die Beurteilung der Auswirkungen auf das öffentliche Interesse ‚Raumordnung und örtliche Raumplanung‘ ein Sachverständiger mitzuwirken hat“.Überdies fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „Umfang des Abwägungsgegenstands bzw. Begriff der ‚Umwelt‘ iSd Paragraph 83, Absatz 2, MinroG (dh. den Abwägungsgegenstand der Auswirkungen auf das öffentliche Interesse ‚Schutz der Umwelt‘) ..., nämlich wie dieser Begriff in dem genannten Zusammenhang auszulegen ist - und ... welcher Sachverhalt diesbezüglich zu ermitteln und festzustellen wäre“. Schließlich sei aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abschließend geklärt, „ob bzw. allenfalls inwieweit an der Ermittlung von Sachverhalt für die Beurteilung der Auswirkungen auf das öffentliche Interesse ‚Raumordnung und örtliche Raumplanung‘ ein Sachverständiger mitzuwirken hat“.
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1.4. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. September 2025, E 2142/2025-5, E 2188/2025-9, E 2209/2025-5, ablehnte, und die zu E 2188/2025 protokollierte Beschwerde der Standortgemeinde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die Beschwerden der übrigen revisionswerbenden Parteien trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Oktober 2025, E 2142/2025-7, E 2188/2025-11, E 2209/2025-7, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.1.4. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. September 2025, E 2142/2025-5, E 2188/2025-9, E 2209/2025-5, ablehnte, und die zu E 2188 aus 2025, protokollierte Beschwerde der Standortgemeinde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die Beschwerden der übrigen revisionswerbenden Parteien trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Oktober 2025, E 2142/2025-7, E 2188/2025-11, E 2209/2025-7, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung ab.
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1.5. Sodann erhoben einerseits die Standortgemeinde zu hg. Ro 2026/04/0001 und andererseits die Bürgerinitiative und Nachbarn zu hg. Ro 2026/04/0002 bis 0070 die vorliegenden ordentlichen Revisionen.
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Die mitbeteiligte Partei erstattete zu beiden Revisionen jeweils eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück-, in eventu Abweisung der Revisionen gegen Aufwandersatz. Ebenso erstattete die belangte Behörde zur Revision der Bürgerinitiative und der Nachbarn eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Aufwandersatz.
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1.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revision der Standortgemeinde und die Revision der Bürgerinitiative und der Nachbarn aufgrund des persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
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2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 10.12.2025, Ro 2023/04/0021, Rn. 18, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 10.12.2025, Ro 2023/04/0021, Rn. 18, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 22.1.2026, Ro 2025/12/0001, Rn. 10, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 22.1.2026, Ro 2025/12/0001, Rn. 10, mwN).

Zur Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts

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3.1. Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert dabei (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. zu alldem etwa VwGH 6.2.2026, Ro 2023/06/0006, Rn. 8 und 9, mwN).3.1. Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert dabei (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung vergleiche , zu alldem etwa VwGH 6.2.2026, Ro 2023/06/0006, Rn. 8 und 9, mwN).
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3.2. Im Revisionsfall legt das Verwaltungsgericht mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Zulassung der Revision ohne jeglichen Fallbezug nicht dar, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage, die für das gegenständliche Verfahren von entscheidender Bedeutung wäre, der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision (erstmals) zu lösen habe. Der pauschale Hinweis des Verwaltungsgerichts in seiner Zulässigkeitsbegründung, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher Sachverhalt zu ermitteln und welche Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut „Fläche“ insbesondere in Unterscheidung und Abgrenzung zum Schutzgut „Boden“ iSd § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 zu treffen gewesen seien bzw. wie der Begriff „Umwelt“ iSd § 83 Abs. 2 MinroG auszulegen sei und welcher Sachverhalt dazu zu ermitteln und festzustellen wäre, begründet für sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Schließlich ist die Frage, welcher Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen ist, immer fallbezogen zu beurteilen.3.2. Im Revisionsfall legt das Verwaltungsgericht mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Zulassung der Revision ohne jeglichen Fallbezug nicht dar, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage, die für das gegenständliche Verfahren von entscheidender Bedeutung wäre, der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision (erstmals) zu lösen habe. Der pauschale Hinweis des Verwaltungsgerichts in seiner Zulässigkeitsbegründung, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher Sachverhalt zu ermitteln und welche Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut „Fläche“ insbesondere in Unterscheidung und Abgrenzung zum Schutzgut „Boden“ iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000 zu treffen gewesen seien bzw. wie der Begriff „Umwelt“ iSd Paragraph 83, Absatz 2, MinroG auszulegen sei und welcher Sachverhalt dazu zu ermitteln und festzustellen wäre, begründet für sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Schließlich ist die Frage, welcher Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen ist, immer fallbezogen zu beurteilen.
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Ebenso begründet der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 10.2.2025, Ro 2022/06/0017, Rn. 12, mwN). Auch der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 30.10.2025, Ro 2025/01/0007 bis 0011, Rn. 8, mwN).Ebenso begründet der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , etwa VwGH 10.2.2025, Ro 2022/06/0017, Rn. 12, mwN). Auch der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , etwa VwGH 30.10.2025, Ro 2025/01/0007 bis 0011, Rn. 8, mwN).
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Das Verwaltungsgericht zeigt somit in seiner Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Das Verwaltungsgericht zeigt somit in seiner Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
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3.3. Es obliegt sohin den Revisionen, in ihrer Zulässigkeitsbegründung darzulegen, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 10.3.2026, Ro 2023/04/0007, Rn. 13, mwN).3.3. Es obliegt sohin den Revisionen, in ihrer Zulässigkeitsbegründung darzulegen, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , etwa VwGH 10.3.2026, Ro 2023/04/0007, Rn. 13, mwN).

Zur Revision der Standortgemeinde - Ro 2026/04/0001

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4.1. Die Standortgemeinde verweist zunächst zur Zulässigkeit ihrer Revision auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Bestimmung des § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG in Bezug auf „rechtmäßig bestehende Wohnhäuser im Grünland“. Vorliegend lägen rechtmäßig bestehende und bewohnte Wohnhäuser auf Grundstücken mit der Widmung „Grünland mit erhaltenswertem Gebäude“ in einem Abstand von weniger als 300 m zu den vom beantragten Gewinnungsbetriebsplan umfassten Flächen. Die Frage, ob auch „legal bewohnte Gebäude im Grünland“ vom „gesetzlich vorgesehenen Schutzabstand nach § 82 MinroG“ umfasst seien, sei eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG.4.1. Die Standortgemeinde verweist zunächst zur Zulässigkeit ihrer Revision auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG in Bezug auf „rechtmäßig bestehende Wohnhäuser im Grünland“. Vorliegend lägen rechtmäßig bestehende und bewohnte Wohnhäuser auf Grundstücken mit der Widmung „Grünland mit erhaltenswertem Gebäude“ in einem Abstand von weniger als 300 m zu den vom beantragten Gewinnungsbetriebsplan umfassten Flächen. Die Frage, ob auch „legal bewohnte Gebäude im Grünland“ vom „gesetzlich vorgesehenen Schutzabstand nach Paragraph 82, MinroG“ umfasst seien, sei eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
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4.2. § 82 Abs. 1 MinroG legt im Zusammenhang mit der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Z 1 bis 4 bestimmte, im Zeitpunkt des Ansuchens im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, in deren Gebiet die bekannt gegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 MinroG liegen, ausgewiesene Widmung fest. Dieser Abbauverbotsbereich umfasst auch Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von Gebieten nach Z 1 bis 3, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG betrifft die Widmung im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde als „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“.4.2. Paragraph 82, Absatz eins, MinroG legt im Zusammenhang mit der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Ziffer eins, bis 4 bestimmte, im Zeitpunkt des Ansuchens im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, in deren Gebiet die bekannt gegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, MinroG liegen, ausgewiesene Widmung fest. Dieser Abbauverbotsbereich umfasst auch Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von Gebieten nach Ziffer eins, bis 3, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG betrifft die Widmung im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde als „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Ziel des § 82 Abs. 1 MinroG der Schutz von Personen in bewohnten Objekten oder besonders schützenswerten Einrichtungen. Umgesetzt wurde dieses Ziel legistisch dadurch, dass - wie auch in den Materialien (RV 1428 BlgNR 20. GP, 93) betont - auf jeweils gewidmete und (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete abgestellt wurde. Diese legistische Anknüpfung an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt es mit sich, dass einzelne Personen in bestehenden Wohngebäuden außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst werden. Dass diese Anknüpfung an das - in allen Raumordnungsgesetzen der Länder vorgesehene - Instrument des Flächenwidmungsplanes unsachlich wäre oder insofern kompetenzrechtliche Bedenken bestünden, wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach verneint (vgl. zu alldem VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086; 11.9.2013, 2011/04/0140, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Ziel des Paragraph 82, Absatz eins, MinroG der Schutz von Personen in bewohnten Objekten oder besonders schützenswerten Einrichtungen. Umgesetzt wurde dieses Ziel legistisch dadurch, dass - wie auch in den Materialien Regierungsvorlage 1428, BlgNR 20. GP, 93) betont - auf jeweils gewidmete und (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete abgestellt wurde. Diese legistische Anknüpfung an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt es mit sich, dass einzelne Personen in bestehenden Wohngebäuden außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst werden. Dass diese Anknüpfung an das - in allen Raumordnungsgesetzen der Länder vorgesehene - Instrument des Flächenwidmungsplanes unsachlich wäre oder insofern kompetenzrechtliche Bedenken bestünden, wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach verneint vergleiche , zu alldem VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086; 11.9.2013, 2011/04/0140, jeweils mwN).
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Schon der Wortlaut des § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG spricht dafür, dass es hierbei (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) auf die Widmung der Grundstücke als „Bauland“ ankommt. Zur Frage, was als „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“, iSd § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG zu qualifizieren ist, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass darunter jede Baulandkategorie zu verstehen ist, bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken - ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnungen in den Raumordnungsgesetzen - zulässig ist. Es muss sich daher um eine „Baulandkategorie“, also eine Unterart des „Baulandes“, handeln (vgl. VwGH 13.11.2013, 2012/04/0039, mwN).Schon der Wortlaut des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG spricht dafür, dass es hierbei (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) auf die Widmung der Grundstücke als „Bauland“ ankommt. Zur Frage, was als „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“, iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG zu qualifizieren ist, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass darunter jede Baulandkategorie zu verstehen ist, bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken - ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnungen in den Raumordnungsgesetzen - zulässig ist. Es muss sich daher um eine „Baulandkategorie“, also eine Unterart des „Baulandes“, handeln vergleiche , VwGH 13.11.2013, 2012/04/0039, mwN).
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4.3. Vorliegend sind die innerhalb der in § 82 Abs. 1 MinroG genannten Distanz von 300 m von der gegenständlichen Abbaufläche liegenden Wohnhäuser als „erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ iSd § 20 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG 2014 gewidmet.4.3. Vorliegend sind die innerhalb der in Paragraph 82, Absatz eins, MinroG genannten Distanz von 300 m von der gegenständlichen Abbaufläche liegenden Wohnhäuser als „erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ iSd Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ ROG 2014 gewidmet.
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Zum „Grünland“ gehören gemäß § 20 Abs. 1 NÖ ROG 2014 „alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen“. Gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG 2014 umfasst das Grünland unter anderem die Widmungsart „Erhaltenswerte Gebäude im Grünland“. Bei dieser Widmungsart handelt es sich somit um keine Baulandkategorie, dies unabhängig davon, dass auf den solcherart gewidmeten Flächen zulässig Gebäude, die auch Wohnzwecken dienen, bestehen.Zum „Grünland“ gehören gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ ROG 2014 „alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen“. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ ROG 2014 umfasst das Grünland unter anderem die Widmungsart „Erhaltenswerte Gebäude im Grünland“. Bei dieser Widmungsart handelt es sich somit um keine Baulandkategorie, dies unabhängig davon, dass auf den solcherart gewidmeten Flächen zulässig Gebäude, die auch Wohnzwecken dienen, bestehen.
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Sofern die Revision auf das Erkenntnis vom 13. November 2013, 2012/04/0039, verweist, war im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren die im dortigen Verfahren maßgebliche Widmung „Dorfgebiet“ gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des OÖ ROG 1994 der innerhalb von 300 m Entfernung zum Abbaugebiet gelegenen bebauten Flächen als zu den „Widmungen im Bauland“ zählend und somit als „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“, iSd § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG und nicht wie vorliegend als Grünland anzusehen.Sofern die Revision auf das Erkenntnis vom 13. November 2013, 2012/04/0039, verweist, war im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren die im dortigen Verfahren maßgebliche Widmung „Dorfgebiet“ gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 2, des OÖ ROG 1994 der innerhalb von 300 m Entfernung zum Abbaugebiet gelegenen bebauten Flächen als zu den „Widmungen im Bauland“ zählend und somit als „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“, iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG und nicht wie vorliegend als Grünland anzusehen.
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4.4. Im Übrigen begründet die Standortgemeinde die Zulässigkeit ihrer Revision mit einem Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtsfrage, ob die projektbedingte Sondernutzung näher genannter Landesstraße durch die geplante „Fly-Over“-Förderbandanlage gemäß § 18 NÖ Straßengesetz 1999 einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedürfe, die als eigener Rechtsakt zu sehen sei, der von anderen Genehmigungen zu unterscheiden sei. § 18 NÖ Straßengesetz 1999 verlange daher entgegen dem angefochtenen Erkenntnis eine eigenständige straßenrechtliche Entscheidung der Straßenverwaltung über die Zulässigkeit der Nutzung. Dabei handle es sich um eine Genehmigung iSd § 2 Abs. 3 UVP-G 2000. Eine solche Genehmigung liege nicht vor. Eine bloß privatrechtliche Nebenvereinbarung reiche nicht aus. Ohne Zustimmung nach § 18 NÖ Straßengesetz 1999 und ohne straßenbehördliche Bewilligung für die bauliche Umgestaltung nach § 12 iVm § 4 Z 2 lit. b NÖ Straßengesetz 1999 dürfe das Förderband, das einen wesentlichen Projektbestandteil darstelle, nicht errichtet werden.4.4. Im Übrigen begründet die Standortgemeinde die Zulässigkeit ihrer Revision mit einem Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtsfrage, ob die projektbedingte Sondernutzung näher genannter Landesstraße durch die geplante „Fly-Over“-Förderbandanlage gemäß Paragraph 18, NÖ Straßengesetz 1999 einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedürfe, die als eigener Rechtsakt zu sehen sei, der von anderen Genehmigungen zu unterscheiden sei. Paragraph 18, NÖ Straßengesetz 1999 verlange daher entgegen dem angefochtenen Erkenntnis eine eigenständige straßenrechtliche Entscheidung der Straßenverwaltung über die Zulässigkeit der Nutzung. Dabei handle es sich um eine Genehmigung iSd Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000. Eine solche Genehmigung liege nicht vor. Eine bloß privatrechtliche Nebenvereinbarung reiche nicht aus. Ohne Zustimmung nach Paragraph 18, NÖ Straßengesetz 1999 und ohne straßenbehördliche Bewilligung für die bauliche Umgestaltung nach Paragraph 12, in Verbindung mit , Paragraph 4, Ziffer 2, Litera b, NÖ Straßengesetz 1999 dürfe das Förderband, das einen wesentlichen Projektbestandteil darstelle, nicht errichtet werden.
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4.5. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2002, 2001/05/0043, verweist, hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass § 18 NÖ Straßengesetz 1999 für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Straße die Zustimmung der Straßenverwaltung „als Akt der Wirtschaftsverwaltung, d.h. als Vertrag nach dem ABGB“, fordert. Inwiefern der von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Dienstbarkeitsvertrag für eine „Fly-Over“-Förderbandanlage zum Schotterabtransport über die Gemeindestraßen vorliegend dem nicht entspräche, legt die Standortgemeinde in ihrer Revision nicht dar.4.5. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2002, 2001/05/0043, verweist, hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass Paragraph 18, NÖ Straßengesetz 1999 für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Straße die Zustimmung der Straßenverwaltung „als Akt der Wirtschaftsverwaltung, d.h. als Vertrag nach dem ABGB“, fordert. Inwiefern der von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Dienstbarkeitsvertrag für eine „Fly-Over“-Förderbandanlage zum Schotterabtransport über die Gemeindestraßen vorliegend dem nicht entspräche, legt die Standortgemeinde in ihrer Revision nicht dar.

Zur Revision der Nachbarn - Ro 2026/04/0003 bis 0070

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5.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 116 Abs. 3 MinroG ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierte - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2018/04/0078 bis 0080, Rn. 10, mwN). Ebenso können Nachbarn gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 lediglich eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens als subjektiv-öffentliches Recht geltend machen (vgl. VwGH 1.6.2021, Ro 2020/06/0011 bis 0090, Rn. 14).5.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus Paragraph 116, Absatz 3, MinroG ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierte - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt vergleiche , VwGH 21.6.2021, Ra 2018/04/0078 bis 0080, Rn. 10, mwN). Ebenso können Nachbarn gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 lediglich eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens als subjektiv-öffentliches Recht geltend machen vergleiche , VwGH 1.6.2021, Ro 2020/06/0011 bis 0090, Rn. 14).
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5.2. Über den bloßen Hinweis auf die für sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darlegende Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts hinausgehend bezieht sich das Vorbringen in der Revision zu Ro 2026/04/0002 bis 0070 nur insofern auf dieses subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn, als zur Auslegung des § 82 MinroG betreffend die „Wohnanrainer im Ortsteil XY-hof“ auf „Immissionen, insbesondere durch Lärm und Staub“ verwiesen wird, die das Ausmaß einer Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. jedenfalls einer unzumutbaren Belästigung erreichen. Mit diesem pauschalen Vorbringen wird bereits für sich keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Im Übrigen findet dieses Vorbringen keine Deckung im vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt.5.2. Über den bloßen Hinweis auf die für sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darlegende Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts hinausgehend bezieht sich das Vorbringen in der Revision zu Ro 2026/04/0002 bis 0070 nur insofern auf dieses subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn, als zur Auslegung des Paragraph 82, MinroG betreffend die „Wohnanrainer im Ortsteil XY-hof“ auf „Immissionen, insbesondere durch Lärm und Staub“ verwiesen wird, die das Ausmaß einer Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. jedenfalls einer unzumutbaren Belästigung erreichen. Mit diesem pauschalen Vorbringen wird bereits für sich keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt. Im Übrigen findet dieses Vorbringen keine Deckung im vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt.
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Die Revision der dritt- bis siebzigstrevisionswerbenden Parteien (hg. Ro 2026/04/0003 bis 0070) erweist sich daher schon deshalb als unzulässig.

Zur Revision der Bürgerinitiative - Ro 2026/04/0002

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6.1. Im Übrigen sieht die Revision zu Ro 2026/04/0002 bis 0070 ihre Zulässigkeit in Ergänzung zur Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts zusammengefasst im Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zu den §§ 82 und 83 MinroG als gegeben.6.1. Im Übrigen sieht die Revision zu Ro 2026/04/0002 bis 0070 ihre Zulässigkeit in Ergänzung zur Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts zusammengefasst im Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zu den Paragraphen 82, und 83 MinroG als gegeben.
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6.2. Gemäß § 83 Abs. 2 MinroG sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigende öffentliche Interessen in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet.6.2. Gemäß Paragraph 83, Absatz 2, MinroG sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG zu berücksichtigende öffentliche Interessen in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet.
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§ 82 Abs. 1 MinroG legt für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Z 1 bis 4 bestimmte, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesene Widmung fest. Dieser Abbauverbotsbereich umfasst auch Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von Gebieten nach Z 1 bis 3, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. Die Regelung über die Versagung der Genehmigung aufgrund einer bestimmten Flächenwidmung bestimmter Gebiete unabhängig von einer Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG knüpft an ein spezifisches, gegenüber dem örtlichen Raumordnungsprogramm oder -konzept konkretes und präziseres Planungsinstrument der Raumordnung an. Demgegenüber definiert § 83 Abs. 2 MinroG die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“ insgesamt als ein - von mehreren bestimmten Kriterien - im Rahmen der nach Abs. 1 Z 1 vorzunehmenden Interessenabwägung beachtenswertes öffentliches Interesse. Die Vorschrift stellt somit - anders als § 82 Abs. 1 MinroG - nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung ab. Ein Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ stellt daher im Gegensatz zu § 82 Abs. 1 MinroG keinen unbedingten Versagungsgrund dar, sondern ist als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2019/04/0017 bis 0018, Rn. 15, mwN).Paragraph 82, Absatz eins, MinroG legt für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Ziffer eins, bis 4 bestimmte, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesene Widmung fest. Dieser Abbauverbotsbereich umfasst auch Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von Gebieten nach Ziffer eins, bis 3, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. Die Regelung über die Versagung der Genehmigung aufgrund einer bestimmten Flächenwidmung bestimmter Gebiete unabhängig von einer Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, MinroG knüpft an ein spezifisches, gegenüber dem örtlichen Raumordnungsprogramm oder -konzept konkretes und präziseres Planungsinstrument der Raumordnung an. Demgegenüber definiert Paragraph 83, Absatz 2, MinroG die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“ insgesamt als ein - von mehreren bestimmten Kriterien - im Rahmen der nach Absatz eins, Ziffer eins, vorzunehmenden Interessenabwägung beachtenswertes öffentliches Interesse. Die Vorschrift stellt somit - anders als Paragraph 82, Absatz eins, MinroG - nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung ab. Ein Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ stellt daher im Gegensatz zu Paragraph 82, Absatz eins, MinroG keinen unbedingten Versagungsgrund dar, sondern ist als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG zu berücksichtigen vergleiche , etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2019/04/0017 bis 0018, Rn. 15, mwN).
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Eine solche Abwägungsentscheidung kann nur jeweils fallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten, mit der beantragten Änderung verbundenen Vor- und Nachteile getroffen werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2024/04/0441 bis 0509, 0510 bis 0583 und 0585, Rn. 51, mwN).Eine solche Abwägungsentscheidung kann nur jeweils fallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten, mit der beantragten Änderung verbundenen Vor- und Nachteile getroffen werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2024/04/0441 bis 0509, 0510 bis 0583 und 0585, Rn. 51, mwN).
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6.3. Die Revision moniert ein „Überschreiten des Ermessens“. Sie bringt dazu zusammengefasst vor, die Grundlage für diese Interessenabwägung hinsichtlich der öffentlichen Interessen „Schutz der Umwelt“ und „Raumordnung und Raumplanung“ sei vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend erhoben worden. Damit macht sie Ermittlungsmängel geltend.
40
Überdies vermeint die Revision, das dazu erstellte Gutachten der Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Raumordnung, Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter“ („Raumordnung/Fläche-Nutzung“) sei unvollständig und teilweise nicht nachvollziehbar. Insofern bekämpft sie die Würdigung des Sachverständigengutachtens als Teil der Beweiswürdigung.
41
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Fall der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 1.4.2026, Ra 2026/04/0051, Rn. 9, mwN). Eine solche Darlegung enthält das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen nicht.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Fall der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten vergleiche , etwa VwGH 1.4.2026, Ra 2026/04/0051, Rn. 9, mwN). Eine solche Darlegung enthält das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen nicht.
42
Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht entgegen dem Revisionsvorbringen sowohl mit dem projektbedingten Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche als auch mit den projektbedingten Auswirkungen auf den Erholungswert und die im Vorhabensgebiet gelegenen Sach- und Kulturgüter auseinandergesetzt und dazu Feststellungen getroffen.
43
Ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 26.11.2024, Ra 2023/04/0235, Rn. 27, mwN).Ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 26.11.2024, Ra 2023/04/0235, Rn. 27, mwN).
44
Das Verwaltungsgericht stützte unter anderem seine für die Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG wesentlichen Feststellungen auch auf das Gutachten und dessen Ergänzung bzw. Erörterung der Sachverständigen für „Raumordnung/Fläche-Nutzung“ und begründete dies näher in seiner Beweiswürdigung. Eine unvertretbare Beweiswürdigung legt die Revision diesbezüglich nicht dar. Das Revisionsvorbringen zum Gutachten der Sachverständigen ist vielmehr über weite Strecken wortident mit der Stellungnahme der Revisionswerber vom 3. Juli 2024 zum Gutachten der Sachverständigen vom 27. Mai 2024. Die Sachverständige hat sich sowohl mit dieser Stellungnahme als auch mit der von den Revisionswerbern mit der Stellungnahme vorgelegten fachlichen Stellungnahme des von ihr beauftragten Ziviltechnikerbüros vom 2. Juli 2024 im ergänzenden Gutachten vom 20. August 2024 und im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 8. November 2024 auseinandergesetzt. In der Revision wird auf diese Gutachtensergänzung bzw. -erörterung nicht mehr näher eingegangen.Das Verwaltungsgericht stützte unter anderem seine für die Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG wesentlichen Feststellungen auch auf das Gutachten und dessen Ergänzung bzw. Erörterung der Sachverständigen für „Raumordnung/Fläche-Nutzung“ und begründete dies näher in seiner Beweiswürdigung. Eine unvertretbare Beweiswürdigung legt die Revision diesbezüglich nicht dar. Das Revisionsvorbringen zum Gutachten der Sachverständigen ist vielmehr über weite Strecken wortident mit der Stellungnahme der Revisionswerber vom 3. Juli 2024 zum Gutachten der Sachverständigen vom 27. Mai 2024. Die Sachverständige hat sich sowohl mit dieser Stellungnahme als auch mit der von den Revisionswerbern mit der Stellungnahme vorgelegten fachlichen Stellungnahme des von ihr beauftragten Ziviltechnikerbüros vom 2. Juli 2024 im ergänzenden Gutachten vom 20. August 2024 und im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 8. November 2024 auseinandergesetzt. In der Revision wird auf diese Gutachtensergänzung bzw. -erörterung nicht mehr näher eingegangen.
45
Dem pauschalen Revisionsvorbringen, es sei für das vorliegende Vorhaben keine strategische Umweltprüfung, „wie sie in Niederösterreich vorgegeben ist“, durchgeführt worden, ist entgegenzuhalten, dass einerseits nach dem NÖ ROG 2014 außerhalb von Verfahren zur Erlassung von überörtlichen bzw. örtlichen Raumordnungsprogrammen keine Rechtsgrundlage zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung besteht (vgl. VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0122, Rn. 10, mwN), andererseits es sich (wie vorliegend) bei einem konkreten Vorhaben, welches einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist und keinen Rechtsakt zur Durchführung für weitere darauf aufbauende Vorhaben bildet, um keinen Plan und um kein Programm im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) handelt, wofür eine strategische Umweltprüfung durchzuführen gewesen wäre (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2020/04/0008, Rn. 24, mwN; 19.12.2013, 2011/03/0160 u.a., Pkt. I. 11.3.).Dem pauschalen Revisionsvorbringen, es sei für das vorliegende Vorhaben keine strategische Umweltprüfung, „wie sie in Niederösterreich vorgegeben ist“, durchgeführt worden, ist entgegenzuhalten, dass einerseits nach dem NÖ ROG 2014 außerhalb von Verfahren zur Erlassung von überörtlichen bzw. örtlichen Raumordnungsprogrammen keine Rechtsgrundlage zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung besteht vergleiche , VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0122, Rn. 10, mwN), andererseits es sich (wie vorliegend) bei einem konkreten Vorhaben, welches einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist und keinen Rechtsakt zur Durchführung für weitere darauf aufbauende Vorhaben bildet, um keinen Plan und um kein Programm im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) handelt, wofür eine strategische Umweltprüfung durchzuführen gewesen wäre vergleiche , VwGH 24.5.2022, Ra 2020/04/0008, Rn. 24, mwN; 19.12.2013, 2011/03/0160 u.a., Pkt. römisch eins. 11.3.).
46
Soweit die Revision auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.4.1991, 90/05/0205, und 15.12.1998, 95/05/0023) verweist, worin festgestellt worden sei, „dass die Bewilligung einer Materialgewinnungsstätte auf der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft ausgeschlossen ist“, übergeht sie, dass die zitierte Rechtsprechung baurechtliche Verfahren betraf und bereits deshalb nicht einschlägig ist. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt, dass ein Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ im Gegensatz zu § 82 Abs. 1 MinroG keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt (vgl. etwa nochmals VwGH 21.6.2021, Ra 2019/04/0017 bis 0018, Rn. 15, mwN).Soweit die Revision auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.4.1991, 90/05/0205, und 15.12.1998, 95/05/0023) verweist, worin festgestellt worden sei, „dass die Bewilligung einer Materialgewinnungsstätte auf der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft ausgeschlossen ist“, übergeht sie, dass die zitierte Rechtsprechung baurechtliche Verfahren betraf und bereits deshalb nicht einschlägig ist. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt, dass ein Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ im Gegensatz zu Paragraph 82, Absatz eins, MinroG keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt vergleiche , etwa nochmals VwGH 21.6.2021, Ra 2019/04/0017 bis 0018, Rn. 15, mwN).
47
Auch sonst ergeben sich aus den Revisionsausführungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine einzelfallbezogen unvertretbare Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nach § 83 Abs. 2 MinroG, die eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründen würden.Auch sonst ergeben sich aus den Revisionsausführungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine einzelfallbezogen unvertretbare Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 83, Absatz 2, MinroG, die eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründen würden.
48
6.4. Zu § 82 MinroG moniert die Revision eine fehlerhafte Auslegung dieser Bestimmung durch das Verwaltungsgericht, indem die Widmung der Gebäude im Ortsteil XY-hof als „erhaltenswerte Gebäude“ im Grünland nach § 20 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG 2014, einer sogenannten „Sternchenwidmung“, nicht im Sinn einer Baulandwidmung qualifiziert worden sei. Vielmehr hätte dieses Gebiet vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der Hintanhaltung von Immissionen in Bezug auf § 82 MinroG gleich wie „das klassische Bauland“ behandelt und daher der Mindestabstand von 300 m eingehalten werden müssen. Dass bei der Definition der Abbauverbotsbereiche nicht auf die „Sternchenwidmung“ abgestellt werde, belaste § 82 MinroG mit „Gleichheitswidrigkeit“.6.4. Zu Paragraph 82, MinroG moniert die Revision eine fehlerhafte Auslegung dieser Bestimmung durch das Verwaltungsgericht, indem die Widmung der Gebäude im Ortsteil XY-hof als „erhaltenswerte Gebäude“ im Grünland nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ ROG 2014, einer sogenannten „Sternchenwidmung“, nicht im Sinn einer Baulandwidmung qualifiziert worden sei. Vielmehr hätte dieses Gebiet vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der Hintanhaltung von Immissionen in Bezug auf Paragraph 82, MinroG gleich wie „das klassische Bauland“ behandelt und daher der Mindestabstand von 300 m eingehalten werden müssen. Dass bei der Definition der Abbauverbotsbereiche nicht auf die „Sternchenwidmung“ abgestellt werde, belaste Paragraph 82, MinroG mit „Gleichheitswidrigkeit“.
49
Wie bereits in den Rn. 26 ff dargelegt, handelt es sich bei der vorliegend im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Widmungsart „Erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ um keine Baulandkategorie iSd § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG. Gegen diese Differenzierung bestehen auch keine Bedenken (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH zu den in § 82 MinroG festgelegten Grenzen für die Abbauverbotsbereiche im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG).Wie bereits in den Rn. 26 ff dargelegt, handelt es sich bei der vorliegend im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Widmungsart „Erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ um keine Baulandkategorie iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG. Gegen diese Differenzierung bestehen auch keine Bedenken vergleiche , VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH zu den in Paragraph 82, MinroG festgelegten Grenzen für die Abbauverbotsbereiche im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 7, B-VG).
50
Dem weiteren Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit § 82 MinroG, die „Schutzabstände“ gemäß § 82 Abs. 1 MinroG seien von den Absetzbecken weg zu berechnen, kommt bereits deshalb keine rechtliche Relevanz zu, weil das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Abbauverbotsbereichs nach § 82 Abs. 1 MinroG in einem Mindestabstand von 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten mangels Lage der Wohngebäude des Ortsteils XY-hof in einem solchen Gebiet verneint hat. Insofern kommt es auf den Abstand der im Ortsteil XY-hof gelegenen „erhaltenswerten Gebäuden“ zu den projektierten Absetzbecken nicht an.Dem weiteren Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit Paragraph 82, MinroG, die „Schutzabstände“ gemäß Paragraph 82, Absatz eins, MinroG seien von den Absetzbecken weg zu berechnen, kommt bereits deshalb keine rechtliche Relevanz zu, weil das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Abbauverbotsbereichs nach Paragraph 82, Absatz eins, MinroG in einem Mindestabstand von 300 m von den in Ziffer eins, bis 3 genannten Gebieten mangels Lage der Wohngebäude des Ortsteils XY-hof in einem solchen Gebiet verneint hat. Insofern kommt es auf den Abstand der im Ortsteil XY-hof gelegenen „erhaltenswerten Gebäuden“ zu den projektierten Absetzbecken nicht an.
51
6.5. Schließlich vermag die Revision auch in ihrem Vorbringen zum Schutzgut „Fläche“ keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen.6.5. Schließlich vermag die Revision auch in ihrem Vorbringen zum Schutzgut „Fläche“ keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen.

Ergebnis

52
7. Zusammengefasst werden in den Revisionen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.7. Zusammengefasst werden in den Revisionen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
53
Die Entscheidungen über den Aufwandersatz beruhen auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidungen über den Aufwandersatz beruhen auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Juni 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026040001.J00

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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