Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §35Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lodi-Fè, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. R A, und 2. A A, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Kropf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Jänner 2026, 1. W161 2318920-1/4E und 2. W161 2318918-1/3E, jeweils betreffend Einreisetitel nach § 26 FPG iVm § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lodi-Fè, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. R A, und 2. A A, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Kropf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Jänner 2026, 1. W161 2318920-1/4E und 2. W161 2318918-1/3E, jeweils betreffend Einreisetitel nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit , Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
„Wurde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 35 rechtzeitig Beschwerde oder Revision erhoben und hat der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof zum 12. Juni 2026 noch nicht darüber entschieden, so ist das jeweilige Rechtsmittel als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers oder Revisionswerbers sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde oder Revision gegen eine Entscheidung im Sinne des ersten Satzes erst nach dem 12. Juni 2026 erhoben wurde. Mit der Verfahrenseinstellung tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft. Die Rechtssache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren über die bei ihm anhängige Beschwerde unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen. § 13 Abs. 3 AVG ist vom Bundesverwaltungsgericht auch dann anzuwenden, wenn der vor dem 12. Juni 2026 gestellte Antrag nicht mangelhaft war.“„Wurde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 35, rechtzeitig Beschwerde oder Revision erhoben und hat der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof zum 12. Juni 2026 noch nicht darüber entschieden, so ist das jeweilige Rechtsmittel als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers oder Revisionswerbers sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde oder Revision gegen eine Entscheidung im Sinne des ersten Satzes erst nach dem 12. Juni 2026 erhoben wurde. Mit der Verfahrenseinstellung tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft. Die Rechtssache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren über die bei ihm anhängige Beschwerde unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins, bis 4 zu Ende zu führen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist vom Bundesverwaltungsgericht auch dann anzuwenden, wenn der vor dem 12. Juni 2026 gestellte Antrag nicht mangelhaft war.“
Wien, am 29. Juni 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200118.L00Im RIS seit
28.07.2026Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026