1
Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehende Revisionswerber - in Bestätigung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. November 2025 - zweier Dienstpflichtverletzungen nach § 27 Abs. 1 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) in Verbindung mit § 4 Abs. 3 NÖ Gleichbehandlungsgesetz (NÖ GBG) bzw. § 27 Abs. 1 zweiter Satz NÖ LBG schuldig gesprochen und über ihn gemäß § 174 Abs. 1 Z 3 NÖ LBG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Dienstbezügen verhängt.Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehende Revisionswerber - in Bestätigung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. November 2025 - zweier Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 27, Absatz eins, NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, NÖ Gleichbehandlungsgesetz (NÖ GBG) bzw. Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz NÖ LBG schuldig gesprochen und über ihn gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ LBG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Dienstbezügen verhängt.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Wenn der Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der zweiten ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung (dem ohne Zustimmung erfolgten Greifen auf das Gesäß einer Landesbediensteten im Rahmen der Weihnachtsfeier eines Teilbereichs einer Abteilung des Amts der Landesregierung) ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 19.5.1993,
92/09/0316) erblickt, übergeht er die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall, wonach die Betroffene dem Revisionswerber mehrfach zu verstehen gab, dass sie diese Berührung dort nicht wünsche, was von diesem nach dem festgestellten Sachverhalt zwar wahrgenommen aber ignoriert wurde und dieser sein Verhalten fortsetzte.
5
Die dabei gegen die Beweiswürdigung ins Treffen geführten Argumente gehen schon deshalb fehl, weil der Verwaltungsgerichtshof (nunmehr) - im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll - als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 26.9.2025, Ra 2025/09/0052, mwN).Die dabei gegen die Beweiswürdigung ins Treffen geführten Argumente gehen schon deshalb fehl, weil der Verwaltungsgerichtshof (nunmehr) - im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren soll - als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 26.9.2025, Ra 2025/09/0052, mwN).
6
Dass dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ein derart krasser Fehler bei der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und anhand des Inhalts des Verwaltungsakts erfolgten Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt.
7
Soweit sich der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen zudem gegen die Strafbemessung wendet und unter diesem Blickwinkel einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ins Treffen führt, weil bereits die Disziplinarkommission die erste Dienstpflichtverletzung (eine die Würde einer [damaligen] Landesbediensteten verletzende Äußerung) als Erschwerungsgrund herangezogen habe, ist er nicht im Recht.
8
Wurden nämlich - wie hier - durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese gleichzeitig erkannt, ist nach § 175 Abs. 2 NÖ LBG nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Wurden nämlich - wie hier - durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese gleichzeitig erkannt, ist nach Paragraph 175, Absatz 2, NÖ LBG nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. 9
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2026