TE Vwgh Beschluss 2026/6/29 Ra 2026/07/0015

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Veröffentlicht am 29.06.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2
WRG 1959 §41 Abs1
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des DI Dr. F D, vertreten durch Mag. Michael Stuxer, Rechtsanwalt in Wien, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Jänner 2026, Zlen. LVwG-AV-655/001-2025 und LVwG-AV-655/002-2025, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Schwechat), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Beschluss vom 15. Jänner 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber als Eigentümer der Grundstücke Nr. 1 und 2, KG Z., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 21. Mai 2025, mit dem der mitbeteiligten Stadtgemeinde nach § 41 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Projekts „Hochwasserschutz [R]“ an näher bezeichneten Flussabschnitten, insbesondere durch Errichtung eines linksufrigen und eines rechtsufrigen Hochwasserschutzdeiches sowie von Hochwasserschutzmauern am S. Frauenbach bzw. S. Werksbach erteilt worden war, erhobene Beschwerde zurück. Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die vom Revisionswerber aufgestellten Behauptungen von vornherein nicht geeignet seien, eine der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte darzutun.Mit Beschluss vom 15. Jänner 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber als Eigentümer der Grundstücke Nr. 1 und 2, KG Z., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 21. Mai 2025, mit dem der mitbeteiligten Stadtgemeinde nach Paragraph 41, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Projekts „Hochwasserschutz [R]“ an näher bezeichneten Flussabschnitten, insbesondere durch Errichtung eines linksufrigen und eines rechtsufrigen Hochwasserschutzdeiches sowie von Hochwasserschutzmauern am S. Frauenbach bzw. S. Werksbach erteilt worden war, erhobene Beschwerde zurück. Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die vom Revisionswerber aufgestellten Behauptungen von vornherein nicht geeignet seien, eine der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte darzutun.
2
Seine gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3
Dem Revisionswerber - so die Begründung des Antrags - drohe durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses ein unverhältnismäßiger und irreversibler Nachteil. Mit dem Bescheid der belangten Behörde seien die teilweise Beseitigung sowie die dauerhafte Umgestaltung wesentlicher Teile jener Hochwasserschutzanlagen und Flächen gestattet worden, die auf Grundlage eines rechtskräftigen Bescheides vom 28. Jänner 1947 errichtet bzw. in Anspruch genommen worden seien. Diese Anlagen und Flächen definierten einen rechtlich bestehenden Hochwasserschutzstandard, der „den maßgeblichen Referenzzustand“ für die zulässige Gestaltung und Veränderung der Hochwasserschutzanlage bilde. Durch die bewilligten Maßnahmen würde der dadurch bestehende rechtliche Schutzzustand, von dem der Revisionswerber profitiere, vorzeitig und irreversibel entwertet.

Darüber hinaus beträfen die bewilligten Maßnahmen auch Flächen, hinsichtlich derer dem Revisionswerber ein Rückübereignungsanspruch gemäß § 70 Abs. 2 WRG 1959 zukomme. Durch die bewilligte Verlegung von Gerinneabschnitten sowie die dauerhafte wasserbauliche Umgestaltung dieser Flächen werde ein Zustand geschaffen, der eine spätere Rückübereignung faktisch erschwere und deren Sinn und Zweck - die Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzungsmöglichkeit - weitgehend leerlaufen lasse.Darüber hinaus beträfen die bewilligten Maßnahmen auch Flächen, hinsichtlich derer dem Revisionswerber ein Rückübereignungsanspruch gemäß Paragraph 70, Absatz 2, WRG 1959 zukomme. Durch die bewilligte Verlegung von Gerinneabschnitten sowie die dauerhafte wasserbauliche Umgestaltung dieser Flächen werde ein Zustand geschaffen, der eine spätere Rückübereignung faktisch erschwere und deren Sinn und Zweck - die Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzungsmöglichkeit - weitgehend leerlaufen lasse.

Zusätzlich drohe durch den sofortigen Vollzug der bewilligten Maßnahmen eine irreversible Beeinträchtigung „des standortgebundenen Baumbestandes“ auf den Grundstücken des Revisionswerbers. Die bewilligten Eingriffe im Bereich des Bachbettes könnten zu nachteiligen Veränderungen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse führen und damit „die Versorgung der Bäume mit Bodenwasser beeinträchtigen“.

Ferner stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Der angefochtene Bescheid sehe selbst „eine Herabsetzung des rechtlich bestehenden Hochwasserschutzstandards von 310 m3/s auf 230 m3/s“ vor und diene damit nicht der Abwehr einer akuten Gefahrenlage. Das öffentliche Interesse „an der Sicherung von Leib, Leben und Vermögen“ werde vielmehr dadurch gewahrt, dass der bestehende rechtliche Zustand bis zur höchstgerichtlichen Klärung nicht vorzeitig und irreversibel verändert werde.

4
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil anderenfalls eine Gefährdung von Leib und Leben und eine massive Eigentumsgefährdung vorlägen. Die Errichtung des Projekts „Hochwasserschutz [R]“ sei notwendig, um die derzeit geringe Abflusskapazität der Anlage zu erhöhen. In der Vergangenheit (in den Jahren 1940, 1951, 1961, 1965, 1975, 1997 und 2024) sei es immer wieder zu großen Hochwasserereignissen mit enormen Schäden gekommen. Besonders in den Sommermonaten führten Extremwetterphänomene wie beispielsweise Starkregen zu einer Hochwassergefährdung.
5
Auch die mitbeteiligte Stadtgemeinde trat der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Das verfahrensgegenständliche Hochwasserschutzprojekt sei von essentieller Bedeutung, weil es den Lückenschluss des Hochwasserschutzes entlang der Schwechat bilde. Es bestehe ein zwingendes öffentliches Interesse „im Schutz von Leben und Werten“. Nach Fertigstellung des Projekts lägen besiedelte Gebiete nicht mehr im Überschwemmungsbereich. Das Hochwasserereignis im September 2024 habe gezeigt, dass ein solches Hochwasser jederzeit auftreten könne. Beim letzten Ereignis sei das Stadtgebiet der mitbeteiligten Partei nur deshalb knapp verschont worden, weil es zu Dammbrüchen im Oberlauf der S. gekommen sei, worauf aber nicht mehr spekuliert werden solle.

Im Zuge des Projekts werde der begradigte Flusslauf in einen pendelnden Verlauf adaptiert. Die umgebenden Flächen würden naturnah gestaltet und stellten einen Mehrwert als Naherholung für die Bevölkerung dar. Teil des Projekts sei die Aufweitung und gewässerökologische Gestaltung des Gewässerbetts der Schwechat. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der EU-Wasserrahmenrichtlinie erforderten den Rückbau von Wanderhindernissen oder den Bau von Fischaufstiegsanlagen, um Flüssen einen guten ökologischen Zustand zu gewährleisten. Im Zuge des Projekts würden Sohlschwellen (Wasserhindernisse) entfernt und die Passierbarkeit hergestellt.

Dem Projekt sei vom zuständigen Bundesminister bereits eine Fördersumme von über € 9 Mio. zuerkannt worden. Eine Verzögerung bedeute eine (näher dargestellte) höhere finanzielle Belastung für die öffentliche Hand.

6
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses (hier: Beschlusses) ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis (Beschluss) zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2025/07/0011, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses (hier: Beschlusses) ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis (Beschluss) zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2025/07/0011, mwN).
8
Nach der hg. Rechtsprechung sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre. Auch die Hintanhaltung einer Überschwemmung stellt in diesem Sinne ein zwingendes öffentliches Interesse dar (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2020/07/0058, mwN).Nach der hg. Rechtsprechung sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre. Auch die Hintanhaltung einer Überschwemmung stellt in diesem Sinne ein zwingendes öffentliches Interesse dar vergleiche , VwGH 2.9.2020, Ra 2020/07/0058, mwN).
9
Im angefochtenen Erkenntnis traf das Verwaltungsgericht - infolge der von ihm vorgenommenen Zurückweisung der Beschwerde des Revisionswerbers - konkrete Feststellungen zur Bedeutung des gegenständlichen Vorhabens naturgemäß nur insoweit, als es sich bei den gegenständlichen Hochwasserschutzmaßnahmen um einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinn des § 41 Abs. 1 WRG 1959 handle.Im angefochtenen Erkenntnis traf das Verwaltungsgericht - infolge der von ihm vorgenommenen Zurückweisung der Beschwerde des Revisionswerbers - konkrete Feststellungen zur Bedeutung des gegenständlichen Vorhabens naturgemäß nur insoweit, als es sich bei den gegenständlichen Hochwasserschutzmaßnahmen um einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinn des Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 handle.
10
Den Feststellungen der belangten Behörde in ihrem Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2025 zufolge sei Ziel des gegenständlichen Projekts unter anderem der Schutz eines großen Teils des Siedlungsgebietes der KG R. und einer näher bezeichneten Siedlung der KG S. bis zum Auftreten des Bemessungshochwassers HQ100 unter anderem durch die Errichtung bzw. Ertüchtigung von Hochwasserschutzdämmen und Hochwasserschutzmauern.
11
Die mit diesen behördlichen Feststellungen im Einklang stehende, in den Stellungnahmen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Stadtgemeinde zum Aufschiebungsantrag hervorgehobene, durch das gegenständliche Projekt bewirkte notwendige Verbesserung des Hochwasserschutzes hinsichtlich besiedelter Gebiete bzw. dessen Lückenschluss stellt - im Sinn der zitierten hg. Judikatur - ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dar, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu versagen ist.Die mit diesen behördlichen Feststellungen im Einklang stehende, in den Stellungnahmen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Stadtgemeinde zum Aufschiebungsantrag hervorgehobene, durch das gegenständliche Projekt bewirkte notwendige Verbesserung des Hochwasserschutzes hinsichtlich besiedelter Gebiete bzw. dessen Lückenschluss stellt - im Sinn der zitierten hg. Judikatur - ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu versagen ist.
12
Dem steht für die gegenständliche Entscheidung, in der die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist, auch nicht entgegen, dass der Revisionswerber - bezogen auf sein Grundeigentum - meint, es komme zu einer Herabsetzung des rechtlichen Hochwasserschutzzustands, den er aus einem behaupteten Recht auf Aufrechterhaltung eines durch einen Bescheid aus dem Jahr 1947 bewilligten Hochwasserschutzes ableitet.
13
Entsprechend der Beurteilung im Bescheid der belangten Behörde, von der im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung über den Aufschiebungsantrag vorläufig auszugehen ist, sei das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach seine Liegenschaft durch das Projekt oder die dadurch bedingte Änderung der Hochwasserabfuhr größeren Nachteilen bei einem mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederkehrenden Hochwasser ausgesetzt wäre, angesichts der schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar.
14
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher zwingende öffentliche Interessen im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG entgegen. Der vom Revisionswerber - neben einem behaupteten, jedoch bisher nicht erfolgreich durchgesetzten Anspruch auf Rückübereignung von Grundstücken und einer nur grob umschriebenen Beeinträchtigung des Baumbestandes - mit einer behaupteten Verringerung des von ihm definierten Hochwasserschutzstandards auf seinen Grundstücken begründete „unverhältnismäßige Nachteil“ tritt nach den dargestellten Erwägungen in den Hintergrund.Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher zwingende öffentliche Interessen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen. Der vom Revisionswerber - neben einem behaupteten, jedoch bisher nicht erfolgreich durchgesetzten Anspruch auf Rückübereignung von Grundstücken und einer nur grob umschriebenen Beeinträchtigung des Baumbestandes - mit einer behaupteten Verringerung des von ihm definierten Hochwasserschutzstandards auf seinen Grundstücken begründete „unverhältnismäßige Nachteil“ tritt nach den dargestellten Erwägungen in den Hintergrund.
15
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 29. Juni 2026

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070015.L00

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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