RS Vwgh 2026/6/29 Ra 2026/04/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §18 Abs1
VwRallg
ZugangsvoraussetzungV Baumeister 2003 §1 Abs1
ZugangsvoraussetzungV Baumeister 2003 §1 Abs1 Z1
ZugangsvoraussetzungV Baumeister 2003 §1 Abs1 Z2
  1. GewO 1994 § 18 heute
  2. GewO 1994 § 18 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 18 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  4. GewO 1994 § 18 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  6. GewO 1994 § 18 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 18 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

§ 1 Abs. 1 der auf § 18 Abs. 1 GewO 1994 gestützten Baumeister-Verordnung führt die Belege an, durch welche die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe als erfüllt anzusehen ist. Demnach sind zusätzlich zu dem in § 1 Abs. 1 Z 2 der Baumeister-Verordnung genannten Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe auch Belege über eine der in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e leg. cit. näher beschriebenen Kombinationen einer einschlägigen Ausbildung und fachlichen Tätigkeit beizubringen. Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 1 der Baumeister-Verordnung (arg.: "und") handelt es sich bei dessen Z 1 und Z 2 somit um kumulativ zu erfüllende Zugangsvoraussetzungen.Paragraph eins, Absatz eins, der auf Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 gestützten Baumeister-Verordnung führt die Belege an, durch welche die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe als erfüllt anzusehen ist. Demnach sind zusätzlich zu dem in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der Baumeister-Verordnung genannten Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe auch Belege über eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e leg. cit. näher beschriebenen Kombinationen einer einschlägigen Ausbildung und fachlichen Tätigkeit beizubringen. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, der Baumeister-Verordnung (arg.: "und") handelt es sich bei dessen Ziffer eins und Ziffer 2, somit um kumulativ zu erfüllende Zugangsvoraussetzungen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040045.L03

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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