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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §18 Abs1Rechtssatz
§ 1 Abs. 1 der auf § 18 Abs. 1 GewO 1994 gestützten Baumeister-Verordnung führt die Belege an, durch welche die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe als erfüllt anzusehen ist. Demnach sind zusätzlich zu dem in § 1 Abs. 1 Z 2 der Baumeister-Verordnung genannten Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe auch Belege über eine der in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e leg. cit. näher beschriebenen Kombinationen einer einschlägigen Ausbildung und fachlichen Tätigkeit beizubringen. Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 1 der Baumeister-Verordnung (arg.: "und") handelt es sich bei dessen Z 1 und Z 2 somit um kumulativ zu erfüllende Zugangsvoraussetzungen.Paragraph eins, Absatz eins, der auf Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 gestützten Baumeister-Verordnung führt die Belege an, durch welche die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe als erfüllt anzusehen ist. Demnach sind zusätzlich zu dem in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der Baumeister-Verordnung genannten Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe auch Belege über eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e leg. cit. näher beschriebenen Kombinationen einer einschlägigen Ausbildung und fachlichen Tätigkeit beizubringen. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, der Baumeister-Verordnung (arg.: "und") handelt es sich bei dessen Ziffer eins und Ziffer 2, somit um kumulativ zu erfüllende Zugangsvoraussetzungen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040045.L03Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026