TE Vwgh Erkenntnis 2026/6/29 Ra 2026/04/0045

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Veröffentlicht am 29.06.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §18 Abs1
GewO 1994 §339 Abs3
GewO 1994 §340
GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §5
GewO 1994 §5 Abs1
GewO 1994 §94 Z5
GewO 1994 §95 Abs1
VwRallg
ZugangsvoraussetzungV Baumeister 2003 §1 Abs1
ZugangsvoraussetzungV Baumeister 2003 §1 Abs1 Z1
ZugangsvoraussetzungV Baumeister 2003 §1 Abs1 Z2
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 18 heute
  2. GewO 1994 § 18 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 18 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  4. GewO 1994 § 18 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  6. GewO 1994 § 18 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 18 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 339 heute
  2. GewO 1994 § 339 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 339 gültig von 06.06.2024 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  4. GewO 1994 § 339 gültig von 18.07.2017 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 339 gültig von 27.03.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  6. GewO 1994 § 339 gültig von 01.01.2007 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  7. GewO 1994 § 339 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 339 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 339 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 339 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 340 heute
  2. GewO 1994 § 340 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 340 gültig von 30.06.2015 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  4. GewO 1994 § 340 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 340 gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 340 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 340 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 340 heute
  2. GewO 1994 § 340 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 340 gültig von 30.06.2015 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  4. GewO 1994 § 340 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 340 gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 340 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 340 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Jänner 2026, Zl. VGW-121/043/10528/2025-4, betreffend eine Gewerbeanmeldung (mitbeteiligte Partei: S GmbH), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I.römisch eins.

1
1. Mit Eingabe vom 20. Jänner 2025 meldete die mitbeteilige Partei beim Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde und nunmehriger Amtsrevisionswerber) das reglementierte Gewerbe „Baumeister“ an und suchte um Genehmigung der Bestellung von Dipl.-Ing. G B zum Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes an. Zum Nachweis der Befähigung von Dipl.-Ing. G B legte die mitbeteiligte Partei ein Konzessionsprüfungszeugnis für das Baumeistergewerbe vom 23. November 1983, ein Diplom über Diplomstudien der Studienrichtung Architektur vom 29. Juni 1983 sowie ein Zeugnis des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung über das Erlangen der Befugnis eines Architekten vom 26. November 1986 vor.
2
2. Mit Bescheid vom 25. Juni 2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ im näher bezeichneten Standort durch die mitbeteiligte Partei nicht vorlägen, und untersagte die Ausübung des Gewerbes. Unter einem gab sie dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung von Dipl.-Ing. G B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes keine Folge.
3
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mangels Vorlage von Unterlagen über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, sowie über Planungstätigkeiten im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung) die Befähigung des zu bestellenden gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht nachgewiesen worden sei.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mangels Vorlage von Unterlagen über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, sowie über Planungstätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung) die Befähigung des zu bestellenden gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht nachgewiesen worden sei.
4
3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Jänner 2026 sprach das Verwaltungsgericht Wien über die dagegen erhobene Beschwerde der mitbeteiligten Partei wie folgt ab:

„I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides folgendermaßen abgeändert:„I. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides folgendermaßen abgeändert:

‚Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes ‚Baumeister‘ im Standort [...] durch die [mitbeteiligte Partei] [...] vorliegen. Die Bestellung des Herrn Dipl.-Ing. [G B ...] zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes wird genehmigt.‘“

Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich - fest, Dipl.-Ing. G B habe am 18. November 1983 die Konzessionsprüfung zum Nachweis der Befähigung für das Baumeistergewerbe bestanden. Er sei seit 8. Juli 2024 als Angestellter bei der mitbeteiligten Partei gemeldet und laut Dienstvertrag 19,5 Stunden wöchentlich im Betrieb beschäftigt. Frau S B sei laut Firmenbuchauszug handelsrechtliche Geschäftsführerin sowie Alleingesellschafterin der mitbeteiligten Partei. Ausschlussgründe im Sinn des § 13 GewO 1994 hätten weder betreffend Dipl.-Ing. G B noch betreffend Frau S B festgestellt werden können.Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich - fest, Dipl.-Ing. G B habe am 18. November 1983 die Konzessionsprüfung zum Nachweis der Befähigung für das Baumeistergewerbe bestanden. Er sei seit 8. Juli 2024 als Angestellter bei der mitbeteiligten Partei gemeldet und laut Dienstvertrag 19,5 Stunden wöchentlich im Betrieb beschäftigt. Frau S B sei laut Firmenbuchauszug handelsrechtliche Geschäftsführerin sowie Alleingesellschafterin der mitbeteiligten Partei. Ausschlussgründe im Sinn des Paragraph 13, GewO 1994 hätten weder betreffend Dipl.-Ing. G B noch betreffend Frau S B festgestellt werden können.
6
In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, durch die Vorlage des (vor Inkrafttreten der Baumeister-Verordnung erworbenen) Konzessionsprüfungszeugnisses des Dipl.-Ing. G B, das gemäß § 3 der Baumeister-Verordnung als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gelte, sei die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe erfüllt und der Befähigungsnachweis des gewerberechtlichen Geschäftsführers erbracht. Der gewerberechtliche Geschäftsführer erfülle zudem die übrigen Gewerbeantrittsvoraussetzungen nach § 95 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 GewO 1994. Es handle sich um einen mit der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigten voll versicherungspflichtigen Arbeitnehmer der mitbeteiligten Partei. Die handelsrechtliche Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der mitbeteiligten Partei, S B, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zukomme, weise die zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 95 Abs. 1 GewO 1994 erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 auf.In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, durch die Vorlage des (vor Inkrafttreten der Baumeister-Verordnung erworbenen) Konzessionsprüfungszeugnisses des Dipl.-Ing. G B, das gemäß Paragraph 3, der Baumeister-Verordnung als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. gelte, sei die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe erfüllt und der Befähigungsnachweis des gewerberechtlichen Geschäftsführers erbracht. Der gewerberechtliche Geschäftsführer erfülle zudem die übrigen Gewerbeantrittsvoraussetzungen nach Paragraph 95, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994. Es handle sich um einen mit der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigten voll versicherungspflichtigen Arbeitnehmer der mitbeteiligten Partei. Die handelsrechtliche Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der mitbeteiligten Partei, S B, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zukomme, weise die zur Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 95, Absatz eins, GewO 1994 erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 auf.
7
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

8
1. Die belangte Behörde wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Amtsrevision zum einen gegen die Unvollständigkeit der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 der Baumeister-Verordnung durch das Verwaltungsgericht. Zum anderen bringt sie vor, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung nicht an der zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses maßgeblichen Sach- und Rechtslage ausgerichtet, obwohl dies aufgrund der gegenständlich nicht konstitutiv wirkenden Gewerbeanmeldung geboten gewesen wäre.1. Die belangte Behörde wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Amtsrevision zum einen gegen die Unvollständigkeit der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, der Baumeister-Verordnung durch das Verwaltungsgericht. Zum anderen bringt sie vor, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung nicht an der zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses maßgeblichen Sach- und Rechtslage ausgerichtet, obwohl dies aufgrund der gegenständlich nicht konstitutiv wirkenden Gewerbeanmeldung geboten gewesen wäre.
9
Die Revision erweist sich in Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch als begründet.
10
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004 (§ 16), BGBl. I Nr. 85/2012 (§ 18), BGBl. I Nr. 100/2018 (§ 39), BGBl. I Nr. 94/2017 (§ 94) und BGBl. I Nr. 161/2006 (§ 95), lauten (auszugsweise) wie folgt:2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, (Paragraph 16,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, (Paragraph 18,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (Paragraph 39,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, (Paragraph 94,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, (Paragraph 95,), lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. [...]Paragraph 16, (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. [...]

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

[...]

Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.Paragraph 18, (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41, und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

[...]

a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer

§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. [...]Paragraph 39, (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. [...]

(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

1.
dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
2.
ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

[...]

1. Reglementierte Gewerbe

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:Paragraph 94, Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

[...]

5.
Baumeister, Brunnenmeister

[...]

Überprüfung der Zuverlässigkeit

§ 95. (1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.Paragraph 95, (1) Bei den im Paragraph 94, Ziffer 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80, und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, beginnen.

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“(2) Bei den im Absatz eins, angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, bzw. Paragraph 47, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“

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Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung), BGBl. II Nr. 30/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,, lautet auszugsweise:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Paragraph eins, (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.   a) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder

[...]

e)
das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. c angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, unddas Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Litera c, angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, und
2.
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe.

(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.“(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.“

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3.1. In der Revision wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die Befähigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bereits aufgrund der abgelegten Befähigungsprüfung für Baumeister im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 der Baumeister-Verordnung angenommen, ohne die Erfüllung der Z 1 leg. cit. zu prüfen. Trotz des fehlenden Nachweises einer entsprechenden fachlichen Tätigkeit sei die Befähigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers angenommen worden.3.1. In der Revision wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die Befähigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bereits aufgrund der abgelegten Befähigungsprüfung für Baumeister im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der Baumeister-Verordnung angenommen, ohne die Erfüllung der Ziffer eins, leg. cit. zu prüfen. Trotz des fehlenden Nachweises einer entsprechenden fachlichen Tätigkeit sei die Befähigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers angenommen worden.
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3.2. Nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 hat der zuständige Bundesminister mit Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. § 1 Abs. 1 der auf § 18 Abs. 1 GewO 1994 gestützten Baumeister-Verordnung führt die Belege an, durch welche die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe als erfüllt anzusehen ist. Demnach sind zusätzlich zu dem in § 1 Abs. 1 Z 2 der Baumeister-Verordnung genannten Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe auch Belege über eine der in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e leg. cit. näher beschriebenen Kombinationen einer einschlägigen Ausbildung und fachlichen Tätigkeit beizubringen. Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 1 der Baumeister-Verordnung (arg.: „und“) handelt es sich bei dessen Z 1 und Z 2 somit um kumulativ zu erfüllende Zugangsvoraussetzungen.3.2. Nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 hat der zuständige Bundesminister mit Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Paragraph eins, Absatz eins, der auf Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 gestützten Baumeister-Verordnung führt die Belege an, durch welche die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe als erfüllt anzusehen ist. Demnach sind zusätzlich zu dem in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der Baumeister-Verordnung genannten Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe auch Belege über eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis e leg. cit. näher beschriebenen Kombinationen einer einschlägigen Ausbildung und fachlichen Tätigkeit beizubringen. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, der Baumeister-Verordnung (arg.: „und“) handelt es sich bei dessen Ziffer eins und Ziffer 2, somit um kumulativ zu erfüllende Zugangsvoraussetzungen.
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Zwar legte die mitbeteiligte Partei mit ihrer Beschwerde ein Dienstzeugnis zur Tätigkeit ihres gewerberechtlichen Geschäftsführers als Bauleiter vor. Eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes damit, ob dieses einen entsprechenden Beleg im Sinn des gegenständlich - aufgrund des abgeschlossenen Architekturstudiums des gewerberechtlichen Geschäftsführers - einschlägigen § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a der Baumeister-Verordnung darstellt, sowie mit dem dazu im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen der belangten Behörde, wonach aus dem Dienstzeugnis keine Planungstätigkeiten im Sinn des § 1 Abs. 2 leg. cit. hervorgingen, ist dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr erachtete das Verwaltungsgericht den Befähigungsnachweis alleine aufgrund eines Zeugnisses im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 leg. cit. als erbracht, ohne das Vorliegen von Belegen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu prüfen. Da es das Verwaltungsgericht aufgrund dieser unrichtigen Rechtsauffassung unterließ, die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen zu treffen, liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor.Zwar legte die mitbeteiligte Partei mit ihrer Beschwerde ein Dienstzeugnis zur Tätigkeit ihres gewerberechtlichen Geschäftsführers als Bauleiter vor. Eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes damit, ob dieses einen entsprechenden Beleg im Sinn des gegenständlich - aufgrund des abgeschlossenen Architekturstudiums des gewerberechtlichen Geschäftsführers - einschlägigen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Baumeister-Verordnung darstellt, sowie mit dem dazu im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen der belangten Behörde, wonach aus dem Dienstzeugnis keine Planungstätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. hervorgingen, ist dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr erachtete das Verwaltungsgericht den Befähigungsnachweis alleine aufgrund eines Zeugnisses im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. als erbracht, ohne das Vorliegen von Belegen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu prüfen. Da es das Verwaltungsgericht aufgrund dieser unrichtigen Rechtsauffassung unterließ, die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen zu treffen, liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor.
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4.1. Die belangte Behörde bringt in ihrer Amtsrevision weiters vor, es handle sich beim gegenständlich einschlägigen Gewerbe „Baumeister“ nicht um ein Anmeldungsgewerbe, bei dem der Gewerbeanmeldung konstitutiver Charakter zukomme. Das Verwaltungsgericht hätte demnach zwischenzeitig erfolgte Sachverhaltsänderungen berücksichtigen und seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten gehabt. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes sei der gewerberechtliche Geschäftsführer im Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt gewesen und habe auch nicht ihrem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ angehört, womit das Erfordernis des § 39 Abs. 2 dritter Satz GewO 1994 nicht erfüllt sei. Zudem habe sich am 24. Oktober 2025 die Person des handelsrechtlichen Geschäftsführers geändert, wobei das Verwaltungsgericht die Zuverlässigkeit des zum Zeitpunkt seiner Entscheidung alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht geprüft habe.4.1. Die belangte Behörde bringt in ihrer Amtsrevision weiters vor, es handle sich beim gegenständlich einschlägigen Gewerbe „Baumeister“ nicht um ein Anmeldungsgewerbe, bei dem der Gewerbeanmeldung konstitutiver Charakter zukomme. Das Verwaltungsgericht hätte demnach zwischenzeitig erfolgte Sachverhaltsänderungen berücksichtigen und seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten gehabt. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes sei der gewerberechtliche Geschäftsführer im Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt gewesen und habe auch nicht ihrem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ angehört, womit das Erfordernis des Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz GewO 1994 nicht erfüllt sei. Zudem habe sich am 24. Oktober 2025 die Person des handelsrechtlichen Geschäftsführers geändert, wobei das Verwaltungsgericht die Zuverlässigkeit des zum Zeitpunkt seiner Entscheidung alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht geprüft habe.
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4.2. Nach der Grundregel des § 5 Abs. 1 GewO 1994 dürfen Gewerbe - soweit nicht anderes bestimmt ist - bei Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden. Der Anmeldung kommt somit im Regelfall konstitutiver Charakter zu. Dementsprechend ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes von der Behörde nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 „auf Grund der Anmeldung“ zu prüfen, wobei - wegen deren konstitutiven Charakters - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (vgl. VwGH 27.2.2025, Ra 2024/04/0305, Rn. 17, mwN).4.2. Nach der Grundregel des Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 dürfen Gewerbe - soweit nicht anderes bestimmt ist - bei Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden. Der Anmeldung kommt somit im Regelfall konstitutiver Charakter zu. Dementsprechend ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes von der Behörde nach Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 „auf Grund der Anmeldung“ zu prüfen, wobei - wegen deren konstitutiven Charakters - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist vergleiche , VwGH 27.2.2025, Ra 2024/04/0305, Rn. 17, mwN).
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Für das fallbezogen in Rede stehende reglementierte Gewerbe „Baumeister“ nach § 94 Z 5 GewO 1994 sieht § 95 Abs. 1 GewO 1994 jedoch - abweichend von § 5 GewO 1994 - vor, dass der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 GewO 1994 mit der Gewerbeausübung beginnen darf. Aus diesem Grund wirkt die Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes nicht konstitutiv, sodass der vorliegende Fall anhand der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist (vgl. zur ebenfalls nicht konstitutiv wirkenden Anmeldung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung VwGH 13.11.2024, Ra 2021/04/0225, Rn. 21, mit Hinweis auf VwGH 29.4.2014, 2013/04/0155, mwN; vgl. zur grundsätzlich maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes, wenn dieses in der Sache selbst entscheidet VwGH 29.1.2025, Ro 2023/04/0026, Rn. 24).Für das fallbezogen in Rede stehende reglementierte Gewerbe „Baumeister“ nach Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 sieht Paragraph 95, Absatz eins, GewO 1994 jedoch - abweichend von Paragraph 5, GewO 1994 - vor, dass der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, GewO 1994 mit der Gewerbeausübung beginnen darf. Aus diesem Grund wirkt die Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes nicht konstitutiv, sodass der vorliegende Fall anhand der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist vergleiche , zur ebenfalls nicht konstitutiv wirkenden Anmeldung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung VwGH 13.11.2024, Ra 2021/04/0225, Rn. 21, mit Hinweis auf VwGH 29.4.2014, 2013/04/0155, mwN; vergleiche , zur grundsätzlich maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes, wenn dieses in der Sache selbst entscheidet VwGH 29.1.2025, Ro 2023/04/0026, Rn. 24).
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4.3. Dass das Verwaltungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gegenständlich angemeldeten Gewerbes nicht aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage prüfte, zeigt sich anhand der Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 95 Abs. 1 GewO 1994:4.3. Dass das Verwaltungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gegenständlich angemeldeten Gewerbes nicht aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage prüfte, zeigt sich anhand der Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 95, Absatz eins, GewO 1994:
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Gemäß § 95 Abs. 1 GewO 1994 ist ua. bei dem in § 94 Z 5 GewO 1994 angeführten Gewerbe „Baumeister“ von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 GewO 1994 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) besitzen. Bei den in § 13 Abs. 7 GewO 1994 genannten Personen handelt es sich um natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung trifft dies etwa auf einen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer juristischen Person (wie etwa einer GmbH) zu (vgl. VwGH 7.4.2022, Ra 2021/04/0125, Rn. 15, mwN).Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, GewO 1994 ist ua. bei dem in Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 angeführten Gewerbe „Baumeister“ von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) besitzen. Bei den in Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 genannten Personen handelt es sich um natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung trifft dies etwa auf einen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer juristischen Person (wie etwa einer GmbH) zu vergleiche , VwGH 7.4.2022, Ra 2021/04/0125, Rn. 15, mwN).
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Das Verwaltungsgericht überprüfte im vorliegenden Fall die Zuverlässigkeit der zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung im Firmenbuch als handelsrechtliche Geschäftsführerin und Gesellschafterin der mitbeteiligten Partei eingetragenen S B, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zukomme. Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des seit 24. Oktober 2025 - und damit auch zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes - als Einzelgeschäftsführer und Gesellschafter fungierenden D B nahm das Verwaltungsgericht hingegen nicht vor.
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Indem das Verwaltungsgericht somit in Verkennung der Rechtslage für die Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 95 Abs. 1 GewO 1994 nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses abstellte, hat es seine Entscheidung auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.Indem das Verwaltungsgericht somit in Verkennung der Rechtslage für die Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 95, Absatz eins, GewO 1994 nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses abstellte, hat es seine Entscheidung auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
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4.4. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Amtsrevision, dem zufolge aus einem aktuellen Sozialversicherungsregisterauszug hervorgehe, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer lediglich von 8. Juli 2024 bis 7. Februar 2025 bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt gewesen sei, weshalb auch die Voraussetzung des § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes nicht mehr zugetroffen habe.4.4. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Amtsrevision, dem zufolge aus einem aktuellen Sozialversicherungsregisterauszug hervorgehe, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer lediglich von 8. Juli 2024 bis 7. Februar 2025 bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt gewesen sei, weshalb auch die Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes nicht mehr zugetroffen habe.
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5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Wien, am 29. Juni 2026

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040045.L02

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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