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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0321 E 21. Oktober 1999 VwSlg 15263 A/1999 RS 6 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass auch ein Alleinbewohner
eines Hauses oder einer Wohnung, von dem glaubhaft ist, dass er bei
sich zu Hause niemanden empfängt, mitunter Zutritt zu seinen
Räumlichkeiten gewähren muss oder - im Falle rechtswidrigen
Eindringens - nicht verhindern kann. Hieraus ergeben sich vor allem
unter dem Gesichtspunkt, dass dies auch völlig überraschend
geschehen kann, Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe
auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit. Die
dafür geltenden Maßstäbe können aber nicht die gleichen sein, die
dann anzulegen sind, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt
oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten
betreten wird.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030055.L04Im RIS seit
22.07.2026Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026