RS Vwgh 2026/6/29 Ra 2026/03/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §58 Abs2
WaffG 1996 §25 Abs2
WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2
WaffV 02te 1998 §3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0321 E 21. Oktober 1999 VwSlg 15263 A/1999 RS 6 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass auch ein Alleinbewohner

eines Hauses oder einer Wohnung, von dem glaubhaft ist, dass er bei

sich zu Hause niemanden empfängt, mitunter Zutritt zu seinen

Räumlichkeiten gewähren muss oder - im Falle rechtswidrigen

Eindringens - nicht verhindern kann. Hieraus ergeben sich vor allem

unter dem Gesichtspunkt, dass dies auch völlig überraschend

geschehen kann, Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe

auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit. Die

dafür geltenden Maßstäbe können aber nicht die gleichen sein, die

dann anzulegen sind, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt

oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten

betreten wird.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030055.L04

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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