TE Vwgh Beschluss 2026/6/29 Ra 2026/02/0102

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Veröffentlicht am 29.06.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs4
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des S, vertreten durch Mag. Zoheir Al-Zaher, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Februar 2026, VGW-031/108/1635/2026-5, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber wurde mit den hier relevanten und trennbaren (vgl. zur getrennten Überprüfung der Zulässigkeit einer Revision bei trennbaren Absprüchen etwa VwGH 8.5.2026, Ra 2026/02/0074, mwN) Spruchpunkten 4., 5. und 7. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 9. Dezember 2025 wegen drei Übertretungen der StVO, nämlich 1. des § 8 Abs. 4 StVO, 2. des § 52 lit. a Z 14 StVO und 3. des § 97 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a und j StVO zur Zahlung von drei Geldstrafen in der Höhe von zu 1. € 76,--, zu 2. € 76,-- und zu 3. € 80,-- verpflichtet; weiters wurden drei Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.Der Revisionswerber wurde mit den hier relevanten und trennbaren vergleiche , zur getrennten Überprüfung der Zulässigkeit einer Revision bei trennbaren Absprüchen etwa VwGH 8.5.2026, Ra 2026/02/0074, mwN) Spruchpunkten 4., 5. und 7. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 9. Dezember 2025 wegen drei Übertretungen der StVO, nämlich 1. des Paragraph 8, Absatz 4, StVO, 2. des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 14, StVO und 3. des Paragraph 97, Absatz 5, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, und j StVO zur Zahlung von drei Geldstrafen in der Höhe von zu 1. € 76,--, zu 2. € 76,-- und zu 3. € 80,-- verpflichtet; weiters wurden drei Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als verspätet zurück.
3
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
4
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil § 99 Abs. 3 StVO eine Geldstrafe bis zu € 726,-- sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 27.2.2026, Ra 2025/02/0230). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretungen der StVO jedoch nicht vorgesehen.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil Paragraph 99, Absatz 3, StVO eine Geldstrafe bis zu € 726,-- sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 27.2.2026, Ra 2025/02/0230). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretungen der StVO jedoch nicht vorgesehen.
5
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie hier die Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 16.5.2024, Ra 2024/02/0084, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie hier die Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt vergleiche , etwa VwGH 16.5.2024, Ra 2024/02/0084, mwN).
6
Soweit sich die Revision gegen die Bestrafungen des Revisionswerbers nach dem Sicherheitspolizeigesetz und nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz richtet, haben darüber die dafür zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofes gesondert zu entscheiden.

Wien, am 29. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020102.L00

Im RIS seit

15.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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