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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2023/15/0027 E 28. Mai 2026 RS 6 (hier: betreffend ein sanierungsbedürftiges Haus; Auch bei einem zerstörten Wirtschaftsgut wäre der Vorteil anzurechnen, der durch eine längere Nutzungsmöglichkeit des Gegenstandes entsteht.)Stammrechtssatz
Soweit durch Sanierungsmaßnahmen eine Werterhöhung eingetreten ist, hat eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs zu erfolgen. Der Steuerpflichtige hat sich jenen Vorteil anrechnen zu lassen, der darin gelegen ist, dass er nunmehr über eine Sache verfügt, die er entsprechend länger nutzen kann ("Neu für Alt") (vgl. zum schadenersatzrechtlichen Vorteilsausgleich etwa OGH 17.11.2023, 8 Ob 115/23d, Rn. 8, mwN; siehe auch BFH 29.3.2012, VI R 70/10). Die Ermittlung des Vorteilsausgleichs ist Aufgabe des BFG als Tatsacheninstanz.Soweit durch Sanierungsmaßnahmen eine Werterhöhung eingetreten ist, hat eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs zu erfolgen. Der Steuerpflichtige hat sich jenen Vorteil anrechnen zu lassen, der darin gelegen ist, dass er nunmehr über eine Sache verfügt, die er entsprechend länger nutzen kann ("Neu für Alt") vergleiche zum schadenersatzrechtlichen Vorteilsausgleich etwa OGH 17.11.2023, 8 Ob 115/23d, Rn. 8, mwN; siehe auch BFH 29.3.2012, römisch sechs R 70/10). Die Ermittlung des Vorteilsausgleichs ist Aufgabe des BFG als Tatsacheninstanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150025.J06Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026