Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines Hauses bzw. einer Wohnung kann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen. Erfasst werden können dabei allerdings nur jene Aufwendungen, die unerlässlich sind, um die Bewohnbarkeit in ihrem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Darüber hinausgehende Sanierungsmaßnahmen und Verbesserungsmaßnahmen begründen keine außergewöhnliche Belastung, weil die Sanierung und Verbesserung sanierungsbedürftiger Gebäudeteile an sich nicht außergewöhnlich ist. Bloß vorbeugende Maßnahmen stellen keine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. VwGH 10.11.1987, 85/14/0128).Die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines Hauses bzw. einer Wohnung kann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen. Erfasst werden können dabei allerdings nur jene Aufwendungen, die unerlässlich sind, um die Bewohnbarkeit in ihrem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Darüber hinausgehende Sanierungsmaßnahmen und Verbesserungsmaßnahmen begründen keine außergewöhnliche Belastung, weil die Sanierung und Verbesserung sanierungsbedürftiger Gebäudeteile an sich nicht außergewöhnlich ist. Bloß vorbeugende Maßnahmen stellen keine außergewöhnliche Belastung dar vergleiche VwGH 10.11.1987, 85/14/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150025.J03Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026