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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z16bRechtssatz
Aus den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe in den Fassungen ab dem Jahr 2008 (§ 9 Abschnitt I. und II.) ergibt sich keine Verpflichtung für die Bezahlung eines Übernachtungsgelds an arbeitsfreien Tagen. Vielmehr knüpfen diese Regelungen - ebenso wie die maßgeblichen Bestimmungen des EStG 1988 - an eine tatsächliche Übernachtung an. Aus der Formulierung, wonach die Arbeitnehmer ein Übernachtungsgeld "je Kalendertag" bekommen, kann ein auch arbeitsfreie Tage umfassender Anspruch schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die im letzten Halbsatz der in Abschnitt II Z 1 enthaltene Regelung ausdrücklich voraussetzt, dass die Übernachtung "tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird". Die Verpflichtung zur Leistung des Übernachtungsgeld besteht daher - bei Erfüllung auch der Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 und 6 - nur für jene Kalendertage, an welchen eine Übernachtung tatsächlich stattfindet und nachgewiesen wird.Aus den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe in den Fassungen ab dem Jahr 2008 (Paragraph 9, Abschnitt römisch eins. und römisch zwei.) ergibt sich keine Verpflichtung für die Bezahlung eines Übernachtungsgelds an arbeitsfreien Tagen. Vielmehr knüpfen diese Regelungen - ebenso wie die maßgeblichen Bestimmungen des EStG 1988 - an eine tatsächliche Übernachtung an. Aus der Formulierung, wonach die Arbeitnehmer ein Übernachtungsgeld "je Kalendertag" bekommen, kann ein auch arbeitsfreie Tage umfassender Anspruch schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die im letzten Halbsatz der in Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, enthaltene Regelung ausdrücklich voraussetzt, dass die Übernachtung "tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird". Die Verpflichtung zur Leistung des Übernachtungsgeld besteht daher - bei Erfüllung auch der Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins Ziffer 5 und 6 - nur für jene Kalendertage, an welchen eine Übernachtung tatsächlich stattfindet und nachgewiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023150009.J09Im RIS seit
03.08.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026