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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §26 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/15/0005 E 3. Februar 2022 RS 1 (hier: "Dienstreise bzw. Tätigkeit" statt "Dienstreise")Stammrechtssatz
Die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 setzt - ebenso wie § 26 Z 4 EStG 1988 - voraus, dass die von ihr erfassten Reiseaufwandsentschädigungen für jede Reisebetätigung einzeln abgerechnet werden und die Leistungen des Arbeitgebers sohin Ersatz für eine bestimmte Dienstreise sind (vgl. VwGH 11.1.2021, Ra 2019/15/0163).Die Steuerbefreiung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 setzt - ebenso wie Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 - voraus, dass die von ihr erfassten Reiseaufwandsentschädigungen für jede Reisebetätigung einzeln abgerechnet werden und die Leistungen des Arbeitgebers sohin Ersatz für eine bestimmte Dienstreise sind vergleiche VwGH 11.1.2021, Ra 2019/15/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023150009.J07Im RIS seit
03.08.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026