TE Vwgh Erkenntnis 2026/6/30 Ro 2023/15/0009

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Veröffentlicht am 30.06.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

BAO §114
BAO §150
BAO §20
BAO §201 Abs2 Z3
BAO §303 Abs1
BAO §303 Abs1 litb
BAO §93 Abs3 lita
EStG 1988 §26 Z4
EStG 1988 §3 Abs1 Z16b
EStG 1988 §3 Abs1 Z16b idF 2007/I/045
KollV Bauindustrie Baugewerbe §9 AbschnI Z5
KollV Bauindustrie Baugewerbe §9 AbschnI Z6
KollV Bauindustrie Baugewerbe §9 AbschnII Z1
VwRallg
  1. BAO § 114 heute
  2. BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BAO § 114 gültig von 13.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. BAO § 114 gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 114 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 114 gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 26 heute
  2. EStG 1988 § 26 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 26 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 26 gültig von 20.07.2022 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  9. EStG 1988 § 26 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  10. EStG 1988 § 26 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  11. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2018 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  12. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  13. EStG 1988 § 26 gültig von 21.03.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  14. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2010 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  16. EStG 1988 § 26 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  17. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2006
  18. EStG 1988 § 26 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  19. EStG 1988 § 26 gültig von 10.07.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  20. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2005 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  21. EStG 1988 § 26 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005
  22. EStG 1988 § 26 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  23. EStG 1988 § 26 gültig von 11.07.2002 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  24. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  25. EStG 1988 § 26 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  26. EStG 1988 § 26 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  27. EStG 1988 § 26 gültig von 10.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  28. EStG 1988 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  29. EStG 1988 § 26 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  30. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  31. EStG 1988 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  32. EStG 1988 § 26 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  33. EStG 1988 § 26 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
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  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
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  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
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  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
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  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
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  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision der R GmbH, vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts jeweils vom 29. Dezember 2022, Zlen. 1. RV/2100419/2015, betreffend Haftung für Lohnsteuer samt Säumniszuschlägen, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlags zum Dienstnehmerbeitrag für den Zeitraum 2008 bis 2012 sowie Festsetzung des Säumniszuschlags zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2008, und 2. RV/2100916/2018, betreffend Haftung für Lohnsteuer samt Säumniszuschlägen, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlags zum Dienstnehmerbeitrag für den Zeitraum 2013 und 2014 sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2015 bis 2016, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Bei der Revisionswerberin handelt es sich um eine GmbH, die im Bereich Beton-, Bohr- und Sägearbeiten tätig ist.
2
Infolge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 2008 bis 2012 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Revisionswerberin den bei ihr beschäftigten Bauarbeitern Übernachtungsgeld für 365 Tage im Jahr steuerfrei ausbezahlt hat. Das Taggeld sei hingegen nur für die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistungen und in der dafür vorgesehenen Höhe steuerfrei ausbezahlt worden. Nach Ansicht des Prüfers sei die von der Revisionswerberin herangezogene, in den Lohnsteuerrichtlinien enthaltene „Durchzahlerregelung“ nicht anwendbar, weil demnach Steuerfreiheit nur dann bestünde, wenn die Mitarbeiter der Revisionswerberin während der Woche tatsächlich außer Haus genächtigt hätten und - anders als im vorliegenden Fall - die Heimfahrt am Wochenende auf ihre eigenen Kosten erfolgt wäre.
3
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und zog mit Bescheiden vom 24. März 2014 die Revisionswerberin für die Jahre 2008 bis 2012 zur Haftung für Lohnsteuer heran, setzte einen Säumniszuschlag, den Dienstgeberbeitrag (für das Jahr 2008 auch einen Säumniszuschlag zum Dienstgeberbeitrag) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag fest. Zur Begründung verwiesen diese Bescheide jeweils auf den Bericht der Außenprüfung vom selben Tag.
4
Mit Bescheiden vom 9. März 2018 zog das Finanzamt die Revisionswerberin für die Jahre 2013 bis 2014 abermals zur Haftung für Lohnsteuer heran und setzte einen Säumniszuschlag, den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2013 bis 2016 fest. Zur Begründung verwiesen diese Bescheide jeweils auf den Bericht der Außenprüfung vom 9. März 2018 samt Niederschrift über die Schlussbesprechung.
5
Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden vom 15. April 2014 und vom 4. April 2018 wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom 23. Jänner 2015 und 10. Juli 2018 jeweils als unbegründet ab.
6
Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage ihrer Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.
7
Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden teilweise Folge, änderte die Bescheide betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag 2008 bis 2012 sowie 2013 bis 2016 ab und hob die Festsetzung des Säumniszuschlags zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2008 auf. Unter einem sprach es jeweils aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden teilweise Folge, änderte die Bescheide betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag 2008 bis 2012 sowie 2013 bis 2016 ab und hob die Festsetzung des Säumniszuschlags zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2008 auf. Unter einem sprach es jeweils aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
8
Das Bundesfinanzgericht führte dazu in beiden Erkenntnissen - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, die Mitarbeiter hätten ihre Familienwohnsitze hauptsächlich im Umkreis des Firmensitzes in S gehabt. Die Baustellen würden sich aber zu 80 % in W und Umgebung befinden. Die Entfernung zwischen W und dem Firmensitz betrage ungefähr 125 km. Wenn sich die Baustellen so weit weg vom ständigen Wohnort befänden, dass eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht zugemutet werden könne, würden die Angestellten der Revisionswerberin in Quartieren in W nächtigen, die nicht von der Revisionswerberin zur Verfügung gestellt würden. Die Mitarbeiter hätten sich selbst darum gekümmert, was zu Übernachtungskosten von ca. 150 € im Monat geführt habe. Einen Werkverkehr habe es nicht gegeben. Im Regelfall würden die Mitarbeiter mit Fahrzeugen der Revisionswerberin von deren Firmensitz in S zu den Baustellen bzw. zu den Quartieren und am Ende der Woche wieder zurück zum Firmensitz fahren. Dies führe dazu, dass den Mitarbeitern für die Heimfahrten an den Wochenenden keine Fahrtkosten entstanden seien.
9
Für die Nächtigungen habe die Revisionswerberin allen auf Baustellen tätigen Mitarbeitern das im Kollektivvertrag pauschal vorgesehene Übernachtungsgeld vergütet. Dieses habe nach § 9 Abschnitt II Z 1 KV für Bauindustrie und Baugewerbe ab 1. Mai 2012 11,83 €, ab 1. Mai 2011 11,45 €, ab 1. Mai 2010 11,24 €, ab 1. Mai 2009 11,18 € und ab 1. Mai 2008 10,83 € betragen. Dies ergebe einen Durchschnitt von 11,30 € pro Nächtigung. Das Übernachtungsgeld sei durchgehend für jeden Tag der Beschäftigung der Bauarbeiter (ganzjährig 365 Mal pro Jahr, monatlich 28, 30 oder 31 Tage und somit auch im Urlaub, Krankenstand, an Wochenenden, Feiertagen und allen Tagen, an denen keine Nächtigung erforderlich gewesen sei, zB auf Baustellen im Umkreis des Firmensitzes der Revisionswerberin oder wenn das Quartier von der Revisionswerberin selbst besorgt werde) unversteuert ausbezahlt worden. Das Taggeld habe die Revisionswerberin nur für die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung und in der dafür vorgesehenen Höhe unversteuert ausgezahlt. Die Höhe der den Nachforderungen zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen sei im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben.Für die Nächtigungen habe die Revisionswerberin allen auf Baustellen tätigen Mitarbeitern das im Kollektivvertrag pauschal vorgesehene Übernachtungsgeld vergütet. Dieses habe nach Paragraph 9, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, KV für Bauindustrie und Baugewerbe ab 1. Mai 2012 11,83 €, ab 1. Mai 2011 11,45 €, ab 1. Mai 2010 11,24 €, ab 1. Mai 2009 11,18 € und ab 1. Mai 2008 10,83 € betragen. Dies ergebe einen Durchschnitt von 11,30 € pro Nächtigung. Das Übernachtungsgeld sei durchgehend für jeden Tag der Beschäftigung der Bauarbeiter (ganzjährig 365 Mal pro Jahr, monatlich 28, 30 oder 31 Tage und somit auch im Urlaub, Krankenstand, an Wochenenden, Feiertagen und allen Tagen, an denen keine Nächtigung erforderlich gewesen sei, zB auf Baustellen im Umkreis des Firmensitzes der Revisionswerberin oder wenn das Quartier von der Revisionswerberin selbst besorgt werde) unversteuert ausbezahlt worden. Das Taggeld habe die Revisionswerberin nur für die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung und in der dafür vorgesehenen Höhe unversteuert ausgezahlt. Die Höhe der den Nachforderungen zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen sei im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben.
10
Rechtlich führte das Bundesfinanzgericht zunächst aus, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen die Abänderung der (unrichtigen) Selbstberechnung durch bescheidmäßige Festsetzung der strittigen Abgaben durch das Finanzamt im Zuge des Prüfungsverfahrens gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall BAO bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO zu Recht erfolgt sei. Im Bericht über die Außenprüfung vom 24. März 2014 seien die für die Wiederaufnahme maßgeblichen Tatsachen u.a. hinsichtlich des Themenkomplexes der durchgehend steuerfrei ausbezahlten Nächtigungsgelder samt Sachverhalt und rechtlicher Würdigung angeführt worden. Dass dieser Sachverhalt bereits bei einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben für den Zeitraum 2001 bis 2005 mit dem Prüfer erörtert worden sei, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, weil das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen sei. Die sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren 2008 bis 2012 sowie 2013 bis 2016 seien daher vorgelegen. Abgesehen davon, dass die Wiederaufnahmegründe eindeutig und der neue Tatsachenkomplex mit ausreichender Bestimmtheit in dem als Begründung dienenden Bericht genannt werde, habe das Bundesfinanzgericht, wenn das Finanzamt den Wiederaufnahmegrund nicht ausreichend bekannt gebe, die mangelhafte Begründung der vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen zu ergänzen, ohne dass dies ein unzulässiges Auswechseln der Wiederaufnahmegründe darstelle. Im Übrigen bestehe auch keine Bindung an eine in der Vergangenheit bei der Lohnabgabenprüfung geübte Verwaltungspraxis.Rechtlich führte das Bundesfinanzgericht zunächst aus, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen die Abänderung der (unrichtigen) Selbstberechnung durch bescheidmäßige Festsetzung der strittigen Abgaben durch das Finanzamt im Zuge des Prüfungsverfahrens gemäß Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall BAO bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, BAO zu Recht erfolgt sei. Im Bericht über die Außenprüfung vom 24. März 2014 seien die für die Wiederaufnahme maßgeblichen Tatsachen u.a. hinsichtlich des Themenkomplexes der durchgehend steuerfrei ausbezahlten Nächtigungsgelder samt Sachverhalt und rechtlicher Würdigung angeführt worden. Dass dieser Sachverhalt bereits bei einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben für den Zeitraum 2001 bis 2005 mit dem Prüfer erörtert worden sei, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, weil das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen sei. Die sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren 2008 bis 2012 sowie 2013 bis 2016 seien daher vorgelegen. Abgesehen davon, dass die Wiederaufnahmegründe eindeutig und der neue Tatsachenkomplex mit ausreichender Bestimmtheit in dem als Begründung dienenden Bericht genannt werde, habe das Bundesfinanzgericht, wenn das Finanzamt den Wiederaufnahmegrund nicht ausreichend bekannt gebe, die mangelhafte Begründung der vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen zu ergänzen, ohne dass dies ein unzulässiges Auswechseln der Wiederaufnahmegründe darstelle. Im Übrigen bestehe auch keine Bindung an eine in der Vergangenheit bei der Lohnabgabenprüfung geübte Verwaltungspraxis.
11
In Bezug auf die Nächtigungsgelder erwog das Bundesfinanzgericht, dass den Mitarbeitern der Revisionswerberin für ihre Heimfahrten an den Wochenenden von den Baustellen bzw. Quartieren zum Firmensitz in S keine Kosten entstanden seien. Die Mitarbeiter seien in der Regel am Montag zu den Baustellen gereist, hätten dort 4-mal pro Woche genächtigt und seien am Freitag mit den Firmenfahrzeugen wieder zurück zum Firmensitz gereist. Sie hätten an den Wochenenden nie in ihren Quartieren genächtigt. Kosten für die Heimfahrten seien ihnen auch nicht entstanden, da sie diese Fahrten mit Firmenfahrzeugen durchgeführt hätten. Vor diesem Hintergrund seien die pauschalen Nächtigungsgelder für die Arbeitstage während der Woche zu Recht unversteuert ausbezahlt worden, nicht aber für die arbeitsfreien Tagen.
12
Das Bundesfinanzgericht ließ die Revision im Wesentlichen jeweils mit der Begründung zu, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur unversteuerten durchgehenden Ausbezahlung der Nächtigungsgelder bzw. eine Bestätigung der in den LStR verankerten Verwaltungsübung.
13
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision ebenfalls vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob für einen durchgehenden Zeitraum, im Konkreten für jeden Tag der Beschäftigung des Bauarbeiters, Nächtigungsgelder nach Maßgabe des § 26 Z 4 EStG nicht steuerbar bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG steuerfrei ausbezahlt werden können („Durchzahlerregelung“). Der Gesetzeswortlaut der genannten Bestimmungen regle nicht, ob die nicht steuerbare bzw. steuerfreie Auszahlung von Nächtigungsgeldern nur pro Nächtigung erfolgen dürfe oder ob auch durchgehend für jeden Tag der Beschäftigung der Mitarbeiter ein pauschales Nächtigungsgeld nicht steuerbar bzw. steuerfrei ausbezahlt werden könne, somit auch für Tage, an denen er nicht auswärtig am Ort der Dienstverrichtung nächtige. Zudem weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem das Bundesfinanzgericht zu Unrecht die für die bescheidmäßige Festsetzung nach § 201 Abs. 2 Z 3 bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO erforderliche Bezeichnung der Wiederaufnahmegründe nachhole, die von der Abgabenbehörde weder in den angefochtenen Bescheiden noch in der Beschwerdevorentscheidung angeführt worden seien.Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision ebenfalls vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob für einen durchgehenden Zeitraum, im Konkreten für jeden Tag der Beschäftigung des Bauarbeiters, Nächtigungsgelder nach Maßgabe des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG nicht steuerbar bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG steuerfrei ausbezahlt werden können („Durchzahlerregelung“). Der Gesetzeswortlaut der genannten Bestimmungen regle nicht, ob die nicht steuerbare bzw. steuerfreie Auszahlung von Nächtigungsgeldern nur pro Nächtigung erfolgen dürfe oder ob auch durchgehend für jeden Tag der Beschäftigung der Mitarbeiter ein pauschales Nächtigungsgeld nicht steuerbar bzw. steuerfrei ausbezahlt werden könne, somit auch für Tage, an denen er nicht auswärtig am Ort der Dienstverrichtung nächtige. Zudem weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem das Bundesfinanzgericht zu Unrecht die für die bescheidmäßige Festsetzung nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, BAO erforderliche Bezeichnung der Wiederaufnahmegründe nachhole, die von der Abgabenbehörde weder in den angefochtenen Bescheiden noch in der Beschwerdevorentscheidung angeführt worden seien.
14
Das Finanzamt erstattete eine Revisionsbeantwortung.
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
17
Soweit in der Revision zunächst gerügt wird, das Bundesfinanzgericht habe für die Jahre 2008 bis 2012 zu Unrecht die Anführung der Wiederaufnahmegründe nachgeholt, ist zu erwidern, dass das Finanzamt zur Begründung der diesen Zeitraum betreffenden Bescheide auf den Betriebsprüfungsbericht vom 24. März 2014 verwiesen hat. Dass ein derartiger Verweis zulässig ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.7.2024, Ra 2023/13/0142, mwN). Im verwiesenen Prüfungsbericht wird mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche getroffenen Feststellungen für welche Abgaben welchen Jahres jenen Tatsachenkomplex bilden, der die Haftungsinanspruchnahme begründet (vgl. § 201 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall). Das Bundesfinanzgericht hat daher - entgegen dem Revisionsvorbringen - die Wiederaufnahmegründe nicht nachgeholt und ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Soweit in der Revision zunächst gerügt wird, das Bundesfinanzgericht habe für die Jahre 2008 bis 2012 zu Unrecht die Anführung der Wiederaufnahmegründe nachgeholt, ist zu erwidern, dass das Finanzamt zur Begründung der diesen Zeitraum betreffenden Bescheide auf den Betriebsprüfungsbericht vom 24. März 2014 verwiesen hat. Dass ein derartiger Verweis zulässig ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 9.7.2024, Ra 2023/13/0142, mwN). Im verwiesenen Prüfungsbericht wird mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche getroffenen Feststellungen für welche Abgaben welchen Jahres jenen Tatsachenkomplex bilden, der die Haftungsinanspruchnahme begründet vergleiche , Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall). Das Bundesfinanzgericht hat daher - entgegen dem Revisionsvorbringen - die Wiederaufnahmegründe nicht nachgeholt und ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
18
Die Revisionswerberin rügt in diesem Zusammenhang noch eine rechtswidrige Ermessensübung bei der Festsetzung nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, weil in einer vorangegangenen GPLA für die Jahre 2001 bis 2005 die Steuerfreiheit der durchgehend ausbezahlten Übernachtungsgelder sowie der Kostenanteil der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge geprüft und anerkannt worden sei. Indem das Finanzamt von der in der Vorprüfung anerkannten Vorgehensweise abgewichen ist, habe es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und damit sein Ermessen rechtswidrig ausgeübt.Die Revisionswerberin rügt in diesem Zusammenhang noch eine rechtswidrige Ermessensübung bei der Festsetzung nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, BAO, weil in einer vorangegangenen GPLA für die Jahre 2001 bis 2005 die Steuerfreiheit der durchgehend ausbezahlten Übernachtungsgelder sowie der Kostenanteil der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge geprüft und anerkannt worden sei. Indem das Finanzamt von der in der Vorprüfung anerkannten Vorgehensweise abgewichen ist, habe es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und damit sein Ermessen rechtswidrig ausgeübt.
19
Die Ermessensübung hat sich am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2022/13/0090 zur Haftung nach § 11 BAO) und primär den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 26.5.2023, Ra 2022/15/0090, mwN).Die Ermessensübung hat sich am Zweck der Norm zu orientieren vergleiche , VwGH 13.10.2022, Ra 2022/13/0090 zur Haftung nach Paragraph 11, BAO) und primär den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu berücksichtigen vergleiche , etwa VwGH 26.5.2023, Ra 2022/15/0090, mwN).
20
Die Ermessensentscheidung des Bundesfinanzgerichts, die Revisionswerberin für den Zeitraum 2008 bis 2014 für nicht entrichtete Lohnsteuer in der Höhe von 78.926,49 € zur Haftung heranzuziehen und für den Zeitraum 2008 bis 2016 Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen festzusetzen, stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken.
21
Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Abgabenfestsetzung dem angesprochenen Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderliefe. Dieser Grundsatz schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Grundsatzes ist insbesondere, dass der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte (vgl. etwa VwGH 22.6.2022, Ro 2021/13/0022, mwN). Derartige besondere Umstände sind im Revisionsfall nicht zu erkennen.Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Abgabenfestsetzung dem angesprochenen Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderliefe. Dieser Grundsatz schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Grundsatzes ist insbesondere, dass der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte vergleiche , etwa VwGH 22.6.2022, Ro 2021/13/0022, mwN). Derartige besondere Umstände sind im Revisionsfall nicht zu erkennen.
22
In materieller Hinsicht ist im Revisionsfall strittig, ob das von der Revisionswerberin an ihre Mitarbeiter auch an arbeitsfreien Tagen geleistete pauschale Übernachtungsgeld einkommensteuerpflichtig ist.
23
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit:Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit:

„Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine„Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, zu berücksichtigen sind, die für eine

-
Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),
-
Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),
-
Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,
-
Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eineArbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, oder eine
-
vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde

gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.“gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus Paragraph 26, Ziffer 4, ergebenden Beträge nicht übersteigen.“

24
Die Regelung geht im Wesentlichen auf die Reisekosten-Novelle 2007, BGBl. I 2007/45, zurück und war eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22. Juni 2006, G 147/05, mit dem die unbegrenzte Möglichkeit der Erweiterung des Dienstreisebegriffs des § 26 Z 4 EStG 1988 in lohngestaltenden Vorschriften aufgehoben wurde (vgl. dazu etwa VwGH 3.2.2022, Ro 2020/15/0005, mwN).Die Regelung geht im Wesentlichen auf die Reisekosten-Novelle 2007, BGBl. I 2007/45, zurück und war eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22. Juni 2006, G 147/05, mit dem die unbegrenzte Möglichkeit der Erweiterung des Dienstreisebegriffs des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 in lohngestaltenden Vorschriften aufgehoben wurde vergleiche , dazu etwa VwGH 3.2.2022, Ro 2020/15/0005, mwN).
25
Die Erläuterungen begründeten die Notwendigkeit der neuen Steuerbefreiung u.a. wie folgt:

„Anders als bei Kostenersätzen gemäß § 26, die einem strengen Aufwandsprinzip unterliegen, steht es dem Gesetzgeber frei, Bezugsbestandteile für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern und bestimmte Tatbestände steuerfrei zu behandeln. Die steuerfreie Behandlung von Tagesgeldern für„Anders als bei Kostenersätzen gemäß Paragraph 26,, die einem strengen Aufwandsprinzip unterliegen, steht es dem Gesetzgeber frei, Bezugsbestandteile für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern und bestimmte Tatbestände steuerfrei zu behandeln. Die steuerfreie Behandlung von Tagesgeldern für

-
Außendiensttätigkeit,
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Fahrtätigkeit,
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Baustellen- und Montagetätigkeit,
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Arbeitskräfteüberlassung oder
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vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde

ist sachlich gerechtfertigt, weil mit diesen Tätigkeiten Aufwendungen verschiedenster Art verbunden sind, die zwar für Gruppen von Arbeitnehmern und auch innerhalb dieser Gruppen der Höhe und dem Grunde nach unterschiedlich sein können, die aber bei der ständigen Dienstverrichtung an einem festen Arbeitsplatz nicht oder nicht in dieser Art anfallen. Sofern daher Reisekostenersätze in Form von Tagesgeldern nicht bereits nach § 26 Z 4 nicht steuerbar sind, können sie gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei belassen werden.ist sachlich gerechtfertigt, weil mit diesen Tätigkeiten Aufwendungen verschiedenster Art verbunden sind, die zwar für Gruppen von Arbeitnehmern und auch innerhalb dieser Gruppen der Höhe und dem Grunde nach unterschiedlich sein können, die aber bei der ständigen Dienstverrichtung an einem festen Arbeitsplatz nicht oder nicht in dieser Art anfallen. Sofern daher Reisekostenersätze in Form von Tagesgeldern nicht bereits nach Paragraph 26, Ziffer 4, nicht steuerbar sind, können sie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, steuerfrei belassen werden.

Neben diesen pauschalen Aufwandsentschädigungen berücksichtigt § 3 Abs. 1 Z 16b die mit den angeführten Tätigkeiten verbundene ‚Reiseerschwernis‘ sowie Mobilitätsanreize.Neben diesen pauschalen Aufwandsentschädigungen berücksichtigt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, die mit den angeführten Tätigkeiten verbundene ‚Reiseerschwernis‘ sowie Mobilitätsanreize.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind

-
das Vorliegen einer der angeführten Tätigkeiten und
-
die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung dieser Reiseaufwandsentschädigungen auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift. [...]

Die Obergrenze für steuerfreie Tagesgelder richtet sind nach § 26 Z 4.“Die Obergrenze für steuerfreie Tagesgelder richtet sind nach Paragraph 26, Ziffer 4,

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Mit BGBl. I Nr. 133/2008 wurden die zunächst nicht erwähnten Nächtigungsgelder in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 aufgenommen. Der diesem Bundesgesetz zugrundeliegende Initiativantrag (915/A BlgNR 23. GP, S 3) begründete dies wie folgt:Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2008, wurden die zunächst nicht erwähnten Nächtigungsgelder in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 aufgenommen. Der diesem Bundesgesetz zugrundeliegende Initiativantrag (915/A BlgNR 23. GP, S 3) begründete dies wie folgt:

„Im § 26 EStG war verankert, dass lohngestaltende Vorschriften (Kollektivverträge) einen eigenständigen Dienstreisebegriff normieren konnten, was zur Folge hatte, dass diese Diäten generell lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden konnten, wenn sich die ArbeitnehmerInnen auf Dienstreisen befanden. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmung in einem Urteil im Jahr 2006 als verfassungswidrig angesehen.„Im Paragraph 26, EStG war verankert, dass lohngestaltende Vorschriften (Kollektivverträge) einen eigenständigen Dienstreisebegriff normieren konnten, was zur Folge hatte, dass diese Diäten generell lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden konnten, wenn sich die ArbeitnehmerInnen auf Dienstreisen befanden. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmung in einem Urteil im Jahr 2006 als verfassungswidrig angesehen.

In der vorliegenden Neuregelung werden auch die Nächtigungsgelder im § 3 EStG explizit angeführt, damit können diese wieder steuerfrei ausbezahlt werden. [...]“In der vorliegenden Neuregelung werden auch die Nächtigungsgelder im Paragraph 3, EStG explizit angeführt, damit können diese wieder steuerfrei ausbezahlt werden. [...]“

27
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 wurde geschaffen, um zu erreichen, dass über die Dienstreise im engeren Sinn hinausgehend auch für in lohngestaltenden Vorschriften großzügiger geregelte Dienstreisen nicht der Einkommensteuer zu unterziehende Tagesgelder gezahlt werden können (vgl. VwGH 29.5.2024, Ro 2022/15/0019).Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 wurde geschaffen, um zu erreichen, dass über die Dienstreise im engeren Sinn hinausgehend auch für in lohngestaltenden Vorschriften großzügiger geregelte Dienstreisen nicht der Einkommensteuer zu unterziehende Tagesgelder gezahlt werden können vergleiche , VwGH 29.5.2024, Ro 2022/15/0019).
28
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt auch die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 - ebenso wie § 26 Z 4 EStG 1988 - voraus, dass die von ihr erfassten Reiseaufwandsentschädigungen für jede Reisebetätigung einzeln abgerechnet werden und die Leistungen des Arbeitgebers sohin Ersatz für eine bestimmte Dienstreise bzw. Tätigkeit sind (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/15/0078; 3.2.2022, Ro 2020/15/0005; 11.1.2021, Ra 2019/15/0163).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt auch die Steuerbefreiung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 - ebenso wie Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 - voraus, dass die von ihr erfassten Reiseaufwandsentschädigungen für jede Reisebetätigung einzeln abgerechnet werden und die Leistungen des Arbeitgebers sohin Ersatz für eine bestimmte Dienstreise bzw. Tätigkeit sind vergleiche , VwGH 16.11.2023, Ra 2022/15/0078; 3.2.2022, Ro 2020/15/0005; 11.1.2021, Ra 2019/15/0163).
29
Allerdings unterscheiden sich die von § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 erfassten Arbeitgeber-Leistungen insofern von den Aufwandsersätzen des § 26 Z 4 EStG 1988, als ihnen ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich kein strenges Aufwandsprinzip zu Grunde liegen soll (vgl. neuerlich VwGH 16.11.2023, Ra 2022/15/0078; 3.2.2022, Ro 2020/15/0005).Allerdings unterscheiden sich die von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 erfassten Arbeitgeber-Leistungen insofern von den Aufwandsersätzen des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988, als ihnen ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich kein strenges Aufwandsprinzip zu Grunde liegen soll vergleiche , neuerlich VwGH 16.11.2023, Ra 2022/15/0078; 3.2.2022, Ro 2020/15/0005).
30
Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 ist, dass die betreffende Leistung des Arbeitgebers Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise ist (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/15/0078). Diese ist im vorliegenden Fall schon wegen der wöchentlich erfolgten Heimreisen nicht gegeben.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 ist, dass die betreffende Leistung des Arbeitgebers Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise ist vergleiche , VwGH 16.11.2023, Ra 2022/15/0078). Diese ist im vorliegenden Fall schon wegen der wöchentlich erfolgten Heimreisen nicht gegeben.
31
Darüber hinaus verlangt § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 freilich, dass der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 zur Zahlung verpflichtet ist (vgl. wiederum VwGH 16.11.2023, Ra 2022/15/0078).Darüber hinaus verlangt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 freilich, dass der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins, bis 6 EStG 1988 zur Zahlung verpflichtet ist vergleiche , wiederum VwGH 16.11.2023, Ra 2022/15/0078).
32
Die im vorliegenden Fall maßgebliche lohngestaltende Vorschrift, Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe lautete in den Fassungen ab dem Jahr 2008 auszugsweise:

„§ 9 Dienstreisevergütungen

I. Taggeldrömisch eins. Taggeld

[...]

5.
Bei einer Erbringung von Arbeitsleistungen auf Baustellen im Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Wohnortes gemäß Z 3, bei denen eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist und der Arbeitgeber den Auftrag dazu erteilt hat, erhalten Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe von [...] je gearbeitetem Tag. Bei einer Erbringung von Arbeitsleistungen auf Baustellen im Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Wohnortes gemäß Ziffer 3,, bei denen eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist und der Arbeitgeber den Auftrag dazu erteilt hat, erhalten Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe von [...] je gearbeitetem Tag.

Die Übernachtung ist jedenfalls erforderlich und der Auftrag zur Übernachtung gilt als erteilt, wenn die Wegstrecke zwischen Baustelle und Wohnort gemäß Z 3 mindestens 100 km beträgt oder die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet werden kann. Die Übernachtung ist jedenfalls erforderlich und der Auftrag zur Übernachtung gilt als erteilt, wenn die Wegstrecke zwischen Baustelle und Wohnort gemäß Ziffer 3, mindestens 100 km beträgt oder die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet werden kann.

[...]

5a.
Das Taggeld [...] je Arbeitstag steht auch dann zu, wenn die Arbeit wegen Krankheit oder Schlechtwetter entfallen ist und der Arbeitnehmer in der Nacht nach dem entfallenen Arbeitstag auswärts tatsächlich nächtigt und diese Nächtigung auch nachweist.
6.
Arbeitnehmer, die am ständig ortsfesten Betrieb, für den sie aufgenommen wurden, Arbeitsleistungen erbringen, erhalten ein Taggeld in der Höhe von Euro [...], sofern ihr Wohnort gemäß Z 3 mindestens 100 km vom ständig ortsfesten Betrieb entfernt ist oder eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist und die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet werden kann oder der Arbeitgeber den Auftrag zur Übernachtung erteilt hat. In diesem Fall kommt Abschnitt II Übernachtungsgeld zur Anwendung. Arbeitnehmer, die am ständig ortsfesten Betrieb, für den sie aufgenommen wurden, Arbeitsleistungen erbringen, erhalten ein Taggeld in der Höhe von Euro [...], sofern ihr Wohnort gemäß Ziffer 3, mindestens 100 km vom ständig ortsfesten Betrieb entfernt ist oder eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist und die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet werden kann oder der Arbeitgeber den Auftrag zur Übernachtung erteilt hat. In diesem Fall kommt Abschnitt römisch zwei Übernachtungsgeld zur Anwendung.

[...]

II. Übernachtungsgeldrömisch zwei. Übernachtungsgeld

1.
Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 und 6 ein Übernachtungsgeld von Euro [...] je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins Ziffer 5 und 6 ein Übernachtungsgeld von Euro [...] je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.

[...]

3.
Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Betrag ein Quartier zu finden, werden die tatsächlich erforderlichen Übernächtigungskosten gegen Beleg vergütet. Nicht notwendige Mehrausgaben sind zu vermeiden.“
33
Aus diesen kollektivvertraglichen Bestimmungen ergibt sich keine Verpflichtung für die Bezahlung eines Übernachtungsgelds an arbeitsfreien Tagen. Vielmehr knüpfen diese Regelungen - ebenso wie die maßgeblichen Bestimmungen des EStG 1988 - an eine tatsächliche Übernachtung an. Aus der Formulierung, wonach die Arbeitnehmer ein Übernachtungsgeld „je Kalendertag“ bekommen, kann - entgegen dem Revisionsvorbringen - ein auch arbeitsfreie Tage umfassender Anspruch schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die im letzten Halbsatz der in Abschnitt II Z 1 enthaltene Regelung ausdrücklich voraussetzt, dass die Übernachtung „tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird“. Die Verpflichtung zur Leistung des Übernachtungsgeld besteht daher - bei Erfüllung auch der Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 und 6 - nur für jene Kalendertage, an welchen eine Übernachtung tatsächlich stattfindet und nachgewiesen wird.Aus diesen kollektivvertraglichen Bestimmungen ergibt sich keine Verpflichtung für die Bezahlung eines Übernachtungsgelds an arbeitsfreien Tagen. Vielmehr knüpfen diese Regelungen - ebenso wie die maßgeblichen Bestimmungen des EStG 1988 - an eine tatsächliche Übernachtung an. Aus der Formulierung, wonach die Arbeitnehmer ein Übernachtungsgeld „je Kalendertag“ bekommen, kann - entgegen dem Revisionsvorbringen - ein auch arbeitsfreie Tage umfassender Anspruch schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die im letzten Halbsatz der in Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, enthaltene Regelung ausdrücklich voraussetzt, dass die Übernachtung „tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird“. Die Verpflichtung zur Leistung des Übernachtungsgeld besteht daher - bei Erfüllung auch der Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins Ziffer 5, und 6 - nur für jene Kalendertage, an welchen eine Übernachtung tatsächlich stattfindet und nachgewiesen wird.
34
Nach dem unstrittigen Sachverhalt fanden im revisionsgegenständlichen Zeitraum an den Wochenenden keine Übernachtungen der Mitarbeiter in den von ihnen angemieteten Quartieren statt, sodass die Revisionswerberin nach der erwähnten lohngestaltenden Vorschrift für die in Rede stehenden arbeitsfreien Tage nicht zur Auszahlung von Nächtigungsgeldern verpflichtet war und folglich deren Auszahlung zu Unrecht als steuerfrei behandelte.
35
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
36
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Juni 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023150009.J00

Im RIS seit

03.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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