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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1Rechtssatz
Die Prüfung nach § 68 EStG 1988 umfasst auch die Angemessenheit des Ausmaßes einer Gefahrenzulage, weil die zitierte gesetzliche Regelung einen Zusammenhang zwischen der Gefährdung des Arbeitnehmers und der Bezahlung einer Gefahrenzulage zwingend vorschreibt und ein solcher Zusammenhang nur dann bejaht werden kann, wenn auch das Ausmaß der Gefährdung in einem sachlich vertretbaren Verhältnis zum Ausmaß der gewährten Zulage steht (vgl. VwGH 17.2.1988, 85/13/0177, zu von einem Facharzt für Röntgenologie ausbezahlten Strahlengefahrenzulagen). Das VwG ist daher berechtigt und verpflichtet, die Angemessenheit der Zulage im Verhältnis zum Gefährdungsausmaß zu prüfen und allenfalls nur einen dem Ausmaß der Gefährdung entsprechenden Teil der Zulage als steuerfreie Gefahrenzulage zu beurteilen.Die Prüfung nach Paragraph 68, EStG 1988 umfasst auch die Angemessenheit des Ausmaßes einer Gefahrenzulage, weil die zitierte gesetzliche Regelung einen Zusammenhang zwischen der Gefährdung des Arbeitnehmers und der Bezahlung einer Gefahrenzulage zwingend vorschreibt und ein solcher Zusammenhang nur dann bejaht werden kann, wenn auch das Ausmaß der Gefährdung in einem sachlich vertretbaren Verhältnis zum Ausmaß der gewährten Zulage steht vergleiche VwGH 17.2.1988, 85/13/0177, zu von einem Facharzt für Röntgenologie ausbezahlten Strahlengefahrenzulagen). Das VwG ist daher berechtigt und verpflichtet, die Angemessenheit der Zulage im Verhältnis zum Gefährdungsausmaß zu prüfen und allenfalls nur einen dem Ausmaß der Gefährdung entsprechenden Teil der Zulage als steuerfreie Gefahrenzulage zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150010.L08Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026