RS Vwgh 2026/6/30 Ra 2026/15/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2026
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1
EStG 1988 §68 Abs5
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 19.02.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 23.12.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 19.02.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 23.12.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

§ 68 Abs. 5 EStG 1988 definiert Gefahrenzulagen als "jene Teile des Arbeitslohnes", "die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die [...] infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden [...] Strahlen [...] oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen." Damit sind Strahlenzulagen ausdrücklich vom Gesetzgeber angesprochen. Während der erste Tatbestand eine Abgeltung für tatsächliche schädliche Einwirkungen vor Augen hat, adressiert der zweite Tatbestand die potentielle Gesundheitsgefährdung, die sich nicht schädlich verwirklichen muss. Der technische Fortschritt schließt eine zulagenfähige erhöhte Gesundheitsgefährdung daher nicht aus. Zwar mag es zutreffen, dass die Strahlenbelastung der Röntgengeräte niedriger geworden ist und "die schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden [...] Strahlen" damit in den letzten Jahren zurückgegangen sind. Allerdings besteht nach wie vor das Risiko, dass ein Gerät defekt wird und die Arbeitnehmenden in besonderem Maße davon betroffen sein könnten. Das strahlenschutzrechtlich verpflichtende Tragen von Dosimetern spiegelt genau dieses Risiko wider. Darüber hinaus kann auch eine dauerhafte Exposition gegenüber einer (niedrigeren) Strahlenbelastung durchaus eine Gefahrenzulage rechtfertigen. Die geänderten Risikofaktoren aufgrund des technischen Fortschritts können allerdings im Rahmen der Angemessenheitsprüfung Niederschlag finden.Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 definiert Gefahrenzulagen als "jene Teile des Arbeitslohnes", "die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die [...] infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden [...] Strahlen [...] oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen." Damit sind Strahlenzulagen ausdrücklich vom Gesetzgeber angesprochen. Während der erste Tatbestand eine Abgeltung für tatsächliche schädliche Einwirkungen vor Augen hat, adressiert der zweite Tatbestand die potentielle Gesundheitsgefährdung, die sich nicht schädlich verwirklichen muss. Der technische Fortschritt schließt eine zulagenfähige erhöhte Gesundheitsgefährdung daher nicht aus. Zwar mag es zutreffen, dass die Strahlenbelastung der Röntgengeräte niedriger geworden ist und "die schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden [...] Strahlen" damit in den letzten Jahren zurückgegangen sind. Allerdings besteht nach wie vor das Risiko, dass ein Gerät defekt wird und die Arbeitnehmenden in besonderem Maße davon betroffen sein könnten. Das strahlenschutzrechtlich verpflichtende Tragen von Dosimetern spiegelt genau dieses Risiko wider. Darüber hinaus kann auch eine dauerhafte Exposition gegenüber einer (niedrigeren) Strahlenbelastung durchaus eine Gefahrenzulage rechtfertigen. Die geänderten Risikofaktoren aufgrund des technischen Fortschritts können allerdings im Rahmen der Angemessenheitsprüfung Niederschlag finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150010.L07

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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