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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/15/0030 E 26. November 2025 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Zur Beurteilung des zeitlichen Überwiegens sind grundsätzlich alle Arbeiten der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, wobei Arbeitspausen sowie mit den qualifizierten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Hilfstätigkeiten, wie die notwendigen Fahrten zu bzw. zwischen verschiedenen Tätigkeitsorten, die Zuordnung der Tätigkeit insgesamt zu den begünstigten Arbeiten nach § 68 Abs. 5 EStG 1988 nicht hindern (vgl. VwGH 22.4.1998, 97/13/0163, mwN). Hingegen sind nicht in unmittelbarem Zusammenhang damit stehende (Hilfs-)Tätigkeiten wie Telefonate und Verwaltungstätigkeiten gesondert in die Beurteilung des Überwiegens miteinzubeziehen.Zur Beurteilung des zeitlichen Überwiegens sind grundsätzlich alle Arbeiten der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, wobei Arbeitspausen sowie mit den qualifizierten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Hilfstätigkeiten, wie die notwendigen Fahrten zu bzw. zwischen verschiedenen Tätigkeitsorten, die Zuordnung der Tätigkeit insgesamt zu den begünstigten Arbeiten nach Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 nicht hindern vergleiche VwGH 22.4.1998, 97/13/0163, mwN). Hingegen sind nicht in unmittelbarem Zusammenhang damit stehende (Hilfs-)Tätigkeiten wie Telefonate und Verwaltungstätigkeiten gesondert in die Beurteilung des Überwiegens miteinzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150010.L04Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026