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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2026/07/0008 B 17. März 2026 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Es besteht kein abstraktes Recht auf eine fehlerfreie oder richtige Anwendung eines Gesetzes. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, der nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiell-rechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden kann (VwGH 24.5.2023, Ra 2023/05/0062).Es besteht kein abstraktes Recht auf eine fehlerfreie oder richtige Anwendung eines Gesetzes. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, der nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiell-rechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden kann (VwGH 24.5.2023, Ra 2023/05/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070031.L05Im RIS seit
29.07.2026Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026